Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0463-G/04
1. Beschränkung durch die Sache (§ 289 Abs. 2 BAO) 2. Optionsvertrag und Grunderwerbsteuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0463-G/04vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sache iSd. § 289 Abs. 2 BAO ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen.
Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setzt "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (Stoll, BAO-Kommentar, 2800).
Die bloße Einräumung einer Option stellt keinen Tatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht dar (Fellner, Kommentar zum GrEStG, § 1 Rz 161).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PSW
Partnerschaft für Steuer- und Wirtschaftsberatung GmbH, 8010 Graz, C.
v. Hötzendorfstraße 37a, vom 5. Dezember 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. November 2003, StNr.XY, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 20. Februar 2002 ist beim Finanzamt die
Ablichtung eines mit 12. Juni 1998 datierten Optionsvertrages
eingelangt. Dieser wurde zwischen dem Bw. als Optionsnehmer (bzw. Käufer)
einerseits und verschiedenen Liegenschaftseigentümern als Optionsgebern
(bzw. Verkäufern) andererseits abgeschlossen. Der Optionsvertrag
enthält - auszugsweise - folgende Bestimmungen:
"2. Die Verkäufer
räumen hiermit dem Käufer hinsichtlich der unter Punkt 1. dieses
Vertrages genannten Fläche das Recht ein, diese Grundstücke
(Anm.: insgesamt 16 Grundstücke, sämtliche
KG S), oder Grundstücksteile davon,
..... zu den nachstehenden Bedingungen zu erwerben.
3. Die Einräumung
dieser Option erfolgt zum Zweck der Verfahrensdurchführung und Erlangung
der behördlichen Bewilligungen für den gewerbsmäßigen
Schotterabbau auf den gegenständlichen Grundstücken zugunsten des
Käufers.
4. In dem im Anhang
beigefügten Lageplan sind die voraussichtlichen Schotterabbaugebiete
dargestellt:
Fläche A:
Abbaugebiet, welches als erstes in Angriff genommen
wird.
Fläche B: Zweites
Abbaugebiet.
Fläche C:
Ausschlussfläche
Erdgasleitung.
Fläche D:
Ausschlussfläche Stromleitung.
(.....)
Die Vertragsparteien
vereinbaren einen Kaufpreis pro Quadratmeter
Grundstücksfläche
|
für die Fläche
A
|
von
S 270,-
|
für die Fläche
B
|
von
S 270,-
|
für die Fläche
C
|
von
S 100,-
|
für die Fläche
D
|
von
S 135,-
Für die
Einräumung dieser Option wird zwischen den Vertragsparteien kein
gesondertes Entgelt vereinbart.
(.....)
8. Dieses Optionsrecht
wird verbindlich auf die Dauer bis einschließlich
31. Dezember 1999 vereinbart, jedoch verlängern bis zu diesem
Stichtag noch abzuschließende bzw. in diesem Zusammenhang und für die
Erreichung des Optionszweckes noch anhängige behördliche
Verfahrensschritte den vorgenannten Zeitraum bis zur endgültigen,
jeweiligen Bescheidausfertigung, und zwar bis einschließlich des
90. Tages nach deren Rechtskrafterlangung. .....
Dieses Optionsrecht kann
durch den Käufer auch an Dritte mit vollen Rechten übertragen werden.
....."
Im Akt befindet sich überdies jeweils die erste Seite
zweier weiterer - vom Bw. mit anderen Grundstückseigentümern
abgeschlossener - Optionsverträge. Diese betreffen wiederum jeweils
Grundstücke der KG S.
Die von den angeführten Optionsverträgen
umfassten - landwirtschaftlich genutzten - Grundstücke wurden in der
Folge mit Kaufverträgen vom 18. September 1999 bzw. vom
26. Februar 2000 von der K-GmbH zu den im oa. Optionsvertrag vom
12. Juni 1998 vereinbarten Kaufpreisen erworben. Die GmbH wurde bei
Abschluss dieser Verträge durch den Bw. als deren
Alleingeschäftsführer vertreten. Für die einzelnen Erwerbe wurde
jeweils ausgehend von den jeweiligen Kaufpreisen bescheidmäßig die
Grunderwerbsteuer zur Vorschreibung gebracht.
Die K-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
20. August 1999 gegründet. Einer der beiden Gesellschafter dieser
GmbH ist der Bw.
Die von der GmbH erworbenen Grundstücke wurden
grundbücherlich in den neu eröffneten Einlagezahlen 511 und 515,
jeweils KG S, zusammengefasst. Das örtlich zuständige Finanzamt R
hat mit Bescheiden vom 5. Jänner 2001 im Zuge einer
Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG die
Einheitswerte dieser Liegenschaften - laut Bescheidbetreff handelt es sich
um Betriebsgrundstücke iSd. §§ 59 und 60 BewG - zum
1. Jänner 2000 mit ATS 6,115.000,- bzw. mit
ATS 8,989.000,- festgestellt.
Mit berufungsgegenständlichem Bescheid hat das
Finanzamt dem Bw. auf Basis einer Bemessungsgrundlage in Höhe der Summe
sämtlicher Kaufpreise (laut Kaufverträgen vom
18. September 1999 bzw. vom 26. Februar 2000, mit welchen
die K-GmbH die Grundstücke erworben hat) Grunderwerbsteuer iHv. insgesamt
€ 131.049,98 vorgeschrieben. Der Bescheid hat im Wesentlichen
folgenden Inhalt:
"Betrifft: Optionsvertrag
vom 12. Juni 1998 mit LR
ua.
Die Grunderwerbsteuer
für den oben angeführten Rechtsvorgang wird festgesetzt mit
.....
(.....)
Gegenleistung
gemäß
§ 5 GrEStG 1987: Kaufpreis (Bar- oder Ratenzahlung)
....
Begründung:
Gemäß
§§ 1 und 8 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld
bereits mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts."
In der dagegen erhobenen Berufung vom
5. Dezember 2003 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die
Einräumung einer Option alleine mangels Leistungsverpflichtung des
Optionsgebers noch kein Verpflichtungsgeschäft darstelle. Der Bw. habe das
ihm eingeräumte Optionsrecht nie geltend gemacht, weshalb dafür
Grunderwerbsteuer nicht festzusetzen sei. Daher werde die Neufestsetzung der
Grunderwerbsteuer mit Null beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Oktober 2004
gab das Finanzamt der Berufung teilweise Folge und setzte nunmehr ausgehend von
den mit oa. Bescheiden des Finanzamtes R vom 5. Jänner 2001
festgestellten Einheitswerten die Grunderwerbsteuer mit € 38.417,77
fest. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß
§ 1
Abs. 1 Z 4 GrEStG ua. auch ein Rechtsgeschäft der
Grunderwerbsteuer unterliege, welches den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus
einem Kaufanbot begründet. Im vorliegenden Fall habe der Bw. das ihm mit
Optionsvertrag vom 12. Juni 1998 eingeräumte Optionsrecht an
einen Dritten übertragen und sei dieses vom neu Berechtigten, der K-GmbH,
fristgerecht ausgeübt worden, was aus den abgeschlossenen
Kaufverträgen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern bzw.
Optionsgebern ersichtlich sei. Für beide Rechtsgeschäfte -
Abtretung der Rechte aus dem Kaufanbot und Abnahme der Offerte durch Abschluss
des Kaufvertrages - entstehe die Steuerschuld mit dem Erwerb der
Grundstücke. Mangels Gegenleistung bilde der Einheitswert den
Besteuerungsmaßstab bei den Vorgängen nach § 1 Abs. 1
Z 4 GrEStG.
Dem wurde im Vorlageantrag wie folgt entgegen
gehalten:
Der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung als
Bemessungsgrundlage herangezogene Einheitswert sei weder zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Optionsverträge noch während der gesamten Dauer der
Optionsfrist bis 31. Dezember 1999 gültig gewesen (eine
Verlängerung der Optionsfrist komme nicht in Betracht, da die
erforderlichen Genehmigungen bereits im Frühjahr 1999 vorgelegen seien).
Dieser Einheitswert sei ab 1. Jänner 2000 und somit erst nach
Ablauf der Optionsfrist gültig geworden. Weiters seien nicht zwei
große (Betriebs)Liegenschaften, sondern mehrere kleine landwirtschaftliche
Grundstücke erworben worden, die erst nach dem Erwerb zu
Betriebsliegenschaften geworden seien. Für eine Stichtagsbewertung
gemäß
§ 6 Abs. 3 GrEStG bestünde keine
Möglichkeit, da sich erst durch den Erwerbsvorgang die Voraussetzungen
für eine Art- bzw. Wertfortschreibung ergeben hätten. Ein Heranziehen
der Einheitswerte, die für die Liegenschaften als Betriebsgrundstück
der K-GmbH ermittelt wurden, sei daher für den gegenständlichen
Erwerbsvorgang nicht zulässig. Vielmehr seien jene Einheitswerte
anzusetzen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Optionsverträge
maßgeblich gewesen sind. Ausgehend vom Hektarsatz, welcher sich aus dem
gegenüber Herrn LR (einem der Veräußerer) festgesetzten
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1998 ergebe, errechne sich
für die Fläche der gegenständlichen Liegenschaften mit einem
Gesamtausmaß von 18,9719 ha ein Einheitswert von S 251.359,- und
folglich eine Grunderwerbsteuer iHv. S 8.797,-
(€ 639,34).
Mit Eingabe vom 5. April 2005 zog der Bw. seinen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den hier nicht
relevanten Fällen des Abs. 1 der genannten Bestimmung - immer in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
"Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache
ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen
wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf
sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im
Ergebnis erstmals) erlassen. Der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es
beispielsweise auch verwehrt, in Abänderung des Spruches des
erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes individuelles Verhalten des
Abgabepflichtigen anzunehmen und es einem anderen Tatbestand zu unterstellen
(vgl. zB VwGH vom 14. Juni 1991, 88/17/0016; vom
24. September 2002, 2000/16/0114; uva.). Mit einer Berufungserledigung
kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der
Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid
erfasst und behandelt worden war (Stoll,
BAO-Kommentar, 2712).
Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden",
setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu
erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der
Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die
Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s.
Stoll, aaO, 2800).
Durch den unter "Betrifft" angeführten Rechtsvorgang
wird im Bescheid jener Erwerbsvorgang konkret bestimmt, auf den sich die
Steuervorschreibung bezieht und bildet dieser den Inhalt des Bescheidspruches
(so etwa UFS Graz vom 26. April 2004, RV/0897-G/02).
Da die Berufungsvorentscheidung wie eine
Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten
Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen
(Stoll, aaO, 2712).
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid hat nun das
Finanzamt - dem objektiven Inhalt des Bescheidspruches zufolge - die
mit oa. Vertrag vom 12. Juni 1998 erfolgte Einräumung des (oben
näher dargestellten) Optionsrechtes an den Bw. der Grunderwerbsteuer
unterworfen. Die angefochtene Erledigung nimmt in ihrem Betreff
ausdrücklich (und ausschließlich) auf den vom Bw. mit LR ua.
Liegenschaftseigentümern geschlossenen Optionsvertrag Bezug und führt
begründend aus, die Steuerschuld entstehe auf Grund der §§ 1
und 8 GrEStG bereits mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes. "Sache"
des hier gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides war somit -
seinem Wortlaut zufolge - der Optionsvertrag vom 12. Juni 1998 (bzw.
dessen Besteuerung).
Im Hinblick darauf wurde auch die Berufung zunächst
- ausschließlich - damit begründet, dass die bloße
Einräumung eines Optionsrechtes noch kein Verpflichtungsgeschäft und
somit keinen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstelle.
Der Berufungsvorentscheidung lag jedoch ein völlig
anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich die Übertragung des
Optionsrechtes vom Bw. auf die K-GmbH, also einen anderen Vertragspartner des
Bw. als jene(r), die (der) im angefochtenen Bescheid angeführt wurde(n).
Diese Übertragung wurde als Rechtsvorgang iSd.
§ 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterzogen.
Während also Gegenstand des bekämpften Bescheides
der aus dem Optionsvertrag vom 12. Juni 1998 resultierende
Rechtsvorgang (die Einräumung eines Optionsrechtes an den Bw.) war, wurde
mit der Berufungsvorentscheidung expressis verbis die Weitergabe dieses
Optionsrechtes vom Bw. an eine GmbH, welche die Option letztlich auch
ausgeübt hat, steuerlich erfasst. Damit hat das Finanzamt als
erstinstanzliche Rechtsmittelbehörde aber - in Anbetracht obiger
Rechtsausführungen unzulässigerweise - erstmals ein anderes
individuelles Verhalten des Bw. und somit eine andere Angelegenheit als jene,
die Sache des angefochtenen Bescheides war, der Grunderwerbsteuerpflicht
unterworfen. Dem angefochtenen Bescheid kann nämlich nicht der geringste
Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass damit etwa die vom Bw.
vorgenommene Übertragung seiner Option an die K-GmbH steuerlich erfasst
worden sein sollte. Der Gegenstand der Berufungsvorentscheidung ist somit nicht
- wie vom Gesetz gefordert - mit jenem des angefochtenen Bescheides
ident.
Die Berufungsvorentscheidung scheidet nun zwar mit Ergehen
dieser abschließenden Berufungsentscheidung ohnehin aus dem Rechtsbestand
aus. Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist aber der UFS in seiner
Entscheidung inhaltlich auf die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des
bereits mehrfach angeführten Optionsvertrages beschränkt. Damit ist im
gegenständlichen Verfahren aber auch nicht auf die sich erst als Folge der
Berufungsvorentscheidung ergebende Frage nach der zutreffenden
Bemessungsgrundlage für den dem Grunde nach unbestrittenen Rechtsvorgang
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 4 GrEStG einzugehen.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist nun der im
Berufungsschriftsatz vom 5. Dezember 2003 geäußerten
Rechtsauffassung uneingeschränkt zuzustimmen:
Die bloße Einräumung einer Option stellt keinen
Tatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht dar. Durch den Optionsvertrag räumt
ein Vertragsteil dem anderen (dem Optanten) ein Gestaltungsrecht ein. Bis zum
Zeitpunkt der Abgabe der Gestaltungserklärung besteht aber für den
Optionsgeber noch keine Leistungsverpflichtung (s.
Fellner, GrEStG-Kommentar,
§ 1 Rz 161, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Im Entscheidungsfall hat der Bw. überdies die ihm mit
dem hier zur Beurteilung stehenden Vertrag vom 12. Juni 1998
eingeräumte Option unstrittig nicht geltend gemacht. Ein
Übereignungsanspruch des Bw. wurde somit nicht begründet, ein der
Grunderwerbsteuer unterliegender Vorgang wurde somit weder durch den
angeführten Optionsvertrag noch durch eine allfällige nachfolgende
Ausübung der Option durch den Bw. verwirklicht.
Da sohin der vom Finanzamt mit angefochtenem Bescheid
herangezogene Vorgang, in concreto die Einräumung einer Option an den Bw.,
keinen gesetzlichen Tatbestand der Grunderwerbsteuerpflicht erfüllt, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Beschränkungen der AbänderungsbefugnisBeschränkung durch die SacheIdentität der SacheBindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen VerfahrensAbgabenschuldverhältnisOptionsrechtOptionsvertrag.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0463-G/04
- Stammnummer
- 15231
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF