Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0208-S/04
Pensionistenabsetzbetrag, Außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0208-S/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 31. Juli 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 31. März 2004 unverändert und sind dieser
zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber bezieht Pensionseinkünfte von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und erzielt darüber hinaus Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 wurden die
Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
In der
daraufhin erhobenen Berufung wies der Berufungswerber nach, dass im Jahr 2000
keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorlagen. Er wendete
darüber hinaus ein, es seien die Unterhaltsabsetzbeträge für
Unterhaltsleistungen an seine beiden Töchter nicht berücksichtigt
worden, weiters hätte das Finanzamt Pensionspfändungen nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Bescheid vom 31. März 2004 in Bezug auf die
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und den beantragten
Unterhaltsabsetzbeträgen statt. Da der Berufungswerber für die
außergewöhnliche Belastung keine Nachweise vorgelegt hatte, wurde
dieses Berufungsbegehren abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 3. Mai 2004 wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Im
Vorlageantrag führte der Berufungswerber lediglich aus, dass die
Pensionspfändungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen wären und der Pensionistenabsetzbetrag bisher nicht
gewährt worden sei. Bezüglich des Antrages die Pensionspfändungen
als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, übermittelte der
UFS folgenden Vorhalt:
In
diversen Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Stadt führen Sie aus, dass
vorgenommene Lohnpfändungen als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden sollten. Die Exekutionen seien aufgrund einer
Berufsunfähigkeit als Schuldgrund angefallen und deshalb als
außergewöhnlich und zwangsläufig einzustufen und stellten sich
wie folgt dar:
|
Jahr
|
Betrag in
Schilling
|
2000
|
26.040,60
"Ausgaben"
für die Tilgung von Schulden können nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der
Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Die
Begründung des Schuldverhältnisses muss somit bereits
zwangsläufig sein, damit auch die "Rückzahlungen" als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sind.
Sie
werden somit ersucht folgende Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Fragen zu
beantworten:
Können
Sie einen Schuldgrund (Begründung des Schuldverhältnisses) geltend
machen, der die außergewöhnliche Belastung nachweist und
dokumentiert?
Wenn
ja, legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor, die diesen Sachverhalt
beweisen.
Ohne
Vorlage der geforderten Unterlagen kann Ihrem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden.
Nachdem
dieses Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieb, wurde der Berufungswerber
noch einmal aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Doch auch diese Erinnerung
blieb erfolglos.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Pensionistenabsetzbetrag
Gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG stehen bei Einkünften aus einem bestehenden
Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
Ein
Verkehrsabsetzbetrag von 4.000,- Schilling jährlich.
Ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1.500,- Schilling jährlich, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Ein
Grenzgängerabsetzbetrag von 1.500,- Schilling jährlich, wenn der
Arbeitnehmer Grenzgänger (§ 16 Abs. 1 Z 4) ist. Dieser Absetzbetrag
vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden
Arbeitnehmerabsetzbetrag.
Abs.
6 sieht vor, dass soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach
Abs. 5 nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu
5.500,- Schilling jährlich.
Andere
Einkünfte schließen den Pensionistenabsetzbetrag nicht aus. Sind
darin jedoch Aktivbezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis
enthalten, die den Anspruch auf Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag
begründen, wie im vorliegenden Fall, kann der Pensionistenabsetzbetrag
nicht geltend gemacht werden, wodurch es aber im Hinblick auf die Höhe des
Absetzbetrages zu keinem anderen Ergebnis kommt (jeweils 5.500,- Schilling).
Außergewöhnliche
Belastung:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36 EStG 1988) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
"Ausgaben"
für die Tilgung von Schulden können nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der
Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Die
Begründung des Schuldverhältnisses muss somit bereits
zwangsläufig sein, damit auch die "Rückzahlungen" als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Der
Berufungswerber konnte in keiner Phase des Verfahrens den Grund für die
Pfändungen nennen. Unterlagen wurden auch auf mehrmalige schriftliche
Aufforderungen nicht vorgelegt. Ohne die Möglichkeit der Prüfung von
Unterlagen, konnte der UFS keine außergewöhnliche Belastung
feststellen.
Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit:
Der
Berufungswerber konnte bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachweisen, dass
er im Jahr 2000 keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
erzielte. Der Berufung war somit in diesem Punkt stattzugeben.
Unterhaltsabsetzbetrag:
Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b nachfolgende Absetzbeträge zu:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 Schilling monatlich zu.
Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag
von 525 Schilling und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
700 Schilling monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind
die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu.
Da die
notwendigen Unterlagen vom Berufungswerber vorgelegt wurden, war der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 - im Bezug auf die
Unterhaltsabsetzbeträge sowie die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit - teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
7. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0208-S/04
- Stammnummer
- 13048
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF