Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0825-W/08
Amtshilfeersuchen unterbricht Einhebungsverjährung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0825-W/08vom 29.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder ADir. Helmut Hummel, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser und
Gerhard Mayerhofer im Beisein der Schriftführerin Edith Madlberger
über die Berufung Bw., vom 29. Jänner 2008 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 28. November 2007, vertreten
durch HR Mag. Maria Tichy, betreffend Pfändung und Überweisung einer
Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) nach der am 29. Jänner
2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. November 2007pfändete
das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten der Berufungswerberin
(Bw.) in der Höhe von € 100.000,00 zuzüglich Gebühren
und Barauslagen die Geldforderung der Bw. gegen die S-Versicherung und sprach
gleichzeitig deren Überweisung aus.
Als Schuldgrund wurden die beschränkt pfändbaren
Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstige Bezüge
gemäß
§ 290a EO angeführt.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass bezüglich des ganzen auf dem Steuerkonto bestehenden Rückstandes
Einhebungsverjährung gemäß
§ 338 Abs. 1 BAO
eingetreten sei und somit kein vollstreckbarer Rückstand bestehe.
Die Bw. verzichte auf eine Berufungsvorentscheidung und
beantrage die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen sowie die
Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.
Das Finanzamt führte im Vorlagebericht aus, dass im
Hinblick auf die am 27. März 2001 erfolgte
bescheidmäßige Abweisung einer Zahlungserleichterung vom damals
zuständigen Finanzamt Wien 4/5/10, sowie des ergebnislosen
Vollstreckungsversuches im Wege der Amtshilfe durch das Finanzamt Wien 3/11 vom
12. April 2006 keine Verjährung eingetreten sei.
Mit Vorhalt vom 23. Juli 2008 forderte der
Unabhängige Finanzsenat die Bw. auf, zu den Ausführungen des
Finanzamtes Stellung zu nehmen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom
13. August 2008 führte die steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass
die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens keine Unterbrechungshandlung
im Sinn des § 238 Abs. 2 BAO darstelle. In dieser Gesetzesstelle werde
neben anderen Unterbrechungshandlungen auch die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung angeführt. Damit sei nach Ansicht der steuerlichen
Vertretung bereits aus dem Gesetzestext eindeutig ableitbar, dass eine Ablehnung
einer Zahlungserleichterung keine Unterbrechungshandlung darstelle. Diese
Meinung stütze sich auf die Ausführungen von Ritz in seinem
BAO-Kommentar, 3. Auflage in Tz 11 zu § 238, der ebenfalls in
Bezug auf den Gesetzestext nur die Bewilligung von Zahlungserleichterungen als
Unterbrechungshandlung ansehe.
Angeblich habe am 12. April 2006 ein ergebnisloser
Vollstreckungsversuch im Wege der Amtshilfe durch das Finanzamt Wien 3/11 bei
der Bw. stattgefunden. Ein derartiger Vollstreckungsversuch sei nicht
nachvollziehbar. Laut Auskunft der Bw. habe an diesem Tag kein Exekutionsbeamter
in ihrem Geschäft vorgesprochen, auch über einen Besuch an ihrer
Privatadresse habe es keinerlei Hinweise gegeben. Auch in den Akten der
steuerlichen Vertretung gebe es kein Schriftstück des Finanzamtes, das
beweise, dass an diesem Tag ein Exekutionsversuch stattgefunden habe. Was vor
allem gegen den behaupteten Exekutionsversuch spreche, sei die Tatsache, dass
dem Steuerkonto der Bw. keinerlei Pfändungs- und Postgebühren
angelastet worden seien. Dies könne selbstverständlich durch Abfrage
auf dem Steuerkonto überprüft werden. Darüber hinaus sei auch
nicht klar, welches Finanzamt das Finanzamt Wien 3/11 um Amtshilfe ersucht habe.
Das Finanzamt Wien 4/5/10, in dessen Bereich der Steuerrückstand entstanden
sei, habe die Steuernummer der Bw. am 1. März 2002
gelöscht.
Es lägen daher keine Unterbrechungshandlungen vor.
Selbst wenn die Abweisung der Zahlungserleichterung als solche angesehen werde,
sei mit Ende 2006 letztendlich Verjährung eingetreten.
In der am 29. Jänner 2009
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass im Akt als Datum des Amtshilfeersuchens an das Finanzamt
Wien 3/11 der 10.3.2006 angeführt sei. Die Bw. habe diesbezüglich beim
Finanzamt Wien 4/5/10 vorgesprochen und die Auskunft erhalten, dass dieses
Amtshilfeersuchen die Steuernummer (St.Nr.) xxx vom Finanzamt Wien 4/5/10
betroffen habe. Bei dieser St.Nr. handle es sich aber nicht um die St.Nr., bei
der dieser Rückstand entstanden und der Abgabenrückstand exekutiert
worden sei, sondern um St.Nr. der persönlichen Finanzstrafe der Bw. Ein
zweites Amtshilfeersuchen in derselben Angelegenheit sei am
3. April 2007 ergangen, dieses beziehe sich ebenfalls auf die
Strafnummer.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen
desAbgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
In Ihrer Berufung wendet die Bw.
Einhebungsverjährung ein.
§
238 Abs. 1 BAO lautet: Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Abs.
2: Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung
des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch
Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Pfändung
hafteten am Abgabenkonto folgende Verbindlichkeiten aus:
|
Abgabenart
|
Fälligkeitstag
|
Zahlungsfrist
|
Nachfrist
|
Betrag
|
U 1/98
|
15.03.1998
|
|
|
111.508,91
|
U 1995
|
15.02.1996
|
11.12.1997
|
|
4.174,25
|
E 1998
|
28.02.2000
|
|
11.08.2000
|
191.710,94
|
SZ1 2000
|
11.08.2000
|
|
|
3.934,22
|
ST 2000
|
14.09.2000
|
|
|
5.062,17
|
L 12/99
|
17.01.2000
|
29.01.2001
|
|
328,55
|
DB 12/99
|
17.01.2000
|
29.01.2001
|
|
723,82
|
DZ 12/99
|
17.01.2000
|
29.01.2001
|
|
85,54
|
SZ1 2000
|
17.01.2000
|
29.01.2001
|
07.05.2001
|
479,64
|
SZ1 2000
|
17.01.2000
|
29.01.2001
|
07.05.2001
|
98,11
|
ST 2001
|
14.05.2001
|
|
|
7.219,61
|
EG 2007
|
28.11.2007
|
|
|
1.000,00
|
EG 2007
|
28.11.2007
|
|
|
5,60
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Unterbrechungswirkung einer
Amtshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in
Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen
bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die
Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und
ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl. für
viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2002, 2000/15/0141).
Bei den in § 238 Abs. 2 BAO angeführten
Unterbrechungshandlungen handelt es sich lediglich um eine demonstrative
Aufzählung. Die Verjährungsfrist wird dem eindeutigen Wortlaut der
zitierten Bestimmung zu Folge durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Unbestritten ist, dass das Finanzamt mit Bescheid vom
27. März 2001 ein Zahlungserleichterungsansuchen der Bw.
abgewiesen hat.
Entgegen der Ansicht der Bw. wird mit der Zustellung eines
Bescheides über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die
Verjährung unterbrochen, zumal dieser eine Zahlungsaufforderung
enthält ("Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werden Sie
ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten zu entrichten."),
welche zweifellos den Zweck der Durchsetzung des Abgabenanspruches
verfolgt.
Abgesehen davon, dass der von der Bw. genannte Kommentar
von Ritz hinsichtlich der Aufzählung der Unterbrechungshandlungen in Tz 13
zu § 238 BAO keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt ("Weitere
Beispiele für Unterbrechungshandlungen sind:"), sind dort
Zahlungsaufforderungen konkret genannt, weshalb das Berufungsvorbringen ins
Leere geht.
Wie der Verwaltungsgerichthof bereits in seinem Erkenntnis
vom 28. März 1990, 89/13/0189, festgestellt hat, ist es nicht notwendig,
dass es sich bei der die Verjährung unterbrechenden Amtshandlung um einen
Bescheid handelt und dass der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis
erlangt. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Amtshandlung konkret geeignet
ist, den angestrebten Erfolg, nämlich die Durchsetzung des Anspruches, zu
erreichen. Es genügt vielmehr, dass die Amtshandlung nach außen in
Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen
bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen (VwGH 24.10.2002,
2000/15/0141).
Diesen Anforderungen genügte das Amtshilfeersuchen des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 10. März 2006 an das Finanzamt Wien
3/11, weil in diesem als Abgabenschuldner die Bw. angeführt wurde und
erklärtes Ziel des Amtshilfeersuchens die Feststellung der wirtschaftlichen
Lage der Bw. war (vgl. dazu auch Ritz, BAO-Kommentar, 3. Auflage, Tz 13 zu
§ 238).
Aus den vorliegenden Akten geht auch zweifelsfrei hervor,
dass das Amtshilfeersuchen des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
10. März 2006 im Zusammenhang mit dem Abgabenkonto der Bw. und
somit mit den nunmehr pfändungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten
erfolgte.
Wenn die Bw. vorbringt, dass das Finanzamt Wien 4/5/10 die
Steuernummer am 1. März 2002 gelöscht habe, scheint sie zu
übersehen, dass am 15. Oktober 1998 die Daten vom Konto yyy auf das
Konto zzz (ebenfalls Finanzamt Wien 4/5/10) übertragen wurden. Das
erstgenannte Konto wurde, wie die Bw. richtig ausgeführt hat am
1. März 2002 gelöscht, was jedoch im Hinblick auf die
Übertragung der Daten auf eine andere Steuernummer nicht bedeutet, dass die
Abgabenschulden nicht mehr bestünden.
Der Vollständigkeit halber wird der Sachverhalt noch
dahingehend ergänzt, dass der Akt mittlerweile an das Finanzamt Wien 3/11
abgetreten wurde, und die Steuernummer nunmehr
xx/xxxlautet.
Da die Amtshandlungen vom 27. März 2001 und 10.
März 2006 jeweils eine Unterbrechung des Einhebungsverjährung
bewirkten, lastet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0825-W/08
- Stammnummer
- 38999
- Gültig
- 29.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF