Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0314-S/03
Unterhaltsabsetzbetrag, Außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-S/03vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2001 im
Beisein der Schriftführerin A. nach der am 2. Dezember 2004 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
Berufungsverhandlung - nach Anhörung des Berufungswerbers und der
Vertreterin des Finanzamtes Salzburg-Stadt Frau B. - entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid Betreffend Einkommensteuer 2001 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber bezieht Pensionseinkünfte von der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und erzielt darüber
hinaus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Mit Bescheid vom
24. Jänner 2003 wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt.
In der
daraufhin erhoben Berufung bzw. in einem Ergänzungsschreiben führte
der Berufungswerber aus, dass die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit, unter Berücksichtigung der Beiträge zur
Selbstversicherung in der Krankenversicherung, im Jahr 2001 einen Verlust von
Schilling 22.836,- ergeben würden. Zudem seien die
Unterhaltsabsetzbeträge für Unterhaltsleistungen an seine beiden
Töchter nicht berücksichtigt worden, weiters hätte das Finanzamt
Pensionspfändungen in der Höhe von Schilling 12.310,50 nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Bescheid vom 5. Mai 2003 in Bezug auf die Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit statt. Da der Berufungswerber für die
beantragten Unterhaltsabsetzbeträge sowie für die
außergewöhnliche Belastung keine Nachweise
(Zahlungsbestätigungen, Belege, etc.) vorgelegt hatte, wurden diese
Berufungsbegehren abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 13. Juni 2003 wurde der Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und die Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung beantragt.
Im
Vorlageantrag führte der Berufungswerber lediglich aus, dass die
Unterhaltsabsetzbeträge für die Zahlungen an seine zwei Kinder sowie
die Pensionspfändungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen wären. Im Dezember 2003 wurden die
Zahlungsbestätigungen seiner beiden Töchter nachgereicht.
Bezüglich des Antrages die Pensionspfändungen als
außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, übermittelte der UFS
folgenden Vorhalt:
In
diversen Schreiben an das Finanzamt Salzburg-Stadt führen Sie aus, dass
vorgenommene Lohnpfändungen als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden sollten. Die Exekutionen seien aufgrund einer
Berufsunfähigkeit als Schuldgrund angefallen und deshalb als
außergewöhnlich und zwangsläufig einzustufen und stellten sich
wie folgt dar:
|
Jahr
|
Betrag in
Schilling
|
2000
|
26.040,60
|
2001
|
12.310,50
"Ausgaben"
für die Tilgung von Schulden können nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der
Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Die
Begründung des Schuldverhältnisses muss somit bereits
zwangsläufig sein, damit auch die "Rückzahlungen" als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen
sind.
Sie
werden somit ersucht folgende Unterlagen vorzulegen bzw. folgende Fragen zu
beantworten:
Können
Sie einen Schuldgrund (Begründung des Schuldverhältnisses) geltend
machen, der die außergewöhnliche Belastung nachweist und
dokumentiert?
Wenn
ja, legen Sie die entsprechenden Unterlagen vor, die diesen Sachverhalt
beweisen.
Ohne
Vorlage der geforderten Unterlagen kann Ihrem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden.
Nachdem
dieses Ergänzungsersuchen unbeantwortet blieb, wurde der Berufungswerber
noch einmal aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Da auch diese Erinnerung
erfolglos blieb, wurde die vom Berufungswerber beantragte mündliche
Verhandlung anberaumt.
In der am 2.
Dezember 2004 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber
ergänzend ausgeführt, dass die Pensionspfändungen im Jahr 2001
vom Finanzamt Salzburg-Stadt, dem Oberlandesgericht Linz und der
Gebietskrankenkasse vorgenommen worden seien. Die Zahlungen an die
Gebietskrankenkasse wären allerdings bereits bei der Ermittlung der
selbständigen Einkünfte berücksichtigt worden. Die
Pfändungen des Finanzamtes (Schilling 1.803,70) seien aufgrund von
Steuerrückständen von nicht bekämpften Bescheiden aus länger
zurückliegenden Jahren erfolgt. Der genaue Grund für die
Pfändungen durch das Oberlandesgericht Linz (Schilling 8.991,26) sei ihm
nicht mehr erinnerlich, beruhe aber auf nicht bekämpften Urteilen.
Unterlagen
bzw. Beweise für diese Angaben wurden nicht vorgelegt. Der Berufungswerber
verwies lediglich auf ein ärztliches Attest vom 10. August 1999, in dem der
sozialmedizinische Dienst des Landes Salzburg bestätigt hatte, dass er seit
1996 verstärkt unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide.
Dieses Krankheitsbild habe dazu geführt, dass er seinen steuerlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen konnte und somit wäre die
außergewöhnliche Belastung entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unterhaltsabsetzbetrag:
Zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b nachfolgende Absetzbeträge zu:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem
Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt
leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 Schilling monatlich zu.
Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den
gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag
von 525 Schilling und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
700 Schilling monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind
die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der
Absetzbetrag nur einmal zu.
Da die
notwendigen Unterlagen vom Berufungswerber vorgelegt wurden, war der Berufung in
diesem Punkt stattzugeben.
Außergewöhnliche
Belastung:
Gemäß
§ 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§
18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie
muss außergewöhnlich sein.
Sie
muss zwangsläufig erwachsen.
Sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als
jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36 EStG 1988) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
"Ausgaben"
für die Tilgung von Schulden können nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der
Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger ist. Die
Begründung des Schuldverhältnisses muss somit bereits
zwangsläufig sein, damit auch die "Rückzahlungen" als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Bescheide des
Finanzamtes, die vom Berufungswerber nicht bekämpft wurden, können in
späteren Jahren nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen. Eine Belastung erwächst dann zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Eine Belastung erwächst aber nicht
zwangsläufig, wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen
übernommenen Unternehmerwagnisses darstellt (VwGH 20. 11. 1996,
96/15/0004). Wenn der Berufungswerber, wie behauptet, aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen ist, seiner Meinung nach, unrichtige
Steuerbescheide selbst zu bekämpfen, so standen ihm jedenfalls mehrere
andere verfahrensrechtlichte Möglichkeiten offen, wie z.B. die Bestellung
eines Vertreters, etc.. Die Bezahlung von Steuern, die aufgrund der
unternehmerischen Tätigkeit des Berufungswerbers in einem ordentlichen
Verfahren ermittelt wurden, stellt somit keine zwangsläufige Belastung dar.
Der genaue
Grund für die Pfändungen durch das Oberlandesgericht Linz war dem
Berufungswerber nicht mehr erinnerlich. Unterlagen wurden weder auf mehrmalige
schriftliche Aufforderungen, noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vorgelegt. Ohne Vorlage von Unterlagen, konnte der UFS keine
außergewöhnliche Belastung feststellen.
In
Entsprechung der obigen Ausführungen war der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 im Bezug auf die
Unterhaltsabsetzbeträge teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
7. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-S/03
- Stammnummer
- 13030
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF