Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0259-Z3K/02
Aussetzung der Vollziehung und Pfändung im Falle eines anhängigen Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0259-Z3K/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten
durch Mag. Wolfgang Ferstl, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 8. Juni 2001, GZ. xxxxx, betreffend einen
Bescheid gemäß AbgEO,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien hat mit Bescheid vom
27. März 2001, Zl. xxxxx, bei der Firma G. in K. als Drittschuldnerin
betreffend den Bf., vertreten durch Herrn Mag. Wolfgang Ferstl, Rechtsanwalt in
2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 34, eine Geldforderung
gepfändet und ein Zahlungsverbot erlassen.
Das Hauptzollamt Wien führt begründend aus, der
Bf. schulde Abgaben einschließlich Nebengebühren in Höhe von
S 6.406.743,00, dazu Gebühren und Barauslagen für diese
Pfändung in Höhe von S 64.172,00, mithin in Summe
S 6.470.915,00 (€ 470.259,73).
Wegen dieses Betrages werde die Forderung, die dem
Abgabenschuldner und nunmehrigen Bf. aus dem Schuldgrund des
Arbeitsverhältnisses gegen die Firma G. in K., angeblich zustehe, gem.
§ 65 Abs. 1 der AbgEO gepfändet. Das Hauptzollamt Wien
vermerkt unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung, dass die Firma G. in K.,
soweit diese Forderung gepfändet sei, diese nicht mehr an den
Abgabenschuldner zahlen dürfe (Zahlungsverbot).
Die vorstehend gepfändete Forderung werde der Republik
Österreich gemäß
§ 71 AbgEO ohne Beeinträchtigung
früher erworbener Rechte dritter Personen bis zur Höhe der
vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung überwiesen.
Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte
Berufung vom 30. April 2001, Zeichen: xxxxx. Der Bf. wendet sich gegen die
Pfändung einer Geldforderung und gegen das Zahlungsverbot. Der Bf.
führt hinsichtlich des bekämpften Bescheides aus, dass er dem gesamten
Inhalte nach angefochten würde.
Gegen ihn sei beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl.
xxxxx ein Strafverfahren wegen der §§ 11, 37 Abs. 1
lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. A des
FinStrG anhängig, welches noch nicht rechtskräftig entschieden
sei.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem Verfahren zu
entscheidende Vorfrage. Die Pfändung seines Einkommens bei der Firma G. in
K. sowie die Zustellung eines Zahlungsverbotes an diese und damit auch die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens seien zu Unrecht erfolgt,
weshalb der Antrag gestellt werde, den der Berufung zugrundeliegenden Bescheid
ersatzlos zu beheben.
Das Hauptzollamt Wien hat die Berufung vom 30. April
2001 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 27. März 2000,
Zl. xxxxx, als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes und der
Berufungseinwendungen begründet das Hauptzollamt Wien die Entscheidung im
wesentlichen damit, dass Zollbehörden, wenn der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden sei, gem. Art. 232 ZK von allen ihnen nach
den geltenden Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten
einschließlich der Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, um die Entrichtung
dieses Betrages zu erreichen.
Eine dieser Möglichkeiten sei die Pfändung von
Geldforderungen des Abgabenschuldners im Sinne des § 65 der
AbgEO.
Der Abgabenschuldner könne im Sinne der
§§ 12 und 13 leg. cit. gegen den Anspruch und gegen die
Zulässigkeit der Pfändung insofern Einwendungen erheben, als diese auf
den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach
Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten
seien.
Weiteres werde festgehalten, dass seitens des Bf. gegen die
rechtskräftig zugestellten Abgabenbescheide des Hauptzollamtes Wien vom
3. November 2000, Zl. xxxxx und vom 8. August 2000,
Zl. xxxxx, kein Rechtsbehelf eingebracht worden sei.
Unter Zugrundelegung der Exekutionstitel vom
12. September und 11. Dezember 2000, sowie einer erfolgten Mahnung vom
14. Dezember 2000, sei der strittige Bescheid in Ermangelung des Einwendens
der in den §§ 12 und 13 der AbgEO genannten Gründe zu Recht
ergangen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 13. Juli 2001,
Zeichen: xxxxx. Der Bf. führt im wesentlichen aus, dass gegen ihn beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen der
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a des FinStrG anhängig wäre, welches noch
nicht rechtskräftig entschieden sei.
Das Bestehen einer Abgabenschuld sei - unabhängig vom
Bestehen eines Rückstandsausweises - die in diesem Verfahren zu
entscheidende Vorfrage. Die Pfändung seines Einkommens bei der Firma G. in
K., sowie die Zustellung eines Zahlungsverbotes an diese und damit auch die
Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens seien zu Unrecht erfolgt,
weshalb der Antrag gestellt werde, die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung zu beheben und die Beschwerde der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Weil sich im Sinne des § 85c des Bundesgesetzes
betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der
Europäischen Gemeinschaften idgF (Zollrechts-Durchführungsgesetz -
ZollR-DG) Beschwerden u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen richten, sich der
unabhängige Finanzsenat mithin lediglich mit dem Inhalt von
Berufungsvorentscheidungen zu beschäftigen hat, war das Anbringen des Bf.
in der Beschwerde im Sinne der geltenden Rechtslage dahingehend zu
interpretieren, dass die der Beschwerde zugrundeliegende
Berufungsvorentscheidung durch den unabhängigen Berufungssenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz behoben werden möge.
Ist der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden,
machen die Zollbehörden gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG.Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) von allen ihnen nach den geltenden
Vorschriften zu Gebot stehenden Möglichkeiten einschließlich der
Zwangsvollstreckung Gebrauch, um die Entrichtung dieses Betrages zu
erreichen.
Die Verpflichtung zur zwangsweisen Durchsetzung bei nicht
fristgerechter Entrichtung der buchmäßig erfassten und mitgeteilten
Abgaben dient nicht nur der Sicherung der Eigenmittel der Europäischen
Union, sondern ist auch Ausdruck des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit
der Abgabenerhebung, einer steuerlichen Selbstverständlichkeit. Die
Vorschriften über die zwangsweise Durchsetzung (in Österreich u.a. das
Bundesgesetz vom 30. März 1949 über die Einbringung und Sicherung
der öffentlichen Abgaben idgF (Abgabenexekutionsordnung, AbgEO) und die
Konkursordnung (KO)) werden durch Gemeinschaftsrecht nicht
überlagert.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 der AbgEO
erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels
Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der
Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26)
anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt,
geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt (Zollamt) dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Gemäß
§ 71 Abs. 1 leg. cit. ist die
gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe
des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf
§ 73 zur Einziehung zu überweisen. Wenn an den Drittschuldner ein
Auftrag im Sinne des § 70 erging, ist mit der Überweisung bis zum
Ablauf der Äußerungsfrist zu warten.
Im Sinne des Abs. 3 des § 71 der AbgEO
geschieht die Überweisung durch Zustellung des Überweisungsbescheides
an den Drittschuldner.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 der AbgEO
können gegen den Anspruch im Zuge des finanzbehördlichen
(zollbehördlichen) Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen
erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen
beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 der AbgEO hat
der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten
ist oder wenn er behauptet, dass das Finanzamt (im Wege der Amtshilfe für
das Zollamt) auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für
eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine
bezüglichen Einwendungen beim Finanzamt gemäß Abs. 2 geltend zu
machen.
Anzumerken ist, dass die Erledigung des Gegenstandes auch
das Beschwerdeverfahren betreffend die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 8. Juni 2001, Zl. xxxxx, tangiert.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a der AbgEO hat der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühr beträgt 7,20
Euro.
Nach
Abs. 2 leg. cit. sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann
zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb
unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der
Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Nach
Abs. 3 hat der Abgabenschuldner außer den gemäß
Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren u.a. auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
Abs. 4 findet bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu
entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze § 204
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend allgemeine
Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des
Bundes verwalteten Abgaben idgF (Bundesabgabenordnung - BAO) keine
Anwendung.
Gemäß
Abs. 5 werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der
jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem
einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Dem Verfahren liegt ein rechtskräftiger
Abgabenbescheid und Rückstandsausweis zugrunde. Der Bf. wurde mit Schreiben
des Hauptzollamtes Wien vom 14. Dezember 2000 (Mahnschreiben, Zl. xxxxx)
ermahnt, den fällig und vollstreckbar gewordenen Abgabenbetrag - zur
Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen - binnen zwei Wochen ab Zustellung
des Mahnschreibens - zu entrichten.
Dies ist nach der Aktenlage nicht geschehen, so dass das
Hauptzollamt Wien mit der Pfändung einer Geldforderung und Vollstreckung
derselben als mögliche Maßnahmen nach Art. 232 ZK iVm
maßgebenden Bestimmungen der AbgEO die Entrichtung der Abgaben erreichen
wollte.
Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen sind Einwendungen
im Sinne der §§ 12 und 13 der AbgEO nicht erhoben
worden.
Das Hauptzollamt Wien hat daher im Einklang mit den
rechtlichen Vorgaben bei der Firma G. in K. als Drittschuldner zu Recht die
offene Forderung betrieben und für die Vollstreckungsmaßnahme am
27. März 2001 zu Recht Kosten des Vollstreckungsverfahrens
festgesetzt.
Mit seinem Einwand in der Beschwerde, gegen ihn sei beim
Landesgericht Wiener Neustadt zur Zl. xxxxx ein Strafverfahren wegen der
§§ 11, 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und
46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958 betreffend
das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht idgF (Finanzstrafgesetz
- FinStrG) anhängig, welches noch nicht rechtskräftig
entschieden sei und dass das Bestehen einer Abgabenschuld die im Verfahren vor
Gericht zu klärende Vorfrage sei, kann der Bf. nicht
durchdringen.
Der Bf. verkennt die Rechtslage, wenn er annimmt, dass das
Bestehen bzw. Festsetzen einer Abgabenschuld eine in einem Abgabenverfahren
durch ein Gericht zu entscheidende Vorfrage ist. Im Wesen wendet der Bf. ein,
die Festsetzung einer Abgabenschuld durch ein Gericht wäre im Gegenstande
die Vorfrage im Sinne einer Rechtsfrage.
Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren
Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre
Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich
um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache
rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur durch eine andere
Behörde ist.
Gemäß
§ 6 des ZollR-DG obliegt die
Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die
Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich
nach dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Aufbau der
Abgabenverwaltung des Bundes idgF (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz -
AVOG). In § 14 leg. cit. sind die Zollbehörden erster Instanz
angeführt. Ihnen wird ein Zuständigkeitsbereich zugeordnet und obliegt
ihnen im Sinne des Abs. 3 die Vollziehung des Zollrechtes
(§§ 1 und 2 des ZollR-DG).
Das Hauptzollamt Wien hat also in eigener
Zuständigkeit die, dem - die Drittschuldnerpfändung betreffenden -
Bescheid zugrundeliegende Frage, ob bzw. dass für den Bf. Eingangsabgaben
entstanden sind, als Hauptfrage zu lösen gehabt und auch gelöst. Es
liegt diesbezüglich kein vom Bf. eingewendeter Vorfragetatbestand in dem
Sinne vor, dass die Entscheidung einer andern zuständigen Behörde
erforderlich gewesen wäre. Die durch das zuständige Hauptzollamt Wien
in dem die Hauptfrage lösenden Bescheid festgesetzten Eingangsabgaben
wären zu bestimmten Entrichtungszeitpunkten zu entrichten gewesen und waren
zu bestimmten Fälligkeitszeitpunkten fällig.
Das beim Landesgericht in Wiener Neustadt anhängige
Finanzstrafverfahren hat im Sinne der obigen Ausführungen und in
Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht automatisch die
Aussetzung der Vollziehung und damit in weiterer Folge ein Unterbleiben von
Vollstreckungshandlungen bewirkt. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist
als unzulässig zurückgewiesen worden und ist die Entscheidung
rechtskräftig.
Die Entrichtung der fällig gewesenen Abgaben ist
eingemahnt worden und stützt sich die Vollstreckung derselben auf einen
Rückstandsausweis als Exekutionstitel.
Graz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0259-Z3K/02
- Stammnummer
- 4358
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF