…wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2012, 2012/17/0304, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, weil "Sache" des Verfahrens der Antrag und die daraus ergebenden Vergütungssummen seien. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) Zur Festsetzung der Energieabgabenvergütung für den Kalendermonat Jänner 2011 wird…
…dienen. Für eine Identität der Sache (des "neu hervorgekommenen Tatsachenkomplexes") spricht im Übrigen das der mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 1997 aufgehobene Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 18. Juli 1997 mit dem auf Grund der angefochtenen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 26. September…
…nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme ohne Begründung durch das Finanzamt. Hieran können auch nichts die Begründungsausführungen zum (Sach)Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 28. Jänner…
…so bildeten sie dennoch die "Sache" des seinerzeitigen Wiederaufnahmeverfahrens und dürfen somit nicht nochmals als Wiederaufnahmegründe dienen." Identität der Sache liegt in Ermangelung eines Tatsachenkomplexes jedenfalls dann nicht vor, wenn dem erstinstanzlichen im ersten Rechtsgang durchgeführten Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden kann, dass das…
…1999, 97/13/0131; 22.11.2006, 2003/15/0141; 26.4.2007, 2002/14/0075). Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die "Sache" des Verfahrens erster Stufe schließt daher aus, dass die Rechtsmittelbehörde neue Wiederaufnahmegründe einführt ( Stoll , BAO Kommentar, S 2803, 2954). Daraus wiederum folgt…
…dass das Finanzamt nicht neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Streitjahre verfügen hätte dürfen. Eine neuerliche Wiederaufnahme muss allerdings aus anderen Gründen verfügt werden als aus jenen in den aufgehobenen Bescheiden, damit eine andere, keine entschiedene "Sache" vorliegt (siehe zB VwGH…
… 198 Abs. 2 BAO). Diese Größen sind als Sache die Angelegenheit, die durch den Spruch erstinstanzlicher Bescheide zum Ausdruck gebracht den Inhalt des Verfahrens bildet. Diese Größen, die Bemessungsgrundlagen als Grundlagen der Abgabenfestsetzung werden im Spruch eins Abgabenbescheides als objektive mengen- und wertbezogene Größen ihrem…
…gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht…
…Ermittlungsschritte vorwirft, so ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Sache des Finanzamtes ist, sich bei der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen in jedem Einzelfall durch Ermittlungen und Nachforschungen die nötigen Sachverhaltskenntnisse zu verschaffen sowie Erklärungen unter allen Umständen, auch wenn keine Bedenken obwalten, auf…
…und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes…
…Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Bf., das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun. Wenn der Bf. sich der Bestätigung weder im Zuge des Abgabenverfahrens noch in dem anschließenden Finanzstrafverfahren bedient hat, kann dieses Versäumnis nicht mit Hilfe eines Wiederaufnahmeantrages nachgeholt werden. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens…
…als Wiederaufnahmsgrund beurteilt hatte. Unter "Sache" ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache…
…gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe zur Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen jedoch die gemäß § 305 Abs 1 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Daraus folgt, dass Sache…
…303 Abs.2, 305 Abs.1 BAO) weitergeleitet. Mit Bescheid vom 27.3.2003 erfolgte die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags mit der Begründung, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der GZ. RV/142-10/02 wegen entschiedener Sache eine unzulässige Eingabe vorliege, die gemäß § 311…
…Bescheide erhob der steuerliche Vertreter der Bw. am 14. Mai 1999 Berufung: Das Rechtsmittel richte sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Grunde nach; die Begründung des Wiederaufnahmebescheides (siehe oben) sei "schlichtweg als falsch zu bezeichnen", da die Bw. die Unterlagen für die Arbeitnehmerveranlagung 1995…
…und eine Missbrauchsabsicht vorliegen, zumal diese Problematik im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu RS C-251/06 vom Vertreter der Republik Österreich ausdrücklich vorgebracht wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache der Abgabenbehörde ist, sowohl Missbrauchshandlung als…
…Die rechtliche Würdigung derselben sei Sache des Sachbescheides. Auf Grund dieser Feststsellungen wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erfolgt. Hinsichtlich der Begründung des Umsatzsteuerbescheides wurde in der Folge auf die Begründung der zwischenzeitlich aus dem Rechtsbestand beseitigten Berufungsvorentscheidung vom 6.Juli 2005 verwiesen. Mit…
…neuen Bescheid und daher zu einer Forderung von € 979,39 gekommen sei. Da der Antrag wahrheitsgemäß ausgefüllt worden sei, treffe ihn an dieser Forderung keine Schuld. Es wäre Sache des Finanzamtes gewesen, Rückfragen zu stellen. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen…
…Verfahren und für das jeweilige Veranlagungsjahr. Diese Kenntnis wird im Wesentlichen aus den jeweiligen Veranlagungsakten, den Erklärungen und Beilagen, Schriftsätzen etc. der Steuerpflichtigen gewonnen. Es wäre also Sache der Bw. gewesen, bereits im Zuge der Einreichung der Erklärungen Berechnungsblätter beizulegen, aus denen die Zusammensetzung des…
…die Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern die Aufgabe der - die Wiederaufnahme des Verfahrens - verfügenden Abgabenbehörde, die Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder welche Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Soll eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd…