Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0149-G/03
Kreditaufnahme zur Begleichung der Einkommensteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0149-G/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung der Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst und hat zur Folge, dass die damit im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 11. Mai 2004
über die Berufung des Bw. vertreten durch Böhm & Böhm, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 1999 nach in Graz durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erklärte im Streitjahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Tätigkeit: "Sortieren und
Sichtprüfen von Kraftfahrzeugteilen aller Art, unter Ausschluss jeder an
einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit".
Anlässlich einer die Jahre 1997 - 1999
umfassenden Betriebsprüfung wurde unter Tz 16 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 4. Juni 2002 folgende Feststellung
getroffen:
Im Jahr 1999 wurde ein Kredit in Höhe von
S 2,300.000,00 aufgenommen, der zur Begleichung der Einkommensteuer
für das Jahr 1997 diente, weshalb sämtliche in diesem Zusammenhang
anfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben anzusetzen sind.
Es sind daher folgende
Beträge auszuscheiden:
Zinsen:
59.999,58
div. Gebühren
83.383,00
Das Finanzamt folgte dieser Feststellung in dem im
wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Einkommensteuerbescheid.
Dagegen richtete sich der Bw. rechtzeitig mit dem
Rechtsmittel der Berufung und begründete dieses wie folgt:
Grundsätzlich sei es dem Unternehmer nach § 4
EStG freigestellt, seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital
auszustatten. Der Steuerpflichtige sei nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm
zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen
abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen
Verbindlichkeiten zu entnehmen. Der Betrieb sei in der Anlaufphase
größtenteils mit Privatvermögen finanziert und bis zum Jahr 1997
ausschließlich mit Eigenkapital ausgestattet worden. Im Jahr 1999 sei
erstmals eine Bankverbindlichkeit eingegangen worden. Der
formale Akt war, dass zur
Abstattung der Einkommensteuer in
Höhe von S 2,100.000,00 ein Betriebskredit eröffnet wurde. Es sei
richtig, dass der äußeren Form nach diese Verbindlichkeit eingegangen
worden sei, um die Einkommensteuer, die gemäß
§ 20 EStG nicht
abzugsfähig ist, zu bezahlen.
Inhaltlich stehe außer Zweifel fest, dass ein
betrieblicher Kredit aufgenommen worden sei um mittelbar "private
Aufwendungen zu finanzieren". Die steuerliche Vertreterin gehe von dem
Grundsatz aus, dass Geld kein "Mascherl" habe und stelle die
Behauptung auf, dass der Bw. mit einer Kreditaufnahme von S 2,100.000,00
erstmals betriebliche Aufwendungen fremdfinanziert habe. Dies suchte sie in
weiterer Folge mit einer cash-flow Rechnung zu untermauern und führte
weiters aus, dass das Anliegen ihrer Darlegungen sich darauf konzentriere,
Inhalt und Form in ihrer Bedeutung zu erfassen. Das hieße, den wahren
wirtschaftlichen Gehalt von der äußeren Erscheinungsform zu trennen.
Die Tatsache, dass am 31.12.1999 ein positives Eigenkapital von mehr als 1 Mio.
ausgewiesen sei, solle nicht unerwähnt bleiben. Die Nichtanerkennung der
Zinsen für den aufgenommenen Kredit könne nicht an der formalen
Abwicklung in den Büchern liegen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt auf den Grundsatz, dass Fremdmittelzinsen, wenn die Fremdmittel zur
Finanzierung der Einkommensteuer aufgenommen wurden, nicht abgezogen werden
dürfen. Auch wenn der Bw. versuche, den wahren wirtschaftlichen Gehalt von
der äußeren Form zu trennen, ändere dies nichts am Abzugsverbot
des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988.
Der Bw. stellte daraufhin seinen Antrag auf Vorlage seiner
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte die
steuerliche Vertreterin des Bw. den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen
Kreditaufnahme und Bezahlung der Einkommensteuer nicht in Abrede, verwies aber
nochmals auf die Intention des Bw. seinen Betrieb schuldenfrei zu führen
und Investitionen aus privaten Mitteln zu begleichen.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 leg.cit. dürfen bei den einzelnen Einkünften
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht abgezogen
werden.
Voraussetzung dafür, Schuldzinsen als Betriebsausgaben
anzuerkennen, ist stets, dass der fremdfinanzierte Aufwand der betrieblichen
Sphäre zuzurechnen ist.
Verbindlichkeiten gehören dann zum
Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen
Geschäftsfälle aufgenommen werden. Maßgeblich ist das
Veranlassungsprinzip. Die
Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb
betreffen (Doralt, EStG7, § 4,
Tz 68).
Für die Einkommensteuer gilt jedoch, dass nicht das
Objekt des Betriebes allein, sondern das Steuersubjekt auf Grund seiner
persönlichen Steuerpflicht Anlass gibt. Die Einkommensteuer ist somit nicht
betrieblich oder beruflich veranlasst, sondern in der Person des
Steuerpflichtigen selbst begründet.
So bezieht sich auch das
Abzugsverbot des § 20 EStG auf
sämtliche Personensteuern. Nimmt der Steuerpflichtige ein Darlehen auf, um
z.B. die Einkommensteuer zu begleichen, dann sind die Darlehenszinsen ebenfalls
nicht abzugsfähig (Doralt,
EStG7, § 29, Tz 142 und die
dort zitierte Judikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach judiziert hat, ist
für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgaben die Verwendung
der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar
gemacht wurden. Ob nämlich ein Kredit eine betriebliche oder eine private
Verbindlichkeit darstellt, hängt davon ab, wozu die damit verfügbar
gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung von
Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine
Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die
Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.
Entscheidend ist demnach der
Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld
ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb
betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Ein Fremdmittelaufwand ist nur
dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Fremdmittel tatsächlich
dem Betrieb dienen. Die Bezahlung der Einkommensteuer dient jedoch nicht dem
Betrieb (VwGH 29.6.1999, 95/14/0150).
Im Sinne dieser Rechtsprechung war im vorliegenden Fall die
Frage nach dem Schuldgrund zu sehen. Dieser liegt jedoch
unbestrittenermaßen in der Zahlung der Einkommensteuer und ist somit wie
im oben zitierten Erkenntnis ausgeführt wird, nicht durch den Betrieb
veranlasst.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestreitet nicht
die grundsätzliche
Dispositionsfreiheit des Bw.. Diese besteht aber nur in der
Entscheidungsfreiheit, wie die tatsächliche Finanzierung erfolgt, nicht
aber darin, eine Schuld als betrieblich oder privat zu behandeln. Es steht einem
Abgabepflichtigen - wie der Bw. in seiner Berufung ausführt -
selbstverständlich frei, seinen Betrieb mit Eigenkapital oder mit
Fremdkapital auszustatten und er ist nicht gehalten, Betriebsschulden mit ihm
zur Verfügung stehenden außerbetrieblichen Finanzierungsquellen
abzudecken oder dem Betrieb Mittel erst nach Abdeckung der betrieblichen
Verbindlichkeiten zu außerbetrieblichen Zwecken zu entnehmen. Auch ist die
Ansicht des Bw. richtig, dass Zinsen für
aus betriebsbedingten Gründen aufgenommenen Verbindlichkeiten
Betriebsausgaben sind, wenn durch die Verbindlichkeiten mittelbar
"private Aufwendungen" finanziert werden.
Der VwGH ist der Ansicht, dass die auf dem Grundsatz der
Privatautonomie beruhende unternehmerische Dispositionsfreiheit es dem
Steuerpflichtigen frei stelle, sein Eigenkapital jederzeit für private
Zwecke abzuberufen, weshalb Zinsen für
betriebliche Kredite zur Finanzierung
von Privatentnahmen Betriebsausgaben sind (VwGH 28.4.1981, 14/3630/80). Auch im
Erkenntnis vom 19.9.1990, 89/13/0112 bringt der VwGH zum Ausdruck, dass
Untersuchungen darüber, ob betriebsbedingte Schulden in einer bestimmten
Höhe ihren betrieblichen Charakter verlieren, weil während des
Bestandes der Schuld Privataufwendungen durch den Steuerpflichtigen vorgenommen
wurden, grundsätzlich nicht anzustellen sind; denn mittelbare, durch in die
Privatsphäre des Steuerpflichtigen fallende Aufwendungen ausgelöste
Auswirkungen haben auf die Höhe der zu betrieblichen Zwecken aufgenommenen
Schuld ohne Folge zu bleiben.
Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Situation jedoch
anders dar. Der Bw. selbst hat in seiner Berufung zum Ausdruck gebracht, dass
"ein Kredit zu Abstattung der
Einkommensteuer "eröffnet wurde. Wie bereits ausgeführt,
kommt es bei der Qualifizierung der Verbindlichkeit einzig auf den Schuldgrund
an. Der Schuldgrund im gegenständlichen Fall liegt jedoch nicht im
betrieblichen Bereich, sondern ist eindeutig dem privaten Bereich zuzuordnen, da
die Einkommensteuer nicht betrieblich veranlasst ist, weshalb in der Folge die
damit zusammenhängenden Zinsen und Gebühren auch keine
Betriebsausgaben darstellen. Ein Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten ist auf Grund der Eindeutigkeit der Rechtsprechung nicht
vorgesehen und ändert nichts an dem im § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
normierten Abzugsverbot von Personensteuern und allfälligen mit deren
Entrichtung im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
Fremdmittelzinsen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0149-G/03
- Stammnummer
- 10177
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF