Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/08
Vorsätzliche Nichtmeldung von Geschäftsfällen durch den Geschäftsführer eines Transportunternehmens, Strafbemessung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0013-I/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat
Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Peter Maurer
sowie die Laienbeisitzer Mag. Thomas Karner und Dr. Alfred Wurzer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr.
Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 6. März 2008 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des
Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
4. Dezember 2007, StrNr. 081/2005/00000-001, nach der am 11. November
2008 in Anwesenheit des Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus, des Mitarbeiters
in der Kanzlei des Verteidigers, Herrn Gerd Nairz, sowie der
Schriftführerin Angelika Ganser, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die im Übrigen
unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates in ihrem Strafausspruch
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 49
Abs. 2 FinStrG iVm § 21 Abs. 3 FinStrG unter Bedachtnahme
auf das Erkenntnis des Einzelbeamten des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. November 2004, StrNr.
081/2002/00000-001, zu verhängende
Zusatzstrafe auf
€ 6.000,00
(in Worten: Euro sechstausend)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
auf
vierzehn
Tage
abgemildert werden.
II. Im Übrigen wird
die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
4. Dezember 2007, StrNr. 081/2005/00000-001, hat der Spruchsenat beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber nach § 49
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereich
des Finanzamtes Innsbruck als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa.
X-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 07/2004 in
Höhe von € 122.603,25 nicht spätestens am fünften Tag
nach Fälligkeit entrichtet (und der zuständigen Abgabenbehörde
bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt
gegeben) habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ § 49 Abs. 2 unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 3 FinStrG auf das Erkenntnis des
Finanzamtes Innsbruck vom 2. November 2004 zu StrNr. 081/2002/00000-001
eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei
Wochen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Der Spruchsenat stellte dazu
begründend im Wesentlichen fest, der Berufungswerber im
gegenständlichen Zeitraum Geschäftsführer der X-GmbH mit Sitz in
Mils gewesen. Er sei für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich gewesen.
Im Zuge einer USO-Prüfung
vom 27. Dezember 2004 sei festgestellt worden, dass ein unter
Eigentumsvorbehalt von der Fa. Y erworbener Sattelanhänger mit
Gutschriftsrechnung am 22. Juli 2004 von dieser wieder eingezogen und statt
dessen ein Nutzungsentgelt vorgeschrieben worden sei. Diese Rechnung sei nicht
der Umsatzsteuer unterworfen worden. Daraus resultierte eine Nachforderung an
Umsatzsteuer für 7/2004 von € 48.402,22.
Weiters sei für den Erwerb
von 4 LKW MAN im Jänner 2004 Vorsteuer geltend gemacht worden. Diese seien
am 1. Juli 2004 an die Fa. T-KEG abgetreten worden. Diese Übereignung
sei als steuerpflichtiger Vorgang der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sei jedoch
nicht versteuert worden. Aus diesem Vorgang resultierte eine Nachforderung an
Umsatzsteuer für 7/2004 von € 74.201,03.
Der Berufungswerber sei seit
vielen Jahren gerade in diesem speziellen Bereich als Unternehmer tätig,
ihm sei die steuerliche Behandlung bekannt gewesen und er habe es ernsthaft
für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass es zu einer
Abgabenverkürzung komme.
Bei der Strafzumessung wurden
als mildernd die Unbescholtenheit und das lange Zurückliegen des
deliktischen Verhaltens, als erschwerend nichts berücksichtigt.
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
6. März 2008, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Die I. Instanz würde
in ihrem Erkenntnis feststellen, dass der am 15. Mai 2003 unter
Eigentumsvorbehalt erworbene Sattelanhänger mit Gutschriftsrechnung am
22. Juli 2004 von der Firma Schmitz eingezogen und stattdessen ein
Nutzungsentgelt vorgeschrieben worden sei. Die Gutschriftsrechnung sei nicht der
Umsatzsteuer unterworfen worden. Weiters sei der Vorhalt auch auf 4 LKW MAN
der Firma T-KEG erweitert worden.
Insgesamt sei die
Erstbehörde davon ausgegangen, dass die Vorgangsweise dem Berufungswerber
bewusst gewesen sei und er sich damit abgefunden habe. Wie sich aus der
Umsatzsteuerprüfung jedoch ergebe, beziehe sich der hier
gegenständliche Vorwurf auf die Gutschriftsrechnung der Firma Y vom
22. Juli 2004 im Betrag von € 28.402,22 sowie die oben
angeführte Abtretung von 4 LKW MAN im Betrag von
€ 74.201,03.
Bezüglich der LKW MAN sei
darauf verwiesen, dass von Anfang an ein Kauf in Raten vorgesehen gewesen sei,
nicht jedoch ein Leasing. Auch der überhöhte Betrag von
€ 371.005,16 im Strafakt sei nicht nachvollziehbar. Die Fahrzeuge
seien nämlich teilweise rückbezahlt worden und müsste sich daher
auch der relevante Betrag entsprechend reduzieren.
Bezüglich der
Gutschriftsrechnung der Firma Y sei darauf hingewiesen, dass auch hier von
Anfang an ein Kauf vorgesehen gewesen sei und auch die Raten bis zum Konkurs
entsprechend bezahlt worden seien. Erst als die Liquidität der Firma nicht
mehr gegeben gewesen sei, hätten auch diese Raten nicht mehr bezahlt werden
können. Die Nutzungsentgelte würden jedenfalls Kaufpreisraten
darstellen und sei sohin auch die Vorschreibung zu Unrecht erfolgt.
Das Verschulden auf der
subjektiven Tatseite liege beim Berufungswerber nicht vor. Erst nach Ankauf der
Fahrzeuge sei nämlich die insolvente Lage entstanden. Bei Abschluss des
Geschäftes sei es sohin für den Berufungswerber nicht vorhersehbar
gewesen, dass der Kauf schlussendlich nicht abbezahlt werden könne. Bei
einem normalen Verlauf des Betriebes des Berufungswerbers wären
sämtliche Verträge eingehalten worden. Ein Verschulden des
Berufungswerbers liege sohin nicht vor und er sei daher nicht schuldig zu
sprechen, sondern vielmehr das Strafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Eine Berufung
des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 4. Dezember 2007 zu
seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab
der Berufungswerber an, er sei verheiratet und seine Ehegattin sei Hausfrau ohne
eigenes Einkommen. Er habe vier Kinder im Alter von (damals) 18, 17, 16 und 11
Jahren. Er sei bei der E-GmbH als Bürokraft angestellt und verdiene
€ 950,00 netto 14x im Jahr. Er bekomme weiters soziale
Unterstützung und Sozialhilfe an Mietzinsbeihilfe von € 450,00
sowie einen Mietzinsbeischuss von € 207,00 sowie Familienbeihilfe
für 3 Kinder. Für seine Mietwohnung habe er € 850,00 zu
bezahlen. Er habe Schulden von ca. € 40.00,00 bis
€ 50.000,00 sowie aus seiner Tätigkeit als Transportunternehmer
Schulden in unbekannter Höhe.
Nach Angaben des Herrn Gerd
Nairz bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat habe der
Berufungswerber mittlerweile sechs Kinder, ansonsten seien keine Änderungen
der persönlichen Verhältnisse eingetreten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige
bzw. die Wahrnehmenden deren steuerlichen Interessen die für den Bestand
und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu
auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der
Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmende (hier also der Berufungswerber, der vom
6. März 2003 bis zur Konkurseröffnung am 25. November 2004
als Geschäftsführer der X-GmbH für die Wahrnehmung deren
abgabenrechtlichen Agenden verantwortlich war) spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Eine Finanzordnungswidrigkeit
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der
Geschäftsführer einer GmbH, sohin der Wahrnehmende der steuerlichen
Interessen derselben zu verantworten, wenn er zumindest bedingt vorsätzlich
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begeht diese Person Abgabenhinterziehungen, die
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zurr Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Ein allfälliger
Schuldspruch wegen derartiger Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist aber im gegenständlichen Fall dem Berufungssenat in
Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3
leg.cit. - der Amtsbeauftragte hat ja nicht berufen, siehe oben -
verwehrt.
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Den
vorgelegten Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Für die Zeiträume
Jänner bis Juni 2004 wurden für die Fa. X-GmbH durchwegs
Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht. Für den hier gegenständlichen
Zeitraum Juli 2004 wurde keine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht und auch
keine Umsatzsteuervorauszahlung entrichtet.
Im Dezember 2004 wurde bei der
Fa. X-GmbH zu AB-Nr. 225001/05 eine USt-Sonderprüfung für die
Zeiträume 01-11/2004 durchgeführt. Dabei wurde (soweit für das
gegenständliche Strafverfahren von Belang) festgestellt, dass die Fa.
Y-Austria GmbH die Rechnung vom 15. März 2003 betreffend
9 Sattelanhänger infolge Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes mit
Gutschriftrechnung vom 22. Juli 2004 (Nettosumme € 242.011,08
zzgl. 20% Umsatzsteuer in Höhe von € 48.402,22) storniert hat.
Diese Gutschriftrechnung wurde von der nicht der Umsatzsteuer
unterworfen.
Weiters wurde festgestellt,
dass die Fa. X-GmbH 4 LKW MAN mit Mietkaufverträgen vom
16. Jänner 2004 angeschafft hat. In der Umsatzsteuervoranmeldung
für Jänner 2004 wurden dafür Vorsteuern von € 85.710,53
geltend gemacht. Am 1. Juli 2004 wurden diese LKW an die Fa. T-KEG
abgetreten. Diese Abtretung wurde von der Fa. X-GmbH umsatzsteuerlich nicht
erfasst. Der Prüfer ermittelte die Umsatzsteuer aus diesem Vorgang mit
€ 74.201,03.
Insgesamt ergaben sich damit
strafrelevante Nachforderungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Juli 2004
in Höhe von € 122.603,25, die der Fa. X-GmbH mit Bescheid
über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 07/04 vom
10. Jänner 2005 vorgeschrieben wurden. Dieser Bescheid ist
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Zum Berufungsvorbringen, dass
hinsichtlich der LKW MAN von Anfang an ein Kauf in Raten vorgesehen gewesen sei,
ist zu bemerken, dass dies im Zusammenhang mit der gegenständlichen
Nachforderung an Umsatzsteuer irrelevant ist, weil diese Nachforderung auf der
Übertragung der Fahrzeuge an die die Fa. T-KEG gründet.
Anhaltspunkte, dass der vom
Prüfer ermittelte Nettobetrag von € 371.005,16 unrichtig sei,
liegen nicht vor. Weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren wurden konkrete Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage
hinsichtlich der Übertragung dieser Fahrzeuge erhoben.
Wenn zur Gutschriftsrechnung
der Fa. Y-Austria GmbH vorgebracht wird, dass auch hier von Anfang an ein Kauf
vorgesehen gewesen sei und auch die Raten bis zum Konkurs entsprechend bezahlt
worden seien, so ist festzuhalten, dass die aus der Rechnung der Fa. Y-Austria
GmbH vom 22. Juli 2004 resultierende Umsatzsteuer zu erklären gewesen
wäre. Es ist daher in diesem Zusammenhang unerheblich, ob für den
Berufungswerber die Geschäftsentwicklung bei Abschluss des Geschäftes
vorhersehbar gewesen ist.
An der Richtigkeit der vom
Betriebsprüfer getroffenen und dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde
gelegten strafrelevanten Feststellungen bestehen somit für den
Berufungssenat keine Zweifel.
Keine Zweifel
bestehen auch daran, dass der Berufungswerber vorsätzlich gehandelt
hat:
Er hat die Fa. X-GmbH vom
6. März 2002 bis zur Konkurseröffnung am 25. November 2004
selbständig vertreten und war deren
Zustellungsbevollmächtigter.
Er wurde als
Entscheidungsträger der genannten GmbH mit Erkenntnis des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. November 2004,
StrNr. 081/2002/00000-001, schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich Kraftfahrzeugsteuer für 03-06/2002
und Straßenbenützungsabgabe für 03-08/2002 im Gesamtbetrag von
€ 15.178,00 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekannt gegeben
zu haben. Er hat hiemit das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen; gemäß
§ 25 FinStrG wurde von
der Verhängung einer Strafe abgesehen und es wurde ihm eine Verwarnung
erteilt. In der im Zuge dieses Strafverfahrens abgeführten mündlichen
Verhandlung hat er angegeben, als Geschäftsführer der Fa. X-GmbH im
inkriminierten Zeitraum für die Einhaltung der abgabenrechtlichen
Vorschriften verantwortlich gewesen zu sein.
Änderungen an dieser
Verantwortlichkeit des Berufungswerbers sind zwischenzeitlich nicht
eingetreten.
Die Fa. X-GmbH hat offenkundig
über ein funktionierendes Rechnungswesen verfügt, was daraus
ersichtlich ist, dass für die Zeiträume bis einschließlich Juni
2004 teils beträchtliche Umsatzsteuerguthaben geltend gemacht wurden. Die
Bekanntgabe von Umsatzsteuerdaten durch die Fa. X-GmbH endete jedoch abrupt
für den Zeitraum Juli 2004, für den sich eine Zahllast ergeben
hat.
Dass der Berufungswerber, der
über ausreichende unternehmerische Erfahrungen gerade im Transportgewerbe
verfügte, über die Vorgänge bei Erwerb und
Weiterveräußerung der Kraftfahrzeuge und Sattelaufleger Bescheid
wusste, ist evident. Ihm war die Notwendigkeit einer abgabenrechtlichen Reaktion
die Fa. X-GmbH auf die gegenständlichen Rechnungen bewusst.
Indem er trotz dieser
Kenntnisse über die getätigten Geschäfte die Kommunikation mit
den Finanzbehörden ab dem Zeitraum Juli 2007 eingestellt hat, hat er es
ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass
Umsatzsteuer nicht abgeführt wird. Er hat damit jedenfalls bedingt
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
gehandelt.
Der Schuldspruch war damit zu
bestätigen.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten nach
§ 49 Abs. 1 lit. a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zur
Hälfte der nicht zeitgerecht entrichteten Beträge geahndet, sodass der
Strafrahmen aus den diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen die
Hälfte von € 122.603,25, also € 61.301,62
beträgt.
Beim Schuldspruch zu StrNr.
081/2002/00000-001 betrug der Strafrahmen die Hälfte von
€ 15.178,00, somit € 7.589,00.
Wird jemand, der bereits wegen
eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens
bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren
Verfahren hätte bestraft werden können, so ist nach § 21
Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu verhängen.
Für die hier
gegenständliche Finanzordnungswidrigkeit hätte er nach der Zeit der
Begehung bereits in dem zu StrNr. 081/2002/00000-001 abgeführten
Finanzstrafverfahren bestraft werden können, weshalb nunmehr
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu
verhängen ist. Dabei darf diese einerseits das Höchstmaß der
Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafenden Taten
angedroht ist (€ 68.890,62), andererseits darf auch die Summe beider
Geldstrafen die Strafe nicht übersteigen, die nach § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zulässig ist und bei gemeinsamer Bestrafung
zu verhängen wäre (€ 61.301,62 + € 7.589,00 =
€ 68.890,62).
Nach ständiger
Rechtsprechung ist bei der Ausmessung der Zusatzstrafe zunächst jene
Geldstrafe zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu
verhängen gewesen wäre. Von diesem Betrag ist sodann die in dem
gemäß
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu beachtenden Vorerkenntnis
verhängte Strafe abzuziehen, der verbleibende Rest ergibt die zu
verhängende zusätzliche Geldstrafe. Im gegenständlichen Fall
wurde jedoch im Vorerkenntnis keine Geldstrafe verhängt, sondern eine
Verwarnung erteilt.
Wäre
nunmehr also über sämtliche Finanzvergehen des Berufungswerbers zu den
StrNrn. 081/2002/00301-001 und 081/2005/00001-001 gemeinsam abgesprochen worden,
wäre von einem maximalen Strafrahmen bis zu € 68.890,62
auszugehen gewesen.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage
und wäre von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des
Beschuldigten auszugehen, ergäbe sich solcherart somit ein Ausgangswert von
rund € 34.000,00.
Der Erschwerungsgrund der
Mehrzahl der deliktischen Angriffe stehen an mildernden Umständen die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers und die offenkundige
Tatsache gegenüber, dass er durch die finanzielle Notlage des Unternehmens
und angesichts dessen beginnenden Zusammenbruchs zu seinen Verfehlungen
verleitet worden ist sowie die Abschwächung der Spezialprävention
durch die Einstellung seiner selbständigen Tätigkeit, sodass der
Ausgangswert auf € 18.000,00 zu verringern ist.
Die umfangreichen
Sorgepflichten des Berufungswerbers sind mit einem Abschlag von einem Drittel zu
berücksichtigen.
Die derzeitige
äußerst schlechte Finanzlage des Berufungswerbers berechtigt
überdies, nochmals eine Abschlag um die Hälfte vorzunehmen, sodass
sich nunmehr in gesamthafter Abwägung eine Zusatzstrafe von
€ 6.000,00 als tat- und schuldangemessen und insbesondere auch den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten
entsprechend ergibt.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,00 bis € 8.000,00 an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre.
Dabei ist anzumerken, dass der
Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei der Ausmessung der
Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja eine solche gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist,
sodass eine solche von drei Wochen an sich zutreffend gewesen wäre.
Um jedoch dem Gebot des zu
beachtenden Verböserungsverbotes des § 161 Abs. 3 FinStrG
Genüge zu tun, war - ausgehend von der Strafausmessung des Erstsenates -
die tatsächliche Ersatzfreiheitsstrafe auf vierzehn Tage
abzumildern.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sind dem Bestraften pauschale
Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen; der
Pauschalbetrag darf jedoch € 363,00 nicht überschreiten. Der
Kostenspruch der Vorinstanz erfuhr daher keine Änderung.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 11. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/08
- Stammnummer
- 38202
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF