Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0362-S/05
Wiederaufnahme des Verfahrens, konkrete Bezeichnung des Wiederaufnahmegrundes;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-S/05vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vertreten durch, HU, vom
21. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom
19. April 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2003 sowie Umsatzsteuer 2003
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer 2003 wird Folge gegeben. Der angefochtene Wiederaufnahmsbescheid
wird aufgehoben.
2) Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Nachschau beim Berufungswerber (BW) wurde die
Auffassung vertreten, dass ein bisher nicht erklärter
innergemeinschaftlicher Erwerb der Umatzsteuer zu unterwerfen sei. Das Finanzamt
verfügte daraufhin die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO betreffend die Umsatzsteuer 2003, erließ einen neuen
Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 und begründete die Erlassung des
verfahrensrechtlichen Bescheides wie folgt:
"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte
gemäß
§ 303 Abs.4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekomen sind,
die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte".
Welche Tatsachen im Konkreten neu hervorgekommen seien,
wurde in dem besagten Wiederaufnahmebescheid nicht angeführt. Auch findet
sich kein Hinweis auf aktenkundiges Material, welches Aufschluss über jene
Gründe geben könnte, die als Grundlage für die amtswegige
Wiederaufnahme gedient hätten.
Auf Basis dieses Wiederaufnahmebescheides erließ das
Finanzamt einen neuen Sachbescheid, in welchem es einen innergemeinschaftlichen
Erwerb in Höhe von € 145.000,- der Erwerbsteuer unterwarf.
Innerhalb der nur
für die Berufung gegen den
Wiederaufnahmebescheid beantragten
verlängerten Berufungsfrist wurde mit Schreiben vom 21.Juni 2005
sowohl Berufung gegen den Wiederaufnahme-als auch gegen den
Umsatzsteuerbescheid eingebracht mit
welcher im Wesentlichen das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs
verneint wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.Juli 2005 wurde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
2003 abgewiesen.
Mit Schreiben vom 4.August 2005 wurde daraufhin
Fristverlängerung zur Einbringung einer Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens
eingebracht. Innerhalb dieser beantragten Frist wurde Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
an den UFS beantragt.
Daraufhin hat das Finanzamt mit Aufhebungsbescheid
gemäß
§ 299 BAO vom 4.Oktober 2005 die Berufungsvorentscheidung
betreffend Umsatzsteuer 2003 vom 6.Juli
2005 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aus dem Rechtsbestand beseitigt, da mit
der gegenständlichen Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen
den Sachbescheid entschieden worden sei, nicht aber über die Wiederaufnahme
des Verfahrens. Seien beide Bescheide angefochten, wäre zunächst
über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Da
jedoch das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt blieb und
vorerst über die Berufung gegen den Sachbescheid abgesprochen wurde, sei
die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig. In diesem Sinne sei der
gegenständliche Bescheid aufzuheben, weshalb sich das Verfahren wieder in
der Lage vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung befinde und das
Berufungsverfahren fortgesetzt werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4.Oktober 2005 wurde die
Berufung vom 21.Juni 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens und
Umsatzsteuer 2003 als unbegründet
abgewiesen.
Zur Begründung wurde hinsichtlich des
Wiederaufnahmebescheides ausgeführt, dass im vorliegenden Verfahren
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im Verfahren nicht
geltend gemacht wurden, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die neuen Tatsachen seien im
Zuge einer Nachschau hervorgekommen, es werde auf die diesbezügliche
ausgehändigte Niederschrift vom 18.4.2005 verwiesen, in der auf die neu
hervorgekommene Tatsache (Beleg vom 31.5.2003) hingewiesen werde. Die rechtliche
Würdigung derselben sei Sache des Sachbescheides. Auf Grund dieser
Feststsellungen wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht
erfolgt.
Hinsichtlich der Begründung des Umsatzsteuerbescheides
wurde in der Folge auf die Begründung der zwischenzeitlich aus dem
Rechtsbestand beseitigten Berufungsvorentscheidung vom 6.Juli 2005 verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.Oktober wurde Antrag auf Vorlage der
Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs.4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer 2003 sowie gegen den Sachbescheid
gestellt, verbunden mit dem Begehren, die Vorschreibung der Erwerbsteuer in
Höhe von € 29.000,- aus den im Schriftsatz näher dargestellten
Gründen aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs.4 BAO:
Gemäß
§ 303 Abs.4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs.1
lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
§ 307 Abs.1 BAO bestimmt, dass mit dem die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger
Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder aufgenommene Verfahren
abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist. Diese Verbindung setzt
die Zulässigkeit eines neuen Sachbescheides voraus.
Der Wiederaufnahmebescheid und der neue Sachbescheid sind
aber zwei Bescheide, die jeder für sich einer Berufung zugänglich sind
bzw. der Rechtskraft teilhaftig werden können. Auch hinsichtlich ihrer
Behebbarkeit sind sie getrennt zu beurteilen.
Laut Ritz, BAO, § 307, Tz 3, sind die
Wiederaufnahmegründe in der Begründung zum Wiederaufnahmebescheid
ausdrücklich anzuführen. Die Begründung zur Verfügung der
Wiederaufnahme des Verfahrens hat nicht nur die entsprechenden
Wiederaufnahmegründe anzugeben, sondern auch die zeitliche Abfolge des
Bekanntwerdens der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel darzustellen.
Dies ist deshalb erforderlich, weil sich nach ständiger Judikatur des VwGH
(vgl.30.11.1999, 94/14/0124 u.a.) die Berufungsbehörde bei der Erledigung
der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine
neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Sie hat lediglich zu
beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde erster Instanz angeführten
Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen (VwGH 16.11.2006,
2006/14/0014).
Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der
Begründung des angefochtenen WA-Bescheides ist nicht nur in der
Berufungsentscheidung sondern auch in der Berufungsvorentscheidung
nicht nachholbar. Dies ergibt sich
insbesondere daraus, dass die für Berufungsvorentscheidungen bestehende
Änderungsbefugnis (§276 Abs.1 BAO) ident ist mit jener für
Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs.2 zweiter Satz). Weiters ist im
zweitinstanzlichen Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Bescheides und nicht über jene der
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Daher wäre einer Berufung gegen
einen Wiederaufnahmebescheid, der in seiner Begründung keine bzw. keine
tauglichen Wiederaufnahmsgründe anführt, zweckmäßigerweise
bereits mit Berufungsvorentscheidung stattzugeben. Weiters hat die
Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden
Überlegungen zu enthalten.
Das Finanzamt hat in der Begründung des
Wiederaufnahmebescheides vom 19.April 2005 lediglich den Gesetzestext des §
303 Abs.4 BAO wiedergegeben. In der Begründung dieses Bescheides findet
sich auch kein Verweis auf aktenkundiges Material, welches Aufschluss über
jene Gründe geben könnte, die als Grundlage für die amtswegige
Wiederaufnahme gedient hätten. Insbesondere wird in der Begründung des
bekämpften Bescheides nicht auf eine etwa gesondert zugehende
Begründung oder auf eine Begründung in einem anderen Bescheid
verwiesen.
Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der
Begründung des bekämpften
Wiederaufnahmebescheides, die neu
hervorgekommenen Tatsachen und das sonstige Ergebnis des Verfahrens konkret zu
benennen und diese auch näher auszuführen. Da aus dem angefochtenen
Bescheid somit nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu hervorgekommenen
Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die Wiederaufnahme des
Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme durch das Finanzamt ohne die
erforderliche Darlegung des Wiederaufnahmegrundes.
Da die Berufungsbehörde bei Entscheidungen über
ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt
ausschließlich zu prüfen hat, ob dieses Verfahren exakt aus den vom
Finanzamt angeführten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, in der
Begründung des bekämpften Bescheides jedoch weder ein
Wiederaufnahmegrund benannt, noch der Verweis auf eine zusätzliche
Begründung erfolgt war, war der Wiederaufnahmebescheid durch die
Rechtsmittelbehörde in Stattgebung der Berufung aus dem Rechtsbestand zu
beseitigen.
2) Umsatzsteuerbescheid
2003:
Gemäß
§ 307 Abs.3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Die ersatzlose Aufhebung des gegenständlich angefochtenen
Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Umsatzsteuer 2003 bewirkt daher gleichzeitig die Aufhebung des vom Finanzamt in
Verbindung mit der Wiederaufnahmeverfügung erlassenen
Umsatzsteuerbescheides vom 19.April 2005, sodass die - am 21.Juni 2005 im
Übrigen verspätet eingebrachte - Berufung aus dem Grunde der
Unzulässigkeit zurückzuweisen war.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Salzburg, am
7. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-S/05
- Stammnummer
- 38480
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF