Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0218-Z2L/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0218-Z2L/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Hawranek, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Salzburg vom 7. Dezember 2001, GZ. 600/17116/2001,
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) 2001,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
25. April 1996, Zl 600/ZS-008408/96, wurde dem Bf. eine
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
6.512,65 Euro (89.616,00 S) vorgeschrieben, weil dieser einen am
9. Juli 1994 in das Zollgebiet ( im Vormerkverkehr )
eingebrachten Klein-LKW der Marke Citroen erst nach Ablauf der
Rückbringungsfrist wieder ins Zollausland verbracht hatte. Die
verspätete Rückbringung bewirkte gem.
§ 177 Abs. 3 lit. a) Zollgesetz 1988
das Unbedingtwerden der zunächst gem. § 177 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 Zollgesetz 1988 bedingt
entstandenen Zollschuld. Der Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001,
Zl. 600/09424/97-17 untersagte das Hauptzollamt Salzburg dem Bf. gem.
§ 65 Abs. 1 AbgEO (Abgabenexekutionsordnung) jede
Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein
für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder
teilweise Einziehung der Forderungen. Dem Bescheid war eine Abschrift des am
18. Oktober 2001 an die S. als Drittschuldnerin ergangenen Bescheides,
Zl. 600/09424/97-16, betreffend Pfändung einer Geldforderung
angeschlossen. Nach diesem Bescheid schuldete der Bf. Abgaben
einschließlich Nebengebühren in Höhe von 6.071,18 Euro
(83.541,23 S) zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese
Pfändung in Höhe von 65,62 Euro (903,00 S), zusammen also
6.136,80 Euro (84.444,23 S). Wegen dieses Gesamtbetrages werde die
Forderung von 6.136,80 Euro (84.444,23 S), die dem Bf. aus dem
nachfolgenden Grund gegen die Bescheidadressatin angeblich zustehe,
gepfändet. Als "Schuldgrund" wurde in dem an die Drittschuldnerin
gerichteten Bescheid angeführt: "Arbeitsverhältnis".
Das Hauptzollamt Salzburg forderte zudem vom Bf. mit
Bescheid vom 16. Oktober 2001, Zl. 600/09424/97-18,
gemäß
§ 26 AbgEO betreffend die Amtshandlung vom
16. Oktober 2001 eine Pfändungsgebühr (1% von
6.071,18 Euro/83.541,23 S) in der Höhe von 60,68 Euro
(835,00 S) sowie Postgebühren im Ausmaß von 4,94 Euro
(68,00 S) ein, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 65,62 Euro
(903,00 S) gem. §26 Abs. 5 AbgEO bereits mit Beginn der
Amtshandlung fällig wurden.
Der Bf. erhob mit Eingabe vom 12. November 2001
gegen die Bescheide der Zollbehörde vom 16. Oktober 2001,
Zl. 600/9424/97-17 und Zl. 600/09424/97-18, fristgerecht
Berufung. Darin wurde Folgendes ausgeführt: Im angefochtenen
Bescheid Zl. 600/09424/97-18 seien von ihm zu tragende Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von S 903,-- festgesetzt und im
Bescheid Zl. 600/9424/97-17 sei seine Geldforderung gegenüber der S.
mit Bescheid Zl. 600/09424/97-16 gepfändet worden. All dies sei zu
Unrecht erfolgt. Es sei richtig, dass im Jahr 1996 ein Betrag in der
Höhe von 83.541,23 S an Abgabenschuldigkeiten festgesetzt worden sei.
Sein damaliger Vertreter, Rechtsanwalt Dr. V. hätte jedoch die
Einstellung der diesbezüglich gegen die Person des Bf. geführten
Verfahren bewirken können. Verwunderlich sei, warum nun wieder eine
Exekution wegen einer Sache geführt werde, die schon längst
abgeschlossen sei. Der Vollständigkeit halber sei nochmals der dem
damaligen Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt auszuführen: Der Bf.
sei im Jahr 1996 mit einem Leihauto einer spanischen Firma nach Österreich
eingereist. Leider habe er es verabsäumt, Österreich fristgerecht zu
verlassen. Die zeitliche Überschreitung wäre allerdings gering
gewesen. Dies rechtfertige keinesfalls, ihm Abgabenschuldigkeiten in der
Höhe von 83.541,23 S zur Last zu legen bzw. gegen ihn mit
exekutionsrechtlichen Schritten vorzugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2001, Zl. 600/17116/2001, wies das Hauptzollamt
Salzburg die Berufung vom 12. November 2001 gegen den Bescheid vom
16. Oktober 2001, Zl. 600/09242/97-17, als unbegründet
ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung innerhalb
offener Frist erhobenen, mit Eingabe vom 26. Februar 2003
ergänzten Beschwerde vom 9. Jänner 2002 wird ohne neues
Sachvorbringen auf den Inhalt der Berufung vom 12. November 2001
verwiesen und dieser Inhalt zum Beschwerdevorbringen erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 120 Abs. 1 lit.
h ZollR-DG, BGBl. Nr. 659/1994 idF
BGBl. I Nr. 97/2002, treten die §§ 85c und 85e
ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002 mit
1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für
Entscheidungen über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht
entschieden worden sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen
Finanzsenat über.
Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26 AbgEO)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 AbgEO zur
Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Gem. Abs. 2 erster Satz der bezeichneten Gesetzesstelle ist
hiebei sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat.
Die Pfändung ist gem. § 65
Abs. 3 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner
als bewirkt anzusehen.
Der Drittschuldner kann gem. Abs. 4 der bezeichneten
Gesetzesstelle das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die
Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden
Vorschriften geltend machen.
Im Beschwerdefall wurde an den Bf. ein
Verfügungsverbot im Sinne des vierten Satzes des § 65
Abs. 1 AbgEO gerichtet; dieser Erledigung war der an die S. ergangene
Bescheid im Sinne des dritten Satzes des § 65 Abs. 1 AbgEO angeschlossen.
Dieser zusammen mit dem Verfügungsverbot auch an den Bf. ergangene Bescheid
vom 16. Oktober 2001, Zl. 600/09424/97-16, normiert die
Pfändung der in Rede stehenden Forderung und weist in seinem Spruchinhalt
den Bf. als Abgabenschuldner aus. Dieser Bescheid ist Gegenstand der nunmehr mit
Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2001, Zl. 600/17116/2001.
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Einwendungen, die sich gegen den der
Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
25. April 1996, Zl. 600/ZS-008408/96, richten, hätte der Bf. in
einem Rechtsbehelf gegen den genannten Abgabenbescheid geltend machen
müssen. Diese erweisen sich daher im gegenständlichen, das
Vollstreckungsverfahren betreffenden Rechtsbehelfsverfahren als
unbegründet.
Dem Vorbringen des Bf., die gegen seine Person
geführten Verfahren seien eingestellt worden und es sei daher
verwunderlich, warum in einer längst abgeschlossenen Sache wieder Exekution
geführt werde, ist entgegenzuhalten, dass sowohl die seinerzeit
vorgeschriebenen Eingangsabgaben als auch die nachträglich aufgelaufenen
Kosten des Vollstreckungsverfahrens fällig und damit vollstreckbar waren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom
23. Jänner 2001, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der
Höhe von 6.071,18 Euro (83.541,23 S) ausweist. Der im
Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. April 1996,
Zl. 600/ZS-008408/96, enthaltenen Zahlungsaufforderung war der Bf. nicht
nachgekommen. Dieser musste auch durch Erhalt der entsprechenden
abgabenbehördlichen Bescheide Kenntnis vom jeweiligen Stand der Verfahren
haben. Zustellmängel werden in der Beschwerde jedenfalls nicht vorgebracht.
Aufgrund der ihm zugehenden Bescheide und Buchungsmitteilungen musste der Bf.
also in der Lage sein, auch die Höhe der vollstreckbaren
Abgabenschuldigkeiten zu erkennen. In diesem Zusammenhang wird auch auf die
Berufungsentscheidungen des Berufungssenates VI der Region Linz bei der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Klagenfurt vom
27. Mai 1999, GZ. ZRV49/1-L6/1998 und ZRV50/1-L6/1998, verwiesen.
Gegenstand dieser Berufungsentscheidungen war bereits die Vollstreckung der mit
Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. April 1996,
Zl. 600/ZS-008408/96, vorgeschriebenen Eingangsabgabenschuld sowie die
damit zu zusammenhängenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens. Die
damaligen Beschwerden wurden als unbegründet abgewiesen, sodass der Bf. mit
weiteren Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der nach wie vor
aushaftenden Abgabenschuld rechnen musste.
Die vom Hauptzollamt Salzburg vorgenommene
Vollstreckungshandlung hat sich weder von vornherein als objektiv ungeeignet
dargestellt, weil etwa das Bestehen der Forderung irrtümlich angenommen
worden wäre, noch hat sich die Exekution (nachträglich) als ungeeignet
erwiesen, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet worden
wäre.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0218-Z2L/02
- Stammnummer
- 4093
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF