Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3024-W/02
Anteilige Zinsen für die Überziehung eines sog. gemischten Kontos als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3024-W/02vom 03.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Schafft der Bw dadurch, dass er private und betriebliche Zahlungen über dieselben Konten abwickelt, selbst die Problematik der Zuordnung der Negativstände auf den Konten zum privaten und betrieblichen Bereich, ist es seine Sache, den betrieblichen Charakter einzelner Überziehungen entsprechend nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist eine schätzungsweise Aufteilung der Fremdmittelzinsen nicht möglich und sind daher die Zinsen zur Gänze nicht abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Herwig Panowitz, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Streitzeitraum
aus seiner Tätigkeit als Primararzt an einem Krankenhaus neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus
selbständiger Arbeit aus der Behandlung von Pfleglingen der
Sonderklasse.
Strittig ist der
Betriebsausgabencharakter der vom Bw im Rahmen seiner Einkünfte aus
selbständiger Arbeit geltend gemachten Zinsaufwendungen.
Bei den Zinsen handelt es sich
um solche für die Überziehung sog. gemischter Konten, die den Angaben
des Bw zufolge der Bezahlung privater und betrieblicher Ausgaben gedient
haben.
Im Zuge einer die Jahre 1995
bis 1997 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung verweigerte die BP
den geltend gemachten Zinsen die Anerkennung als Betriebsausgaben.
Zu den strittigen
Zinsaufwendungen wird Folgendes festgestellt:
Für die Jahre 1995 bis
1997 weisen die Einnahmen - Ausgaben - Rechnungen des Bw anteilige
Zinsaufwendungen von S 189.453,06 (1995), S 161.094,02 (1996) und
S 102.005,67 (1997) als Betriebsausgaben aus.
Die Art der Ermittlung der
anteiligen Zinsaufwendungen ergibt sich aus der Beantwortung eines noch das Jahr
1994 betreffenden Ergänzungsersuchens des FA, die betriebliche Veranlassung
der abgesetzten Zinsen nachzuweisen. Demnach hätten alle Konten des Bw bei
der Raika Schuldenstände aufgewiesen. Alleine per 31. Dezember 1994
habe der Schuldenstand 2,2 Mio. S betragen, die Tendenz sei steigend. Alle
Betriebsausgaben, die Zahllasten und die Lebensführung hätten demnach
fremdfinanziert werden müssen. Die abzusetzenden anteiligen Zinsen
errechnet der Bw durch Anwendung eines Zinssatzes von 9,75 % auf die
gesamten Betriebsausgaben und Zahllasten.
Ein Schreiben des Bw vom
29. Juli 1997 (Bl. 16ff/1995 E-Akt) betreffend Erläuterungen zur
Position Zinsaufwand für die Jahre 1992 bis 1995 enthält
"Aufstellungen bezüglich der fremdfinanzierten Betriebsausgaben" für
die genannten Jahre. Die Aufstellungen seien "nachvollziehbar durch die
Zahlungsflüsse auf den bekannten Konten".
In den erwähnten
Aufstellungen sind ebenso wie in den Grundlagen für die Berechnung der
für 1996 und 1997 geltend gemachten anteiligen Zinsen u.a. Honorare
für Mitarbeiter sowie die bereits erwähnten Zahllasten als
fremdfinanzierte Zahlungen enthalten.
Die BP (Tz 24 BP-Bericht, Pkt.
3 der Niederschrift über die Schlussbesprechung) verweigerte den geltend
gemachten Zinsen zur Gänze die Abzugsfähigkeit. Der Schuldgrund beruhe
nach Ansicht der BP nicht auf Vorgängen, die den Betrieb betreffen. Zu
Beginn des Prüfungszeitraums habe der Gesamtschuldenstand ca. 2,2 Mio.
S betragen. Da praktisch keine Anlageninvestitionen getätigt worden seien,
liege der Grund für die Überschuldung ausschließlich auf
Vorgängen, die nicht die betriebliche Tätigkeit
betreffen.
Nach den Feststellungen der BP
(siehe Stellungsnahme der BP zur Berufung, Bl. 38/1997 E-Akt) wurden die den
Mitarbeitern des Bw gebührenden Honorare bereits vom Krankenhaus
einbehalten. Die Zahllasten wurden vor Abfuhr an das FA vom Krankenhaus
ausbezahlt. In beiden Fällen sei daher nie eine Fremdfinanzierung notwendig
gewesen.
In vorangeführter
Stellungnahme zur Berufung weist der Prüfer darauf hin, dass im Zuge der
Prüfung eine kumulierte Gegenüberstellung von Betriebsausgaben,
Privatentnahmen und Betriebseinnahmen gemacht worden sei, die jedoch über
den Charakter einer betrieblichen Schuld keine Aussage habe treffen können.
Die Gegenüberstellung zeigt in den Jahre 1993 bis 1997 kumulierte
Betriebsausgaben von rd. 1,4 Mio. S, kumulierte Privatentnahmen von rd.
7,4 Mio S sowie kumulierte Betriebseinnahmen von rd. 5,7 Mio.
S.
Der Bw führt in der
Berufung aus, seit jeher ein sogenanntes gemischtes Konto zu führen.
Aufgrund von Rahmenüberziehungen seien die überzogenen Beträge
mehrmals durch die Aufnahme von Darlehen abgedeckt worden. Weiters habe er sehr
wohl Investitionen in Anlagevermögen vorgenommen. Von 1990 bis 1995 habe er
für Computer, Drucker, Software und Mobiltelefon S 82.658,-
investiert. Auch seien im Schuldenstand die auszahlungswirksamen
Betriebsausgaben der Vorjahre ebenso enthalten wie die Privatentnahmen. Durch
die gänzliche Streichung des angesetzten Zinsaufwands negiere die BP diese
Tatsache vollständig. Die Problematik gemischter Konten liege bekanntlich
in der Zuordnung des Negativsaldos zu betrieblich veranlassten Ausgaben und
Privatentnahmen. Verschuldung entstehe durch einen andauernden
Ausgabenüberhang. Die Begründung der BP für die Streichung des
Zinsaufwands unterstelle, dass mit den vorhandenen Einnahmen zuerst die
Betriebsausgaben und erst dann die Privatentnahmen bezahlt würden. Diese
Annahme entspreche keinesfalls der wirtschaftlichen Realität. Der Bw macht
schließlich den Vorschlag, von den Gesamtzinsen jährlich 20 %
als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dieser Durchschnittswert errechnet sich aus
dem Verhältnis der durch Anwendung eines bestimmten Zinsfußes auf die
jährlichen ausgabenwirksamen Aufwendungen sich ergebenden Zinsen zu den
Gesamtzinsen.
Im einzelnen wird in der
Berufung die Anerkennung von S 46.000,- für 1995, von S 52.000,-
für 1996 und von S 31.000,- für 1997 als Betriebsausgaben
beantragt.
Festgehalten wird, dass der in
der Berufung vorgenommenen Zinsenberechnung weitaus geringere Aufwendungen
zugrundegelegt wurden als in den Steuerklärungen. So weist die Berufung
z.B. für 1995 S 499.000,-, die Erläuterung zum Zinsaufwand 1995
vom 29. Juli 1997 jedoch S 2.083.422,49 als fremdfinanzierte
betriebliche Zahlungen aus. Für 1996 beziffert die Berufung die
fremdfinanzierten Aufwendungen mit S 381.000,-, in der Beantwortung eines
Ergänzungsersuchens zur Einkommensteuer für 1996 wird der Berechnung
der anteiligen Zinsen ein Betrag von S 1.652.246,43
zugrundegelegt.
In seiner
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP (Bl. 48/1997 E-Akt) weist der
Bw darauf hin, in seinem Vorschlag für die Berechnung anteiliger Zinsen
seien fremdfinanzierte, ausgabenwirksame Auswirkungen für die Jahre 1994
bis 1997 in Höhe von S 1.718.000,- angeführt. Für die BP sei
der Schuldenstand von S 2.200.000,- per 31. Dezember 1994 mangels
Investitionen rein privater Natur. Die BP übersehe jedoch, dass z.B. bis
Ende 1996 die Gesamtschulden auf ca. S 3.000.000,- angewachsen und dass in
diesem Anstieg von ca. S 800.000,- sehr wohl laufende Betriebsausgaben
enthalten seien. Alte Kredite hätten planmäßig getilgt werden
müssen, wodurch für Betriebsausgaben neue Fremdmittel aufzubringen
gewesen wären. Alleine bei durchschnittlichen Betriebsausgaben von
S 300.000,- pro Jahr ergebe sich eine betriebsbedingte Neuverschuldung im
Prüfungszeitraum von S 900.000,-. Der Standpunkt der BP beruhe auf
einer statischen Betrachtung und sei daher abzulehnen. Der Vorschlag des Bw zur
Berechnung anteiliger Zinsen sei dynamisch angelegt und entspreche daher
wesentlich mehr der Realität.
Vor Erlassung der BVE forderte
das FA den Bw am 23. Oktober 2000 in einem Ersuchen um Ergänzung (Bl.
49/1997 E-Akt) auf, die Entstehung des Schuldenstandes in Höhe von
2,2 Mio. bei der Raika per 31. Dezember 1994 bzw. die Entwicklung der
Verschuldung für die Jahre 1995 bis 1997 zu dokumentieren, und zwar durch
Aufschlüsselung der Ausgaben nach betrieblicher und privater Veranlassung
sowie durch Bekanntgabe, welche Wirtschaftsgüter in welcher Höhe in
den entsprechenden Jahren für den Betrieb angeschafft worden
seien.
In der Beantwortung dieses
Ergänzungsersuchen (Bl. 52/1997 E-Akt) führt der Bw aus, die
Entstehung des Schuldenstandes bei der Raika per 31. Dezember 1994 lasse
sich aufgrund der vorliegenden Unterlagen hinsichtlich betrieblicher/privater
Veranlassung nicht schlüssig dokumentieren, da er seit jeher keine
getrennten Konten (bez. Betriebsausgaben/ -einnahmen u. Privatausgaben)
geführt habe. Die überzogenen Girokonten seien mehrmalig durch die
Aufnahme von Darlehen abgedeckt worden. Von 1990 - 1995 seien in
Betriebsausstattung lt. AVZ S 83.041,- investiert worden. Wesentlich
höhere Summen seien hingegen in die berufsspezifische Fortbildung
investiert worden. Per 31. Dezember 1997 betrage der Schuldenstand bei der
Raika S 2.452.100,-, dazu komme ein Darlehen bei der Vorarlberger Landes
- Hypo i.H.v. S 350.000,-.
Im Vorlageantrag führt der
Bw ergänzend aus, bei der bestehenden Überschuldung müsse jede
betriebliche Ausgabe fremdfinanziert werden. In den Gesamtschulden seien auch
die fremdfinanzierten Betriebsausgaben enthalten.
Für 1998 und 1999 machte
der Bw jeweils Zinsaufwendungen lt. Berufung geltend, und zwar für 1998
S 40.800,- und für 1999 S 36.000,-. In der Berufung gegen die
diese Zinsen nicht anerkennenden Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 verweist
er auf die Begründung zu den gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis
1997 erhobenen Berufung.
Festgestellt
wird, dass die in der BVE getroffene Zuordnung der vom Bw für seine
Unterrichtstätigkeit an der Krankenpflegeschule erhaltenen Honorare zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - in den
Einkommensteuererklärungen und -bescheiden der Jahre 1995 bis 1997 waren
diese Honorare noch unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit
ausgewiesen - nicht strittig ist .
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 4 Abs. 4 EStG
1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Als abzugsfähige Betriebsausgaben kommen
grundsätzlich auch Zinsen für Fremdmittel in Betracht.
Dabei sind nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 30.9.1999, 99/15/0106) Fremdmittel nach der
Veranlassung in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt,
den aktiven Wirtschaftsgütern bzw. den Aufwendungen zuzuordnen. Für
die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben ist sohin die
Verwendung der Geldmittel maßgeblich. Entscheidend ist der Schuldgrund.
Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen
beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebschuld dar. Ein
Fremdmittelaufwand ist nur dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die
Fremdmittel tatsächlich dem Betrieb dienen (VwGH 10.9.1998,
93/15/0051).
Soweit eine Verbindlichkeit
sowohl betriebliche als auch private Veranlassungen aufweist, ist eine
Aufteilung der Zinsen vorzunehmen (vgl. VwGH 21.5.1985,
85/14/0004).
Voraussetzung für eine
Aufteilung der Zinsen kann aber nur sein, dass eine betriebliche Veranlassung
der Verbindlichkeit erwiesen ist.
Entscheidend für den
Streitfall ist daher, ob und inwieweit der Bw die durch Überziehung
diverser Konten verfügbar gewordenen finanziellen Mittel zur Anschaffung
von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bzw. zur Bezahlung
laufender betrieblicher Aufwendungen verwendet hat.
Da angesichts der vom Bw selbst
behaupteten kontenmäßigen Vermengung betrieblicher und privater
Zahlungen nur dem Bw entsprechende Informationen zur Verfügung standen,
kann es auch nur Sache des Bw sein, einen Nachweis für eine betriebliche
Verwendung der Fremdmittel zu erbringen.
Einen solchen Nachweis hat der
Bw aber nicht erbracht. Er hat nicht für eine einzige betriebliche Ausgabe
konkret behauptet oder belegt, dass diese durch (weitere) Überziehung eines
Girokontos getätigt wurde.
Auch nach ausdrücklicher
Aufforderung durch das Finanzamt im Ergänzungsersuchen vom 23. Oktober
2000 legte der Bw keine Aufschlüsselung vor, aus der auch nur eine durch
Überziehung eines Girokontos erfolgende Abdeckung betrieblicher
Aufwendungen hervorgegangen wäre.
Das gesamte Vorbringen des Bw
zielt vielmehr erkennbar darauf ab, Fremdmittel völlig undifferenziert dem
betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Der Steuerpflichtige ist zwar
frei, seinen Betrieb mit Eigen- oder Fremdmitteln auszustatten. Diese Freiheit
bezieht sich jedoch nicht darauf, Fremdmittel dem Betrieb zuzurechnen, ohne
deren konkrete betriebliche Verwendung darzutun.
Diese undifferenzierte
Zuordnung kommt vorliegendenfalls besonders darin zum Ausdruck, dass der Bw
zunächst (siehe Einnahmen - Ausgaben - Rechnungen bzw.
Steuererklärungen bis einschließlich 1997) Zahlungen, nämlich
jene für Mitarbeiterhonorare und Zahllast - beide Beträge
zusammen haben z.B. in den Jahren 1995 und 1996 immerhin rd. 80 % der
gesamten als fremdfinanziert bezeichneten Ausgaben ausgemacht - als
fremdfinanziert behandelt hat, für die erwiesenermaßen eine
Fremdfinanzierung nicht erfolgt ist.
Die Art der Abrechnung der den
Mitarbeitern des Bw gebührenden Honorare, nämlich deren unmittelbare
Einbehaltung durch das Krankenhaus, muss für den Bw erkennbar gewesen sein,
zumal es sich bei den Mitarbeiterhonoraren nicht um so geringe Beträge
gehandelt hat. Wenn der Bw dennoch im Schreiben vom 29.7.1997 u.a. die
Fremdfinanzierung dieser Honorarzahlungen als "nachvollziehbar durch die
Zahlungsflüsse auf den bekannten Konten" bezeichnet hat, so lässt dies
schon entsprechende Rückschlüsse auf die Stichhaltigkeit des gesamten
Vorbringens des Bw zu. Abgesehen davon hat der Bw in seiner Beantwortung des
Ergänzungsersuchens vom 23. Oktober 2000 eine Trennung des
Schuldenstandes hinsichtlich betrieblicher/privater Veranlassung in Abweichung
zu der im Schreiben vom 29. Juli 1997 noch erklärten
Nachvollziehbarkeit als nicht schlüssig dokumentierbar
bezeichnet.
An dieser pauschalen,
undifferenzierten Zuordnung von Fremdmitteln zum betrieblichen Bereich
vermögen auch die Darlegungen in der Berufung nichts zu ändern. Der Bw
hat lediglich, nachdem die Art der Bezahlung der Mitarbeiterhonorare und
Zahllasten aufgrund der - unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der
BP evident geworden ist, wesentlich geringere betriebliche Aufwendungen seinem
Vorschlag für die Berechnung betrieblich veranlasster Schuldzinsen
zugrundelegt. Der Nachweis einer konkreten betrieblichen Verwendung von
Fremdmitteln ergibt sich aus den Berufungsausführungen jedenfalls
nicht.
So vermag der Bw etwa mit dem
Hinweis, in den Jahren 1990 - 1995 wären S 83.041,- in
Betriebsausstattung bzw. weit höhere Summen in die berufsspezifische
Fortbildung investiert worden, ebensowenig einen konkreten Sachverhalt darzutun,
der einen Zusammenhang zwischen der Erhöhung des Schuldenstandes und einem
betrieblichen Vorgang erkennen lässt, wie mit seinen Ausführungen in
der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP über das Anwachsen
des Schuldenstandes von Ende 1994 bis Ende 1996 in Verbindung mit
durchschnittlichen Betriebsausgaben von S 300.000,- pro Jahr. Dass
betriebliche Aufwendungen in bestimmter Höhe getätigt wurden, sagt
nämlich nichts über deren Finanzierung aus.
Dem Einwand des Bw, bei der
bestehenden Überschuldung habe jede betriebliche Ausgabe fremdfinanziert
werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass im
Streitzeitraum die Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben bei weitem
überstiegen, die Annahme einer Fremdfinanzierung von Betriebsausgaben
keineswegs zwingend ist.
Zum Einwand des Bw im
Vorlageantrag, die Begründung der BP für die Streichung des
Zinsaufwandes unterstelle, dass entgegen der wirtschaftlichen Realität mit
den vorhandenen Einnahmen zuerst die Betriebsausgaben und erst dann die
Privatentnahmen bezahlt würden, ist zu bemerken, dass es bei der Frage der
betrieblichen Veranlassung einer Schuldaufnahme nicht um eine bestimmte
Reihenfolge der Bedeckung von Ausgaben, sondern allein um die Frage der
konkreten Verwendung der Fremdmittel geht.
Eine konkrete Verwendung von
Fremdmitteln für betriebliche Zwecke konnte der Bw aber nicht glaubhaft
dartun.
Wenn der Bw dadurch, dass er
private und seinen Behauptungen zufolge auch betriebliche Ausgaben über
dieselben Konten abwickelt, die von ihm selbst als solche erkannte
Zuordnungsproblematik schafft, wäre es seine Sache gewesen, den
betrieblichen Charakter einzelner Überziehungen entsprechend zu
dokumentieren und nachzuweisen, in welchem Umfang die Fremdmittel einer
betrieblichen Verwendung zugeführt worden sind. Nicht zuletzt im Hinblick
auf die Höhe der getätigten Privatentnahmen wäre eine solche
Nachweisführung notwendig gewesen, um zu verhindern, dass in der
Privatsphäre anzusiedelnde und daher nichtabzugsfähige Schuldzinsen in
die betriebliche Sphäre verlagert werden.
Es lag am Bw, durch eine
nachvollziehbare Dokumentation eine entsprechende Zuordnung der Fremdmittel zu
ermöglichen. Dass er dies nicht getan hat, geht zu seinen
Lasten.
Mangels eines Nachweises der
betriebliche Veranlassung von durch Kontoüberziehungen erfolgten
Schuldaufnahmen war sohin kein Raum für eine schätzungsweise
Aufteilung der Fremdmittelzinsen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
3. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3024-W/02
- Stammnummer
- 4350
- Gültig
- 03.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF