Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0001-Z2L/02
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0001-Z2L/02vom 25.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Rechtsanwalt Mag. Helmut Hawranek, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Salzburg vom 7. Dezember 2001, GZ. 600/17115/2001,
betreffend Kosten des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens gemäß
§ 26 AbgEO 2001,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 25. April 1996,
Zl. 600/ZS-008408/96, wurde dem Bf. eine Eingangsabgabenschuld in der
Höhe von 6.512,65 Euro (S 89.616,--) vorgeschrieben, weil
dieser einen am 9. Juli 1994 (im Vormerkverkehr) in das Zollgebiet
eingebrachten Klein-LKW der Marke Citroen erst nach Ablauf der
Rückbringungsfrist wieder ins Zollausland verbracht hätte. Die
verspätete Rückbringung habe gem.
§ 177 Abs. 3 lit. a) Zollgesetz 1988 ( ZollG )
das Unbedingtwerden der zunächst gem. § 177 Abs. 1 in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 ZollG bedingt entstandenen
Zollschuld
bewirkt.
Der
Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Das Hauptzollamt Salzburg untersagte dem Bf. mit Bescheid
vom 16. Oktober 2001, Zl. 600/09424/97-17 gem.
§ 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) jede
Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie über ein
für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder
teilweise Einziehung der Forderungen. Dem Bescheid war eine Abschrift des am
18. Oktober 2001 an die S. als Drittschuldnerin ergangenen Bescheides,
Zl. 600/09424/97-16, betreffend Pfändung einer Geldforderung
angeschlossen. Nach diesem Bescheid schuldete der Bf. Abgaben
einschließlich Nebengebühren in Höhe von 6.071,18 Euro
(83.541,23 S) zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese
Pfändung in Höhe von 65,62 Euro (903,00 S), zusammen also
6.136,80 Euro (84.444,23 S). Wegen dieses Gesamtbetrages werde die
Forderung von 6.136,80 Euro (84.444,23 S), die dem Abgabenschuldner
aus dem nachfolgenden Grund gegen die Bescheidadressatin angeblich zustehe,
gepfändet. Als "Schuldgrund" wurde in dem an die Drittschuldnerin
gerichteten Bescheid angeführt: "Arbeitsverhältnis".
Das Hauptzollamt Salzburg forderte zudem vom Bf. mit
Bescheid vom 16. Oktober 2001, Zl. 600/09424/97-18,
gemäß
§ 26 AbgEO betreffend die Amtshandlung vom
16. Oktober 2001 eine Pfändungsgebühr (1 % von
6.071,18 Euro/83.541,23 S) in der Höhe von 60,68 Euro
(835,00 S) sowie Postgebühren im Ausmaß von 4,94 Euro
(68,00 S) ein, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Kosten des
Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von insgesamt 65,62 Euro
(903,00 S) gem. §26 Abs. 5 AbgEO bereits mit Beginn der
Amtshandlung fällig geworden seien.
Der Bf. erhob mit Eingabe vom 12. November 2001
gegen die Bescheide der Zollbehörde vom 16. Oktober 2001,
Zl. 600/9424/97-17 und Zl. 600/09424/97-18, fristgerecht
Berufung. Im angefochtenen Bescheid Zl. 600/09424/97-18 seien von
ihm zu tragende Kosten des Vollstreckungsverfahrens in der Höhe von
903,00 S festgesetzt und im Bescheid Zl. 600/9424/97-17 sei seine
Geldforderung gegenüber der S. mit Bescheid Zl. 600/09424/97-16
gepfändet worden. All dies sei zu Unrecht erfolgt. Es sei richtig,
dass im Jahr 1996 ein Betrag in der Höhe von 83.541,23 S an
Abgabenschuldigkeiten festgesetzt worden sei. Sein damaliger Vertreter,
Rechtsanwalt Dr. V. hätte jedoch die Einstellung der
diesbezüglich gegen die Person des Bf. geführten Verfahren bewirken
können. Verwunderlich sei, warum nun wieder eine Exekution wegen einer
Sache geführt werde, die schon längst abgeschlossen sei. Der
Vollständigkeit halber sei nochmals der dem damaligen Bescheid
zugrundeliegende Sachverhalt auszuführen: Der Bf. sei im Jahr 1996
mit einem Leihauto einer spanischen Firma nach Österreich eingereist.
Leider habe er es verabsäumt, Österreich fristgerecht zu verlassen.
Die zeitliche Überschreitung wäre allerdings gering gewesen. Dies
rechtfertige keinesfalls, ihm Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
83.541,23 S zur Last zu legen bzw. gegen ihn mit exekutionsrechtlichen
Schritten vorzugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2001, Zl. 600/17115/2001, wies das Hauptzollamt
Salzburg die Berufung gegen den Bescheid vom 16. Oktober 2001,
Zl. 600/09242/97-18, als unbegründet ab.
In der gegen diese Berufungsvorentscheidung innerhalb
offener Frist erhobenen Beschwerde vom 9. Jänner 2002 wird ohne
neues Sachvorbringen auf den Inhalt der Berufung vom 12. November 2001
verwiesen und dieser Inhalt zum Beschwerdevorbringen erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem.
§ 120 Abs. 1 lit. h ZollR-DG,
BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 97/2002, treten die
§§ 85c und 85e ZollR-DG idF BGBl. I Nr. 97/2002
mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die Zuständigkeit für Entscheidungen
über Beschwerden, die mit In-Kraft-Treten noch nicht entschieden worden
sind, geht mit diesem Zeitpunkt auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
§ 26 Abs. 1 AbgEO lautet: Der
Abgabenschuldner hat für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens
nachstehende Gebühren zu entrichten: a) Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 ½ % vom
einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren
beträgt 7,20 Euro.
Nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle sind die im
Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung
erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die
Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden
Gebühren hat der Abgabenschuldner gem.
§ 26 Abs. 3 AbgEO auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen
zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des
Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und
Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung in einer
öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die
dieser Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Gebühren und Auslagenersätze werden gem.
§ 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen
Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden
Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie
nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden
(§ 51 AbgEO).
Gegenstand der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom
7. Dezember 2001, Zl. 600/17115/2001, ist die mit Bescheid vom
16. Oktober 2001, Zl. 600/09424/97-18, erfolgte Vorschreibung der
Kosten für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens gem.
§ 26 AbgEO.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der
Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten
erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner
Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO,
§ 26 Rz 5).
Der
Bf. bestreitet weder dem Grunde nach, dass die ihm vorgeschriebenen
Gebühren und Barauslagen im Zuge des bisher durchgeführten
Vollstreckungsverfahrens tatsächlich aufgelaufen sind, noch hat er etwas
gegen deren Höhe vorgebracht. Die vom Hauptzollamt Salzburg vorgenommene
Vollstreckungshandlung hat sich auch weder von vornherein als objektiv
ungeeignet dargestellt, weil etwa das Bestehen der Forderung irrtümlich
angenommen worden wäre, noch hat sich die Exekution (nachträglich) als
ungeeignet erwiesen, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet worden
wäre.
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Einwendungen, die sich gegen den der
Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
25. April 1996, Zl 600/ZS-008408/96, richten, hätte der Bf.
in einem Rechtsbehelf gegen den genannten Abgabenbescheid geltend machen
müssen. Keinesfalls können sie die mit Beginn der
Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und
Auslagenersätze berühren und erweisen sich demnach im
gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unbegründet (siehe auch
(VwGH 20.5.1987, 86/13/0117).
Dem Vorbringen des Bf., die gegen seine Person
geführten Verfahren seien eingestellt worden und es sei daher
verwunderlich, warum in einer längst abgeschlossenen Sache wieder Exekution
geführt werde, ist entgegenzuhalten, dass sowohl die seinerzeit
vorgeschriebenen Eingangsabgaben als auch die nachträglich aufgelaufenen
Kosten des Vollstreckungsverfahrens fällig und damit vollstreckbar waren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom 23. Jänner
2001, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
6.071,18 Euro (83.541,23 S) ausweist. Der im Abgabenbescheid des
Hauptzollamtes Salzburg vom 25. April 1996, Zl. 600/ZS-008408/96,
enthaltenen Zahlungsaufforderung war der Bf. nicht nachgekommen. Dieser musste
auch durch Erhalt der entsprechenden abgabenbehördlichen Bescheide Kenntnis
vom jeweiligen Stand der Verfahren haben. Zustellmängel werden in der
Beschwerde jedenfalls nicht vorgebracht. Aufgrund der ihm zugehenden Bescheide
und Buchungsmitteilungen musste der Bf. also in der Lage sein, auch die
Höhe der vollstreckbaren Abgabenschuldigkeiten zu erkennen. In diesem
Zusammenhang wird auch auf die Berufungsentscheidungen des Berufungssenates VI
der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit
Sitz in Klagenfurt vom 27. Mai 1999, GZ. ZRV49/1-L6/1998 und
ZRV50/1-L6/1998, verwiesen. Gegenstand dieser Berufungsentscheidungen war
bereits die Vollstreckung der mit Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom
25. April 1996, Zl. 600/ZS-008408/96, vorgeschriebenen
Eingangsabgabenschuld sowie die damit zusammenhängenden Kosten des
Vollstreckungsverfahrens. Die damaligen Beschwerden wurden als unbegründet
abgewiesen, sodass der Bf. mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen
hinsichtlich der nach wie vor aushaftenden Abgabenschuld rechnen
musste.
Aus den angeführten Gründen war daher die
gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz,
25. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 Abs. 6 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0001-Z2L/02
- Stammnummer
- 4092
- Gültig
- 25.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF