Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1932-W/07
Keine Auswirkung einer Wiedereinsetzung in eine Berufungsfrist auf die Zahlungsfrist (Fälligkeit).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1932-W/07vom 14.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in eine Berufungsfrist hat keinerlei Auswirkung auf die Zahlungsfrist (Fälligkeit), da gemäß § 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 18. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 13. September 2006 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid 13. September 2006 pfändete das
Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers
(Bw.) in der Höhe von € 56.466,91 zuzüglich Gebühren
und Barauslagen in Höhe von € 568,37 die ihm gegen die
H-GmbHangeblich zustehende
Geldforderung und sprach gleichzeitig deren Überweisung aus.
Als Schuldgrund führte das Finanzamt die
beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis
oder sonstige Bezüge gemäß
§ 290a EO an.
Dagegen brachte der Bw. mit Eingabe vom 18. Oktober
2006 das Rechtsmittel der Berufung ein und führte aus, dass der
angefochtene Bescheid einer rechtskräftigen Rechtsgrundlage entbehre. Der
Berufungswerber sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis
gehindert worden, Berufung gegen den Haftungsbescheid und gegen den diesem
zugrunde liegenden Anspruchsbescheid zu erheben.
Es sei daher unter einem Wiedereinsetzung und unter anderem
ein Antrag gemäß
§ 248 BAO gestellt und die Berufungen
nachgeholt worden. Angesichts dessen sei die Pfändung noch nicht
zulässig.
Überdies sei gemäß
§ 212a BAO
beantragt worden, die Einhebung der gegenständlichen Abgabenforderungen bis
zur Erledigung der Berufungen auszusetzen. Dieser Antrag werde hiermit
wiederholt.
Weiters wiederholte der Bw. die Vorbringen seiner Berufung
gegen den Haftungsbescheid sowie der Berufung gemäß
§ 248
BAO. Der Inhalt wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2007
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass gegen den Bw.
am 25. Juli 2006 ein Haftungsbescheid über € 56.466,91
erlassen worden sei. Dieser Bescheid sei am 5. September 2006
rechtskräftig geworden. Da die vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben nicht
entrichtet und auch keine vollstreckungshemmende Maßnahmen gesetzt worden
seien, sei mit Lohnpfändung vorgegangen worden. Gegen den
Pfändungsbescheid sei unter Bezugnahme auf einen eingebrachten
Wiedereinsetzungsantrag innerhalb offener Frist berufen und ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO mit heutigem Tag abgewiesen
worden sei, bestehe die Lohnpfändung für die Haftungsschulden zu
Recht. Gleichzeitig werde auch der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
abgewiesen.
Dagegen beantragte der Bw. mit Eingabe vom
30. Mai 2007 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und führte aus, dass eine rechtskräftige Entscheidung
über die Wiedereinsetzung nicht vorliege und der Bw. gegen die Abweisung
des Wiedereinsetzungsantrages am 30. Mai 2007 Berufung eingebracht
habe. Solange über den Wiedereinsetzungsantrag und Berufung gegen den
Haftungsbescheid keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, könne
unter Berufung auf diese Verfahren die Berufung nicht als unbegründet
abgewiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in den
Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates
nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
Gemäß
§ 226 BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde
festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß 65
Abs. 1 AbgEO lautet: Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners
erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die
Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze
(§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur
Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem
Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem
Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie
über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die
Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt
pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner
allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten
bekannt zu geben.
Der Haftungsbescheid wurde am 3. August 2006
zugestellt. Der Haftungsbetrag in Höhe von € 56.466,91 wurde
daher gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf des
4. September 2006 (Montag) fällig.
Unbestritten ist, dass im Zeitpunkt der Pfändung die
Abgabenschuldigkeiten unberichtigt aushafteten.
In seiner Berufung führt der Bw. aus, dass er mit
Eingabe vom 18. Mai 2007 die Wiedereinsetzung der Berufungsfrist gegen
den Haftungsbescheid vom 25.Juli 2007 beantragt und weiters gleichzeitig
die Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO beantragt
habe.
Bei seiner Argumentation scheint der Bw. zu übersehen,
dass im Falle einer Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in eine
Berufungsfrist lediglich das Berufungsverfahren in die Lage zurücktritt, in
der es sich vor dem Eintritt der Versäumnis befunden hat, eine
Wiedereinsetzung jedoch keinerlei Auswirkung auf die Zahlungsfrist hätte,
da gemäß
§ 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die
Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird.
Zahlungsfristen sind zwar wiedereinsetzbar, jedoch wurde
kein diesbezüglicher Antrag eingebracht.
Weder der angeführte, eine Berufungsfrist betreffende
Wiedereinsetzungsantrag noch die Berufungen gegen die Grundlagenbescheide haben
daher Einfluss auf die bereits eingetretene Vollstreckbarkeit.
Nach § 230 Abs. 6 BAO
dürfen nach Stellung eines Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen
hinsichtlich davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit b und 3
letzter Satz betroffener Abgaben bis zu seiner Erledigung nicht eingeleitet oder
fortgesetzt werden.
Der gleichzeitig mit dem Wiederaufnahmeantrag eingebrachte
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO hat
daher - gleichgültig ob dieser bewilligt oder abgewiesen wird - mangels
Rückwirkung keinen Einfluss auf die bereits erfolgte
Vollstreckungshandlung.
Davon abgesehen wurden die Berufungen gegen die Bescheide
vom 23. April 2007 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und Zurückweisung der Berufung vom 18. Oktober 2006 betreffend
Haftung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
14. September 2007, GZ.RV/1906-W/07, als unbegründet
abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1932-W/07
- Stammnummer
- 30521
- Gültig
- 14.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF