Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0003-Z3K/03
Pfändung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0003-Z3K/03vom 11.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom 8. Jänner 2003,
GZ. 500/17395/5/2001, betreffend die Pfändung einer Geldforderung
entschieden:
Der
Beschwerde wird teilweise stattgegeben:
Die Gebühren und Barauslagen für die
Pfändung betragen € 12,28. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Nach der Aktenlage wurden dem
Bf. mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz, Gz. 500/90144/2/2001,
Eingangsabgaben in der Höhe von € 556,53 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Die Abgabenschuld wurde am 14. Mai 2001 am Abgabenkonto 014-6552
buchmäßig erfasst. Mit einem weiteren Bescheid des Hauptzollamtes
Linz, Gz. 500/10489/2001, wurde eine Ordnungsstrafe in Höhe von €
72,67 zur Entrichtung vorgeschrieben. Diese Schuld wurde am 26. Juni 2001
ebenfalls am Abgabenkonto 014-6552 erfasst und war am 9. Juli 2001 fällig.
Der Rückstandsausweis vom 24. Juli 2001 zur Abgabenkontonummer 014-6552
wies einen vollstreckbaren Rückstand in Höhe von € 629,20 auf. In
der Folge wurden am 18. und 30. Juli 2001 an Säumniszinsen zweimal der
Betrag von € 3,05 buchmäßig erfasst; am 1. und 6. August sowie
am 5. September 2001 wurde vom Bf. der Betrag von € 61,19 entrichtet. Der
Rückstandsausweis vom 29. Oktober 2001 wies einen vollstreckbaren
Rückstand in Höhe von € 574,12 aus. Bis Jahresende 2001 wurde vom
Bf. weitere Beträge in Höhe von insgesamt € 39,07
geleistet.
Neben dem durchgeführten
Abgabenverfahren wurde der Bf. mit Erkenntnis des Hauptzollamtes Linz als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 9. Jänner 2002 der Finanzvergehen
der Abgaben- und Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs.1 lit.a und 46 Abs.1
lit.a FinStrG für schuldig befunden. Über ihn wurde eine Geldstrafe
von € 290.-, im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
und eine anteilige Wertersatzstrafe in Höhe von € 436,04, im Falle der
Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Betreffend
beider vorgenannter Strafen wurde zwischen 16. Juli 2002 und 23. Juli 2002 die
Ersatzfreiheitsstrafe in der Justizanstalt Wels vollzogen.
Mit Pfändungsbescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 25. Oktober 2002, Gz. 500/17395/2/2001, wurde
festgestellt, dass der Bf. Eingangsabgaben und Nebengebühren in Höhe
von € 535,05 sowie Gebühren und Barauslagen für diese
Pfändung in Höhe von € 12,66 schuldig sei. Aus diesem Grund wurde
die Forderung des Bf. an die Firma B GmbH aus dem Schuldgrund des
Arbeitsverhältnisses gemäß
§ 65 Abs 1
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet und ein Zahlungsverbot der B
GmbH an den Bf. ausgesprochen. Gleichzeitig wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Linz vom 25. Oktober 2002, Gz. 500/17395/03/2001, dem Bf. jede
Verfügung über die gepfändete Forderung sowie über ein
für diese etwa bestelltes Pfand und insbesondere die gänzliche oder
teilweise Einziehung der Forderung untersagt.
Mit Eingabe vom 9. November
2002 hat der Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung gegen den
Pfändungsbescheid erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen
aus, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe und die Schuld
bereits durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe beglichen worden
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Linz vom 8. Jänner 2003, Gz. 500/17395/5/2001,
wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es
richtig sei, dass der Bf. im Finanzstrafverfahren für die verhängte
Geld- und Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt habe,
dies aber keine Auswirkungen auf die vorgeschriebenen Eingangsabgaben und die
Ordnungsstrafe habe, deren Nichtentrichtung Grund für das
gegenständliche Einbringungsverfahren sei.
In der gegen diese Entscheidung
erhobenen Beschwerde vom 20. Jänner 2003 führte der Bf. aus, dass der
Bescheid, mit dem über den Bf. eine Ordnungsstrafe verhängt wurde,
gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstoße. Er
habe die Schuld von € 290 und € 436,04 durch die
Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt, wobei ihm am 7.
Jänner 2002 mitgeteilt worden sei, dass er nur mehr den Betrag von €
509,87 schulde. Er sei daher zu lange inhaftiert gewesen und wisse die belangte
Behörde offenbar nicht, wie viel er ihr schulde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 65
Abs.1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe
der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze anzugeben.
Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Gemäß
§ 12
Abs.1 AbgEO können im Zuge des finanzbehördlichen
Vollstreckungsverfahrens gegen den Anspruch nur insoweit Einwendungen erhoben
werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen,
die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden
Exekutionstitels eingetreten sind.
Nach der ständigen
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Abgabepflichtige zur
Berufung gegen die Forderungspfändung (Pfändungsbescheid) im
finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren ungeachtet der
Rechtsmittelbeschränkung nach § 77 Abs.1 Z.1 AbgEO legitimiert. Da
§ 77 Abs.1 Z.1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem
Abgabepflichtigen nach der Pfändung die Verfügung über das
gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte
Pfand untersagen, ist über die Berufung des Abgabepflichtigen, die sich
gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden.
Der Bf. vermengt in seiner
Beschwerdeschrift das gegen ihn vom Hauptzollamt Linz durchgeführte
Abgabenverfahren und das vom Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I.
Instanz durchgeführte Finanzstrafverfahren. Im Finanzstrafverfahren wurde
über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 290.- und
eine Wertersatzstrafe in Höhe von € 436,04 verhängt. Die Kosten
des Verfahrens betrugen € 29.-, der verhängte Säumniszuschlag
€ 14,92. Entrichtet wurde vom Bf. auf das Strafkonto 070-1440 der Betrag
von € 9,27. Hinsichtlich der Geld- und Wertersatzstrafe wurde aufgrund der
Uneinbringlichkeit der verhängten Strafbeträge die
Ersatzfreiheitsstrafe von 4 bzw. 3 Tagen vollzogen, der am Konto aushaftende
Betrag an Kosten und Säumniszuschlag in Höhe von € 34,65 wurden
am 25. Juli 2002 gelöscht. Der Bf. war daher jedenfalls nicht - wie
in der Beschwerdeschrift behauptet - zu lange inhaftiert.
Davon völlig
unabhängig wurde gegen den Bf. auch das Abgabenverfahren durchgeführt
und eine Ordnungsstrafe verhängt. Rechnet man die vorgeschriebenen Abgaben,
die Ordnungsstrafe und die Nebengebühren zusammen, wurde am Abgabenkonto
014-6552 insgesamt der Betrag von € 635,31 (S 8.742.-) buchmäßig
erfasst. Entrichtet wurde vom Bf. in insgesamt 7 Teilzahlungen der Betrag von
€ 100,26 (S 1.379,60), sodass zum Zeitpunkt des Pfändungsbescheides
ein vollstreckbarer Rückstand von € 535,05 aushaftete.
Einwendungen, die sich gegen
den Abgabenanspruch oder gegen die Höhe der Abgabe richten, sowie solche,
die sich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe oder gegen deren Höhe
richten, können gemäß
§ 12 Abs.1 AbgEO im
Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verstoß
gegen die Europäische Menschenrechtskonvention durch die Vollstreckung
eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren zustande gekommenen Bescheides ist
nicht erkennbar.
Der Berufung war aber
dahingehend teilweise stattzugeben, als die Kosten des Vollstreckungsverfahrens
(Gebühren und Barauslagen) mit € 12,28 anstelle von € 12,66 neu
festgesetzt wurden (siehe die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz
vom 8. Jänner 2003, Gz. 500/17395/6/2001).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
11. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0003-Z3K/03
- Stammnummer
- 9616
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF