Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1343-L/07
1) Gesellschaftsteuerpflicht bei Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung von Deutschland nach Österreich 2) Missbrauch von Gestaltungen 3) Sache des Berufungsverfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1343-L/07vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und 3 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Verzicht eines Mitgliedstaats auf die Erhebung der Gesellschaftsteuer nicht daran hindert, eine Gesellschaft, die zu einer der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie genannten Kategorien gehört, bei der Verlegung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Steuer noch erhoben wird, für die Erhebung der Gesellschaftsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren. Diese Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass Verhaltensweisen begünstigt werden, die durch die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens objektive Merkmale einer solchen missbräuchlichen Praxis aufweisen.
Die Änderungsbefugnis (§ 289 Abs. 2 BAO) der Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt auch die Berechtigung ein, den Bescheid erster Instanz zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern (so genannte Verböserung). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war (vgl. VwGH 9.2.2005, 2004/13/0126).
Sache des erstinstanzlichen Bescheides war ausdrücklich die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung. Damit ist jedoch die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits eingegrenzt. Es kann daher zu keiner erstmaligen Festsetzung der Gesellschaftsteuer auf Grund von verwirklichten Sachverhalten kommen, die durch eine allfällige missbräuchliche Gestaltung durch die Bw. verschleiert wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch M. - Treuhand
Wiedlroither GmbH, 5310 M., Alfred Jäger-Weg 4, vom 14. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch
Herrn Günter Wöss, vom 3. Juni 2005 betreffend Gesellschaftsteuer
(ErfNr.: xxxxx) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 9. September 1999 wurde eine
Gesellschaft, für die am 28. Juli 1999 die Erklärung über die
Errichtung erfolgt war, unter der Firma B. GmbH ins Firmenbuch der Republik
Österreich eingetragen. Alleinige Gesellschafterin war die N. AG, eine
Gesellschaft deutschen Rechts. Der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung von B. GmbH war in Deutschland.
Am 16. September 1999 leistete
N. AG an B. einen Zuschuss in Höhe von 102 Millionen ATS. Mit
Einbringungsvertrag vom 22. September 1999 wurde der Betrieb des nicht
protokollierten Einzelunternehmens "A.'" mit Standort in M. (Republik
Österreich) in B. eingebracht.
Diese Einbringung wurde in der
Generalversammlung von B. vom selben Tag genehmigt.
In dieser Versammlung wurde
Herr A, der in Österreich wohnhaft war, zum weiteren
Geschäftsführer von B. bestellt, und ihm wurde ein Sonderrecht auf
Geschäftsführung eingeräumt. Schließlich wurde die
Gesellschaft in AB GmbH (im Folgenden: Bw.) umbenannt.
Nach einer bei dieser
Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung schrieb das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr ihr aufgrund der Verlegung des Ortes der
tatsächlichen Geschäftsführung von Deutschland nach
Österreich mit Bescheid vom 6. Juni 2005 gemäß den Bestimmungen
des KVG Gesellschaftsteuer in Höhe von 104 680,20 Euro vor, was
1 % des Wertes der Gesellschaftsrechte entspricht.
Der mit der Berufung gegen
diesen Bescheid befasste Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz,
hat mit Bescheid vom 31. Mai 2006, RV/0612-L/05 beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1. Wenn der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung einer Gesellschaft, Personenvereinigung
oder juristischen Person von einem Mitgliedstaat, der vor deren Gründung
die Gesellschaftsteuer abgeschafft hat, in einen anderen Mitgliedstaat, der die
Gesellschaftsteuer zu diesem Zeitpunkt erhebt, verlegt wird, steht dann der
Qualifikation dieser Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristischen Person
als Kapitalgesellschaft "für die Erhebung der Gesellschaftsteuer" im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g und Art. 4 Abs. 3
Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG entgegen, dass der erstere
Mitgliedstaat auf die Erhebung von Gesellschaftsteuer durch Aufhebung der
entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage verzichtet hat?
2. Verbietet Art. 7
Abs. 2 der Richtlinie 69/335 dem Mitgliedstaat, in den eine
Kapitalgesellschaft den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
verlegt, anlässlich der Verlegung des Ortes der tatsächlichen
Geschäftsleitung die Erhebung der Gesellschaftsteuer auf die in Art. 4
Abs. 1 Buchst. a und g der Richtlinie 69/335 beschriebenen
Vorgänge, wenn die Vorgänge während der Zeit stattgefunden haben,
in der die Kapitalgesellschaft ihren Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat hatte, der vor Gründung der
Kapitalgesellschaft auf die Erhebung von Gesellschaftsteuer durch Aufhebung der
entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage verzichtet hat?
Der Europäische
Gerichtshof (Vierte Kammer) hat im Urteil vom 8. November 2007, RS
C-251/06 aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche
Verhandlung vom 29. März 2007, unter Berücksichtigung der
Erklärungen
-der Firma AB GmbH, vertreten
durch J. Wiedlroither und G. Aigner, Rechtsanwälte,
-der österreichischen
Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer sowie G. Glega und
J. Bauer als Bevollmächtigte,
-der hellenischen Regierung,
vertreten durch I. Pouli und M. Tassopoulou als
Bevollmächtigte,
-der spanischen Regierung,
vertreten durch M. Muñoz Pérez als
Bevollmächtigten,
-der
polnischen Regierung, vertreten durch E. Ośniecka-Tamecka als
Bevollmächtigte,
-der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Afonso und
W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der
Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2007 am zu
Recht erkannt:
Art. 4 Abs. 1
Buchst. g und 3 Buchst. b der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17.
Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in
der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 und die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass der Verzicht eines Mitgliedstaats auf die Erhebung
der Gesellschaftsteuer nicht daran hindert, eine Gesellschaft, die zu einer der
in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie genannten Kategorien
gehört, bei der Verlegung des Ortes ihrer tatsächlichen
Geschäftsleitung von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat,
in dem diese Steuer noch erhoben wird, für die Erhebung der
Gesellschaftsteuer im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren. Diese Auslegung darf jedoch
nicht dazu führen, dass Verhaltensweisen begünstigt werden, die durch
die Errichtung künstlicher Konstruktionen mit dem alleinigen Ziel der
Erlangung eines Steuervorteils gekennzeichnet sind. Es ist Sache des vorlegenden
Gerichts, zu prüfen, ob die Umstände des Ausgangsverfahrens objektive
Merkmale einer solchen missbräuchlichen Praxis aufweisen.
Auf die ausführliche Begründung im Urteil des
EuGH vom 8. 11. 2007, Rs. C-251/06 wird verwiesen.
Im weiteren Verfahren hat der Unabhängige Finanzsenat
der Bw. mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 folgenden Vorhalt
übermittelt:
"Nach den Feststellungen des Finanzamtes, die auch dem
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 31. Mai
2006, RV/0612-L/05 zu Grunde gelegt wurden, wurde am 9. September 1999 eine
Gesellschaft, für die am 28. Juli 1999 die Erklärung über die
Errichtung erfolgt war, unter der Firma "B. GmbH" (im Folgenden: B.) ins
Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Alleinige Gesellschafterin
war die N. AG (im Folgenden: N.), eine Gesellschaft deutschen Rechts. Der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung von B. war in Deutschland.
Am 16. September 1999 leistete N. an B. einen Zuschuss
in Höhe von 102 Millionen ATS. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September
1999 wurde der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens "A.'" mit
Standort in M. (Republik Österreich) in B. eingebracht.
Diese Einbringung wurde in der Generalversammlung von B.
vom selben Tag genehmigt.
In dieser Versammlung wurde Herr A, der in
Österreich wohnhaft war, zum weiteren Geschäftsführer von B.
bestellt, und ihm wurde ein Sonderrecht auf Geschäftsführung
eingeräumt. Schließlich wurde die Gesellschaft in ING. AUER - "Die
B." GmbH umbenannt.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Errichtung der Gesellschaft, die Zuschussleistung an die Gesellschaft, die
Einbringung des Einzelunternehmens in die Gesellschaft und die Verlegung des
Ortes der Geschäftsleitung nach Österreich innerhalb des Monates
September 1999 stattgefunden haben. Für den Unabhängigen Finanzsenat
stellt sich daher die Frage, welche außersteuerlichen Gründe für
eine derartige Vorgangsweise maßgeblich waren. Es wird darauf hingewiesen,
dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache des
Abgabenpflichtigen ist, die außersteuerlichen Gründe darzutun (vgl.
Ritz, BAO³, § 22 Tz. 4 mit Judikaturnachweisen)."
Die Bw. brachte in der Stellungnahme vom 11. Dezember 2007,
welche dem Finanzamt mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht
wurde, wirtschaftliche und unternehmenspolitische Gründe an.
Dem Finanzamt wurde mit Schreiben vom 6. Dezember 2007
folgender Vorhalt übermittelt:
"Nach den Feststellungen des Finanzamtes, die auch dem
Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof vom 31. Mai
2006, RV/0612-L/05 zu Grunde gelegt wurden, wurde am 9. September 1999 eine
Gesellschaft, für die am 28. Juli 1999 die Erklärung über die
Errichtung erfolgt war, unter der Firma "B. GmbH" (im Folgenden: B.) ins
Firmenbuch der Republik Österreich eingetragen. Alleinige Gesellschafterin
war die N. AG (im Folgenden: N.), eine Gesellschaft deutschen Rechts. Der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung von B. war in Deutschland.
Am 16. September 1999 leistete N. an B. einen Zuschuss
in Höhe von 102 Millionen ATS. Mit Einbringungsvertrag vom 22. September
1999 wurde der Betrieb des nicht protokollierten Einzelunternehmens "A.'" mit
Standort in M. (Republik Österreich) in B. eingebracht.
Diese Einbringung wurde in der Generalversammlung von B.
vom selben Tag genehmigt.
In dieser Versammlung wurde Herr A, der in
Österreich wohnhaft war, zum weiteren Geschäftsführer von B.
bestellt, und ihm wurde ein Sonderrecht auf Geschäftsführung
eingeräumt. Schließlich wurde die Gesellschaft in ING. AUER - "Die
B." GmbH umbenannt.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang, dass die
Errichtung der Gesellschaft, die Zuschussleistung an die Gesellschaft, die
Einbringung des Einzelunternehmens in die Gesellschaft und die Verlegung des
Ortes der Geschäftsleitung nach Österreich innerhalb des Monates
September 1999 stattgefunden haben. Für den Unabhängigen Finanzsenat
stellt sich daher die Frage, ob eine Missbrauchshandlung und eine
Missbrauchsabsicht vorliegen, zumal diese Problematik im Verfahren vor dem
Europäischen Gerichtshof zu RS C-251/06 vom Vertreter der Republik
Österreich ausdrücklich vorgebracht wurde.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Sache der Abgabenbehörde
ist, sowohl Missbrauchshandlung als auch Missbrauchsabsicht nachzuweisen (vgl.
Ritz, BAO³, § 22 Tz. 3 mit Hinweis auf VwGH 29. 11. 1988, 88/14/0184).
Es erscheint auch nicht zweckmäßig, die diesbezügliche
Ermittlungstätigkeit ausschließlich auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zu verlagern, sodass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides
nach § 289 Abs. 1 BAO in Erwägung zu ziehen ist."
In der Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 wurde
vorgebracht, dass Missbrauchsverdacht vorläge, da kein offensichtlicher
Grund für diese Vorgangsweise bekannt sei. Es wurde unterstellt, dass die
Berufungswerberin die Gestaltung zur Umgehung der österreichischen
Gesellschaftsteuerpflicht gewählt hat. Da jedoch die Zuschussleistung im
Jahr 1999 stattgefunden hätte und keine Unterbrechungshandlungen
vorgenommen worden wären, sei Bemessungsverjährung eingetreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die einzelnen Tatbestände der
Gesellschaftsteuerpflicht sind im § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG)
erschöpfend aufgezählt. Dabei handelt es sich um eine
Einzelbesteuerung bestimmter Sachverhalte, zumal für die Frage des
Entstehens der Steuerschuld im Bereich des KVG die Generalklausel des
§ 4 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) anzuwenden ist (vgl.
Ritz, BAO³, § 4 Tz. 6).
Danach entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an
den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Im angefochtenen Bescheid erfolgte die Besteuerung auf
Grund des § 2 Z 5 KVG wonach die Verlegung der Geschäftsleitung oder
des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen
Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese
Verlegung zu einer inländischen wird, die Steuerpflicht auslöst.
Nunmehr wurde im Urteil des EuGH vom 8. 11. 2007, Rs. C-251/06 klar zum Ausdruck
gebracht, dass eine derartige Besteuerung nicht in Betracht kommt. Im Falle des
Vorliegens der vom EuGH angesprochenen missbräuchlichen Gestaltung
käme jedoch allenfalls eine Steuerpflicht auf Grund anderer
Tatbestände des KVG in Betracht. Nach § 22 Abs. 2 der
Bundesabgabenordnung (BAO) sind bei Vorliegen eines Missbrauchs von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen
rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Dies bedeutet bei Annahme eines
Missbrauches im gegenständlichen Fall, dass allenfalls der Erwerb von
Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den
ersten Erwerber bzw. die freiwilligen Leistungen eines Gesellschafters an eine
inländische Kapitalgesellschaft der Besteuerung zu Grunde zu legen
wären. Der Umstand, dass der Ort der Geschäftsleitung bei
Verwirklichung dieser Steuertatbestände in Deutschland gelegen ist,
wäre dann unbeachtlich, da ja diese Festlegung des Ortes der
Geschäftsleitung missbräuchlich zur Umgehung der österreichischen
Gesellschaftssteuerpflicht gewählt worden wäre.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und dem gemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz schließt auch die Berechtigung ein,
den Bescheid erster Instanz zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern
(so genannte Verböserung). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer
Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor
der Abgabenbehörde erster Instanz war (vgl. VwGH 9. 2. 2005,
2004/13/0126).
Sache des erstinstanzlichen Bescheides war
ausdrücklich die Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung vom 22.
September 1999. Damit ist jedoch die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen
Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits eingegrenzt. Es
kann daher zu keiner erstmaligen Festsetzung der Gesellschaftsteuer auf Grund
von verwirklichten Sachverhalten kommen, die durch eine allfällige
missbräuchliche Gestaltung durch die Berufungswerberin verschleiert
wurden.
Auf die Frage, ob die von der Berufungswerberin
gewählte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Gründung der
Gesellschaft bzw. Zuschussleistung an die Gesellschaft missbräuchlich war,
ist trotz des ausdrücklichen Prüfungsauftrages des EuGH nicht
näher einzugehen, da die österreichischen Verfahrensvorschriften die
Auswechslung des maßgeblichen Steuertatbestandes durch den
Unabhängigen Finanzsenat (vorlegendes Gericht) nicht zulassen. Allenfalls
wäre - sofern Verjährung noch nicht eingetreten ist - durch die
Abgabenbehörde erster Instanz zu prüfen, ob andere
Steuertatbestände durch die von der Berufungswerberin gewählte
Vorgangsweise verwirklicht wurden.
Der gegenständliche Gesellschaftsteuerbescheid ist
aufzuheben, da auf Grund der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung
jedenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht entstehen konnte.
Linz, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 lit. g Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- Art. 4 Abs. 3 lit. b Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- Art. 7 Abs. 2 Kapitalansammlungs-RL, RL 69/335/EWG, ABl. Nr. L 249 vom 03.10.1969 S. 25
- § 2 Z 5 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1343-L/07
- Stammnummer
- 32645
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF