…Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt…
…504,54 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 523,40 die Geldforderung des Bw. gegen die G-Versicherungs AGund sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Als Schuldgrund wurde "sämtliche Forderungen aus vertraglichen Verpflichtungen (Werkverträge, Kaufverträge, Versicherungen)" genannt. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der…
…€ 100.000,00 zuzüglich Gebühren und Barauslagen die Geldforderung der Bw. gegen die S-Versicherung und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Als Schuldgrund wurden die beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß § 290a EO angeführt. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde…
…von € 56.466,91 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von € 568,37 die ihm gegen die H-GmbHangeblich zustehende Geldforderung und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Als Schuldgrund führte das Finanzamt die beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge gemäß …
…113.674,01 die Geldforderung der Abgabenschuldnerin gegen die Berufungswerberin (Bw.) in unbekannter Höhe und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus. Als Schuldgrund führte das Finanzamt die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie immergeartete Ansprüche welchen Titels auch immer an. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte…
…der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen/beruflichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund (siehe dazu Jakom, EStG, § 16 RZ 4ff). Wie der Vergleichsausfertigung jedoch zu entnehmen ist, beruht die Schuld des Bw…
…10/2009, festgesetzten Gebühren und Kostenersätze in Höhe von € 472,05 die dem Bf gegen die D-GmbH zustehende Geldforderung. Als Schuldgrund wurde das Arbeitsverhältnis angegeben. Mit Schriftsatz vom 5. Jänner 2010 wurde dagegen - neben anderen Anträgen - der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde…
…und eines Sanierungsgewinnes (§ 36 EStG 1988) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. "Ausgaben" für die Tilgung von Schulden können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Die Begründung des Schuldverhältnisses muss somit bereits zwangsläufig sein, damit auch die "Rückzahlungen…
…Die Exekutionen seien aufgrund einer Berufsunfähigkeit als Schuldgrund angefallen und deshalb als außergewöhnlich und zwangsläufig einzustufen und stellten sich wie folgt dar: | Jahr | Betrag in Schilling | 2000 | 26.040,60 | 2001 | 12.310,50 "Ausgaben" für die Tilgung von…
…diese Pfändung in Höhe von € 12,66 schuldig sei. Aus diesem Grund wurde die Forderung des Bf. an die Firma B GmbH aus dem Schuldgrund des Arbeitsverhältnisses gemäß § 65 Abs 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet und ein Zahlungsverbot der B GmbH an den Bf. ausgesprochen…
…in Höhe von S 64.172,00, mithin in Summe S 6.470.915,00 (€ 470.259,73). Wegen dieses Betrages werde die Forderung, die dem Abgabenschuldner und nunmehrigen Bf. aus dem Schuldgrund des Arbeitsverhältnisses gegen die Firma G. in K., angeblich zustehe, gem. …
…enthalten. Die BP (Tz 24 BP-Bericht, Pkt. 3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) verweigerte den geltend gemachten Zinsen zur Gänze die Abzugsfähigkeit. Der Schuldgrund beruhe nach Ansicht der BP nicht auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen. Zu Beginn des Prüfungszeitraums habe der Gesamtschuldenstand ca…
…80 Euro (84.444,23 S), die dem Bf. aus dem nachfolgenden Grund gegen die Bescheidadressatin angeblich zustehe, gepfändet. Als "Schuldgrund" wurde in dem an die Drittschuldnerin gerichteten Bescheid angeführt: "Arbeitsverhältnis". Das Hauptzollamt Salzburg forderte zudem vom Bf. mit Bescheid vom 16. Oktober 2001, Zl…
…136,80 Euro (84.444,23 S), die dem Abgabenschuldner aus dem nachfolgenden Grund gegen die Bescheidadressatin angeblich zustehe, gepfändet. Als "Schuldgrund" wurde in dem an die Drittschuldnerin gerichteten Bescheid angeführt: "Arbeitsverhältnis". Das Hauptzollamt Salzburg forderte zudem vom Bf. mit Bescheid vom 16. Oktober 2001…
… 14 [EStG 1988] der Höhe nach begrenzt ist, kommt auch keine Dotierung als allgemeine Verbindlichkeitsrückstellung in Betracht. Eine Rückstellung wäre auch nur im Jahr des wirtschaftlichen Entstehens des Schuldgrundes zu bilden. Treten innerhalb des Bilanzerstellungszeitraumes bessere Einsichten in die bereits zum Bilanzstichtag gegebenen Verhältnisse auf…
…der Rechnungslegung vereinbart worden ist, dass die Kosten von der Bw weiterverrechnet werden. Der Schuldgrund liegt daher im Wirtschaftsjahr 2007/2008 und kann sich für die Bilanz zum 31.1.2007 nicht bilanzerhellend und damit berücksichtigungspflichtig im Wirtschaftsjahr 2006/2007 auswirken. In diesem Umfang war…
… dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund (siehe dazu Jakom, EStG5 § 16 Rz 5). Laut dem der Behörde vorliegenden Kreditvertrag vom 18.10.2006 stellte die Bank Austria Creditanstalt dem Bw einen Kredit in Höhe von…
…Ankauf den Schuldenstand verursacht hätte, sodass ein konkreter Veranlassungszusammenhang nicht dargetan wird. Nach VwGH ist aber der Schuldgrund entscheidend (VwGH 28.03.00, 96/14/0104). Die in den Berufungsjahren hier als Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsen und sonstigen Bankspesen zeigen, dass der Bw und seine…
…kann durch spätere nachträgliche Darlehensaufnahme nicht bewirken, dass die Schuldzinsen zu Werbungskosten werden (Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Anm. 370). Für die Zuweisung eines Darlehens zur einkommensbeachtlichen Sphäre ist der Schuldgrund entscheiden (Jakom/Lenneis, EStG, 2011, § 16 Rz 5; VwGH 28.3.2000…
…Kriterien unterteilen: Erstens muss die in der Entstehung befindliche Verbindlichkeit an einem vor dem Bilanzstichtag eingetretenen Umstand anknüpfen, es bedarf mithin eines in der Vergangenheit liegenden Schuldgrunds. Zweitens darf es nicht mehr im Einflussbereich des Bilanzierenden liegen, das endgültige Entstehen der Verpflichtung einseitig zu verhindern…