Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0314-G/03
1. Frage der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens (Einwand der res iudicata); 2. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer für die GmbH übernommene Kreditrückzahlungen bzw. Bürgschaftszahlungen betreffen primär die Gesellschafterebene und sind daher im Rahmen der selbständigen Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0314-G/03vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid, wie dem der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (Stoll, BAO-Kommentar, 2803).
Mit Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides tritt das Besteuerungsverfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor der verfügten Wiederaufnahme befunden hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das Finanzamt nicht neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen darf. Eine neuerliche Wiederaufnahme muss aus anderen Gründen verfügt werden als aus jenen in den aufgehobenen Bescheiden, damit eine andere, keine entschiedene "Sache" vorliegt (zB VwGH vom 23.3.1999, 97/14/0069; sowie vom 20.7.1999, 97/13/0131).
Die Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (zB VwGH vom 20.12.2000, 98/13/0029; sowie vom 7.9.1993, 90/14/0028). Derartige Zahlungen entziehen sich daher einem Abzug als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) bei den Geschäftsführereinkünften.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Mag. Roland Setina, Dr. Wolfgang Bartosch und Komm.-Rat Wolfgang
Sauer im Beisein der Schriftführerin Eveline Wünscher über die
Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Pittner BuchprüfungsgesmbH,
Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 8010 Graz, Elisabethstraße 46, vom
29. April 2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch Dr. Michael Ropposch, vom 20. Dezember 2002 betreffend
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999
sowie 2.) Einkommensteuer für die
Jahre 1998und 1999, nach der am
16. Februar 2005 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße
14-18, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog in den Streitjahren als
Geschäftsführer der BB-GmbH, an der er zu 33,33% beteiligt war,
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und machte in seinen
Abgabenerklärungen (bzw. den zugehörigen Beilagen) ua. unter dem Titel
"Werbungskosten" nicht näher
bezeichnete Aufwendungen in Höhe von ATS 40.000,-- (1998) sowie
ATS 120.000,-- (1999) geltend.
Das Finanzamt führte zunächst
erklärungsgemäße Veranlagungen durch, und zwar für das Jahr
1998 mit Bescheid vom 3. März 2000 sowie für das Jahr 1999
mit Bescheid vom 22. Februar 2001.
Nach Einlangen der Einkommensteuererklärung für
das (hier nicht verfahrensgegenständliche) Jahr 2000 am
15. Oktober 2001, in welcher von den Einnahmen aus selbständiger
Tätigkeit (ua.) wiederum nicht näher umschriebene
"Werbungskosten" iHv.
ATS 120.000,-- abgezogen wurden, ersuchte das Finanzamt den Bw. mit Vorhalt
vom 22. Oktober 2001 um Mitteilung, von welcher Gesellschaft die
Geschäftsführerbezüge zugeflossen sind, sowie um nähere
Erläuterung bzw. belegmäßigen Nachweis der in den Jahren 1998
bis 2000 geltend gemachten "Werbungskosten".
Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantwortete der Bw.
durch seine steuerliche Vertreterin die Anfrage des Finanzamtes - ohne Vorlage
allfälliger Unterlagen - mit Schreiben vom 12. Juli 2002 wie
folgt:
"Anlässlich der
Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 der
BB-GmbH wurde auch die Buchhaltung
für das Jahr 2000 noch einmal überprüft und festgestellt, dass es
sich bei dem Betrag von ATS 120.000,-- um eine Umbuchung gehandelt hat,
welche jedoch in weiterer Folge wieder korrigiert wurde. Es wird daher ersucht,
in der Steuererklärung für das Jahr 2000 ..... den Betrag von
ATS 120.000,--, welcher unter den Werbungskosten angeführt wurde,
auszuscheiden."
Daraufhin nahm das Finanzamt die Einkommensteuerverfahren
für 1998 und 1999 mit Bescheiden vom 18. Juli 2002 wieder auf und
erließ neue Sachbescheide, in welchen es den geltend gemachten
"Werbungskosten" iHv.
ATS 40.000,-- bzw. ATS 120.000,-- jeweils die steuerliche
Abzugsfähigkeit versagte. Begründend wurde darin unter Hinweis auf das
Hervorkommen neuer, bislang unberücksichtigt gebliebener Tatsachen bzw.
Beweismittel ausgeführt, dass zum
"übermittelten Bedenkenvorhalt keine
stichhaltige Gegenäußerung" erfolgt sei,
weshalb "die Veranlagung im Sinne des
Vorhaltes vorgenommen" worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus,
die gegenüber den Erstbescheiden vorgenommenen Korrekturen
(Nichtberücksichtigung der "Werbungskosten ") seien offensichtlich auf
Grund des Schreibens vom 12. Juli 2002 erfolgt, obwohl sich dieses
Schreiben nur auf das Jahr 2000 bezogen habe. Daher sei nicht ersichtlich,
weshalb neue, die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Tatsachen
hervorgekommen seien. Bezüglich des Sachverhaltes wurde in der Berufung wie
folgt dargelegt:
"Nachdem der Kredit bei
der S-Bank aus dem cash-flow der
BB-GmbH nicht finanziert werden konnte,
stellte die Bank das Ultimatum, entweder den Kredit persönlich zu
übernehmen, oder einen Konkursantrag zu stellen. Die Übernahme des
Kredites durch persönliche Zahlung durch den Abgabepflichtigen erfolgte
deshalb, weil zum damaligen Zeitpunkt die Prognoserechnung für die Zukunft
die Zahlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ermöglichte.
Die Übernahme des Kredites ... erfolgte also auch, um die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit zu sichern. Es wäre daher rechtswidrig, die
Einnahmen steuerlich zu erfassen, während die damit in direktem
Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Die
persönliche Übernahme der Rückzahlung ermöglichte erst die
Bezahlung der Einnahmen, sodass auch der Abzug von den Einnahmen zu Recht
erfolgte. Dass sich die wirtschaftliche Situation der
BB-GmbH noch weiter verschlechterte,
konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht vorausgesehen werden, und wurden daher auch
die Einkünfte aus der BB-GmbH
eingestellt."
Daraufhin wurden die Wiederaufnahmebescheide vom
18. Juli 2002 mit stattgebender Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 12. Dezember 2002 aufgehoben und die gegen die in
diesen wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide
gerichtete Berufung mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 als
nachträglich unzulässig geworden zurückgewiesen.
In der Folge wurden per 20. Dezember 2002 die
hier berufungsgegenständlichen Bescheide erlassen: Zum Einen die
Erledigungen, mit welchen die mit Bescheiden vom 3. März 2000
bzw. vom 22. Februar 2001 abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren
1998 und 1999 wieder aufgenommen wurden, sowie zum Anderen die in den wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen - neuen - Sachbescheide, in welchen die unter
der Bezeichnung "Werbungskosten"
geltend gemachten Beträge wiederum nicht zum Abzug zugelassen wurden. In
der Bescheidbegründung wurde auf die Berufungsschrift vom
21. Oktober 2002 (betreffend die erstmalige, zwischenzeitig
aufgehobene Verfügung der Wiederaufnahme) verwiesen, aus welcher die
Tatsache neu hervorgekommen sei, "dass der
Abgabepflichtige einen Kredit der
BB-GmbH, begeben durch die S-Bank,
durch persönliche Zahlung übernommen hat." Nähere Details
würden sich aus diesem Berufungsschreiben ergeben. Eine von einem
Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Zahlung habe ihre Ursache
jedoch primär in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, weshalb
vorrangig von einer - als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommenden - Einlage
auszugehen sei.
Der Bw. berief sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als
auch gegen die in den wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide. Bezüglich der Verfahrenswiederaufnahme wurde der
Einwand der res iudicata erhoben: Mit
der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 habe das Finanzamt
der Berufung vom 21. Oktober 2002 stattgegeben und die (erstmaligen)
Wiederaufnahmebescheide (vom 18. Juli 2002) aufgehoben. Daher sei die
nunmehrige Verfügung der Wiederaufnahme unzulässig,
"weil dies (gemeint offenbar die
nunmehr herangezogenen neuen Tatsachen)
bereits im ursprünglichen Bescheid
über die Verfahrenswiederaufnahme bekannt gewesen war und auf Grund des
Berufungsverfahrens dieser Bescheid ... aufgehoben wurde." Die Stattgabe
sei zweifelsohne auf Grund der in der Berufung vorgebrachten Begründung
erfolgt. Hinsichtlich der gegen die Einkommensteuerbescheide gerichteten
Berufung wurde ausgeführt, dass Bürgschaftszahlungen nach der
ständigen Rechtsprechung des VwGH dann keine Betriebsausgaben darstellen
würden, "wenn die Bürgschaft im
privaten Bereich eingegangen wurde
bzw.
im Falle von Verwandtschaftsdarlehen." Daraus könne geschlossen
werden, dass für die Übernahme von Bürgschaften und Darlehen,
welche im betrieblichen Interesse gewährt und eingegangen wurden, sehr wohl
die Abzugsfähigkeit gegeben sei. Unter Hinweis auf die Ausführungen in
der (ursprünglichen) Berufungsschrift vom 21. Oktober 2002 werde
nochmals klar gestellt, dass die Nichtübernahme der Bürgschaft die
Unternehmensschließung zur Folge gehabt und der Bw. diesfalls über
keine positiven Einkünfte aus selbständiger Arbeit verfügt
hätte. Die Hingabe des Darlehens sei ausschließlich im betrieblichen
Interesse erfolgt, weshalb dieses notwendiges Betriebsvermögen darstelle.
Die Übernahme des Darlehens durch den Bw. habe im Übrigen bei der GmbH
zu einem außerordentlichen körperschaftsteuerpflichtigen Ertrag
geführt. Wenn daher der Schulderlass im betrieblichen Interesse gelegen
sei, müsse dies auch für die Bürgschaftsübernahme gelten. Im
Hinblick auf die drohende Betriebseinstellung bzw. Unternehmensschließung
sowie im Hinblick auf die betriebliche Veranlassung der Darlehensaufnahme stehe
die Übernahme der Bürgschaft sehr wohl in direktem Zusammenhang mit
dem Betrieb. Das beweise auch der Umstand, dass im Jahr 2000 aus dem Titel der
Bürgschaft keine Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, weil das
Unternehmen die Geschäftsführervergütung aus
Liquiditätsgründen nicht mehr bezahlen konnte.
In seiner Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidungen vom 30. Mai 2003 führte das Finanzamt
aus, dass die (ursprünglichen) Wiederaufnahmebescheide vom
18. Juli 2002 auf Grund der Mitteilung des Bw. vom
12. Juli 2002 ergangen seien. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung
sei jedoch erkannt worden, dass diese Mitteilung seitens der Abgabenbehörde
erster Instanz missverstanden wurde. Der Buchungsfehler habe tatsächlich
lediglich das Jahr 2000, nicht aber (auch) die Jahre 1998 und 1999 betroffen.
Zum Zeitpunkt der Erlassung der Wiederaufnahmebescheide vom 18. Juli 2002
habe das Finanzamt nur vermeint, über neue Tatsachen informiert zu sein,
habe sich diesbezüglich jedoch im Irrtum befunden. In Wahrheit sei das
Finanzamt erst durch die ausführlichen Rechtsmitteldarstellungen vom
21. Oktober 2002 (siehe oben) von den tatsächlichen
Sachverhaltsumständen in Kenntnis gesetzt worden. Durch diese habe sich
heraus gestellt, dass mit den fraglichen Beträgen
"Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft
beglichen wurden, um deren drohende Insolvenz abzuwenden." Mit der
erstmaligen Verfügung der Wiederaufnahme sei sohin versucht worden, eine
vermeintliche Diskrepanz zwischen Willen und Erklärung zu beseitigen. Erst
einige Zeit später sei bekannt geworden, welche Ursachen dem
Betriebsausgabenabzug auf Tatsachenebene zugrunde lagen (Zahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Kapitalgesellschaft).
Res iudicata liege daher auf Grund
völlig unterschiedlicher Sachverhaltsvoraussetzungen nicht vor. Der gegen
die Einkommensteuerbescheide gerichteten Berufung wird entgegen gehalten, dass
die Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an der
Kapitalgesellschaft nach der Judikatur kein notwendiges Betriebsvermögen
darstelle. Eine Zahlung zum Zwecke der Sicherung des Fortbestandes einer in
ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft sei primär der
Gesellschafterebene zuzuordnen. Ein derartiges wirtschaftliches Engagement weise
den Charakter von Einlagen und nicht von Betriebsausgaben (oder Werbungskosten)
auf.
Im Vorlageantrag wurde seitens des Bw. in Ergänzung
der Ausführungen in der Berufungsschrift die Auffassung vertreten, dass
nach der Rechtsprechung "Zahlungen, welche auf
Grund der Übernahme von Verbindlichkeiten eines notleidenden Unternehmens
geleistet werden, beim Übernehmenden ... als Betriebsausgabe geltend
gemacht werden können."
In der am 16. Februar 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des Bw. ergänzend bzw. wiederholend
ausgeführt:
Das Finanzamt habe seine erstmalige
Verfahrenswiederaufnahme wieder "zurückgenommen", nachdem der zugrunde
liegende Sachverhalt mittels der dagegen erhobenen Berufung offen gelegt wurde.
Der hier gegenständlichen - zweiten - Wiederaufnahme des Verfahrens sei
daher der Einwand der res iudicata
entgegen zu halten. Grundlage der ersten Wiederaufnahme des Verfahrens sei die
Nichtabzugsfähigkeit der geltend gemachten Werbungskosten gewesen. Für
den Bw. als Gesellschafter habe keine persönliche Haftung für den
Kredit der GmbH bestanden, erst im Rahmen der Fortführung der
Tätigkeit sei die Bank an den Bw. als Geschäftsführer der GmbH
herangetreten, den Kredit in sein persönliches Zahlungsversprechen zu
nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Frage der
Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (ua.) in all jenen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis - als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht - geführt hätten
(Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage,
§ 303 Tz 7, mwN).
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wieder aufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können. Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervor gekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit,
bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen
Rechnung zu tragen (s. zB Ritz, aaO,
§ 303 Tz 10 und die dort zitierte Judikatur).
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, wird die Identität der Sache
- wie schon das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
30. Mai 2003 völlig richtig ausgeführt hat - durch den
Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die
Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr
gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde
(Stoll, BAO-Kommentar, 2803). Was
"Sache" ist, orientiert sich am Wiederaufnahmegrund (so zB VwGH 97/13/0131 vom
20. Juli 1999).
Der Bw. vermeint nun, einer neuerlichen
Verfahrenswiederaufnahme stünde im vorliegenden Fall der Umstand entgegen,
dass bezüglich derselben Abgabenart sowie bezüglich desselben
Zeitraumes bereits einmal eine bescheidmäßige Wiederaufnahme
verfügt wurde, welche jedoch auf Grund einer dagegen gerichteten Berufung
mit - rechtskräftiger - Berufungsvorentscheidung letztendlich aufgehoben
wurde. Dabei übersieht er jedoch, dass die erstmalige, mit Bescheid vom
18. Juli 2002 verfügte Wiederaufnahme auf Grund seines
Antwortschreibens vom 12. Juli 2002 erfolgte: Der in diesem Schreiben
(lediglich) für das Jahr 2000 zugestandene "Buchungsfehler" wurde seitens
der Abgabenbehörde erster Instanz - irrtümlich - auch in die
streitgegenständlichen Jahre 1998 und 1999 "übertragen". Diesen Irrtum
hat das Finanzamt erst auf Grund des in der dagegen erhobenen Berufung
erstatteten Vorbringens erkannt und mit stattgebender - diesen ersten
Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer für 1998 und 1999
aufhebender - Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002
"saniert".
Mit dieser Aufhebung ist aber das Besteuerungsverfahren
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO in die Lage
zurückgetreten, in der es sich vor der verfügten Wiederaufnahme
befunden hat. Dies hatte entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht jedoch
nicht zur Folge, dass das Finanzamt
nicht neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
Einkommensteuer für die Streitjahre verfügen hätte dürfen.
Eine neuerliche Wiederaufnahme muss allerdings aus anderen Gründen
verfügt werden als aus jenen in den aufgehobenen Bescheiden, damit eine
andere, keine entschiedene "Sache" vorliegt (siehe zB VwGH vom
23. März 1999, 97/14/0069; sowie vom 20. Juli 1999,
97/13/0131).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die vom Finanzamt
mit den angefochtenen Bescheiden neuerlich verfügte Wiederaufnahme der
Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 jedenfalls zu Recht erfolgt:
Sache des seinerzeitigen Wiederaufnahmeverfahrens bildete -
wie bereits oben dargelegt - der im Antwortschreiben des Bw. vom
12. Juli 2002 angeführte Umstand, eine nachträglich
korrigierte Umbuchung vorgenommen zu haben. Dieser Umstand bezog sich jedoch -
obwohl die zugrunde liegende Anfrage des Finanzamtes auch bezüglich der
Streitjahre ergangen ist - nur auf das Jahr 2000, sodass der dagegen erhobenen
Berufung (nach Ansicht des UFS richtigerweise) stattgegeben und die erstmalige
Verfahrenswiederaufnahme mit Berufungsvorentscheidung aufgehoben wurde. Aus der
Berufungsschrift vom 21. Oktober 2002 geht unzweifelhaft hervor, dass
auch für den Bw. der zur Verfügung dieser (letztlich zu Unrecht
erfolgten) Wiederaufnahme herangezogene Tatsachenkomplex erkennbar war (arg.:
"Diese Korrekturen wurden ... auf Grund des
Schreibens vom 12. Juli 2002 durchgeführt ...").
Die neuerliche - mit berufungsgegenständlichen
Bescheiden vom 20. Dezember 2002 verfügte -
Verfahrenswiederaufnahme zog nun zwar wiederum den
Wiederaufnahmetatbestand des
Hervorkommens neuer Tatsachen heran, stützte sich jedoch auf einen
völlig anderen "Tatsachenkomplex"
als die ursprüngliche Wiederaufnahme des Verfahrens, in concreto darauf,
dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um Zahlungen auf Grund der
Übernahme einer Bürgschaft bzw. eines Darlehens für die BB-GmbH
zum Zwecke der Vermeidung deren Unternehmensschließung gehandelt hat.
Dieser Sachverhalt wurde dem Finanzamt erstmals mit Berufungsschriftsatz vom 21.
Oktober 2002 bekannt gegeben und konnte daher auch der erstmalig per
18. Juli 2002 verfügten Verfahrenswiederaufnahme (noch) gar nicht
zugrunde gelegen sein. Der Begründung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide ist ebenso wie jener der Berufungsvorentscheidung vom
30. Mai 2003 ausdrücklich und ohne jeden Zweifel zu entnehmen,
dass die nunmehrige Wiederaufnahme auf diesen erstmalig mit Berufung vom
21. Oktober 2002 hervorgekommenen Tatsachen beruht.
Sollte nach Auffassung des Bw. das Vorliegen einer
"res iudicata" allenfalls darin zu
sehen sein, dass dem Finanzamt die zur neuerlichen Wiederaufnahme des Verfahrens
herangezogenen Sachverhaltselemente (Übernahme einer Bürgschaft
für bzw. eines Darlehens der GmbH) auf Grund der Ausführungen in der
Berufung vom 21. Oktober 2002 bereits vor Erlassung der die
ursprüngliche Verfahrenswiederaufnahme aufhebenden Berufungsvorentscheidung
vom 12. Dezember 2002 bekannt gewesen seien, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Kenntnis dieser Umstände dennoch bei der Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der erstmaligen Wiederaufnahme zu Recht
nicht berücksichtigt wurden. Da diese Umstände der erstmaligen
Wiederaufnahme des Verfahrens tatsächlich nicht zugrunde lagen - und der
Behörde überdies zum Zeitpunkt der Verfügung derselben noch gar
nicht bekannt waren - , hätte dies nach Auffassung des VwGH ein
unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe dargestellt (vgl.
dazu etwa das bereits angeführte Erkenntnis 97/13/0131 vom
20. Juli 1999).
Da sohin die von der Abgabenbehörde erster Instanz zur
Begründung der in Berufung gezogenen neuerlichen Verfahrenswiederaufnahme
herangezogenen Sachverhaltselemente nicht mit jenen ident sind, auf welche die
Verfügung der ursprünglichen Wiederaufnahme des Verfahrens
gestützt wurde, liegt auch keine entschiedene "Sache" vor und war die
Berufung in diesem Punkte abzuweisen.
2. Zur Berufung gegen die
im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheide:
Der Bw. hat die Verbindlichkeit (Darlehen bzw. Kredit)
einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer er ist und an der er
als Gesellschafter beteiligt ist, übernommen und begehrt im Rahmen seiner
selbständigen Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer
den steuerwirksamen Abzug der damit verbundenen (Rück)Zahlungen. Er
begründet dies damit, dass der GmbH im Falle der Nichtübernahme dieser
Verbindlichkeit durch ihn die Betriebseinstellung bzw.
Unternehmensschließung gedroht und er diesfalls keine selbständigen
Einkünfte mehr bezogen hätte. In diesem Zusammenhang spricht er einmal
von der Übernahme der Rückzahlung eines Kredites (so etwa im Schreiben
vom 21. Oktober 2002) bzw. eines Darlehens (in der Berufungsschrift
vom 29. April 2003) der GmbH sowie an anderer Stelle von einer
Bürgschaftszahlung (zB auf S. 3f. der Berufung). Unabhängig von
der rechtlichen Qualifikation der vom Bw. für die GmbH getätigten
Rückzahlung (als Bürgschaftszahlung oder als "bloße"
Rückzahlung) war die Berufung aus folgenden Gründen in jedem Falle
abzuweisen:
Nach der Judikatur stellt es einkommensteuerrechtlich
keinen Unterschied dar, ob ein Gesellschafter seine Gesellschaft von Vornherein
mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste
der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder
Schulden der Gesellschaft übernimmt bzw. als Bürge deren Schulden
bezahlt. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen. Daher
können derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters auch nicht
einkünftemindernd berücksichtigt werden. Die Übernahme von
Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte (s.
zB. VwGH vom 20. Dezember 2000, 98/13/0029, sowie vom
7. September 1993, 90/14/0028).
Im Zusammenhang mit Bürgschaftszahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers hat der VwGH zuletzt etwa mit
Erkenntnis 99/13/0252 vom 3. August 2004 - unter Hinweis auf einige
andere Judikate sowie auf die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende
Lehre - ausgesprochen, dass diese grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich daher einem Abzug als
Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) bei den
Geschäftsführereinkünften entziehen.
Dem ausdrücklichen Berufungsvorbringen zufolge wurden
die strittigen Zahlungen primär "im
Hinblick auf die drohende Betriebseinstellung bzw.
Unternehmensschließung"
geleistet. Die Zahlungen seien auch
erfolgt, "um die Einkünfte (des
Bw.) aus selbständiger Arbeit zu
sichern" (so etwa laut Schreiben der steuerlichen Vertretung vom
21. Oktober 2002). Durch dieses Vorbringen werden aber gerade obige
Rechtsausführungen, wonach Zahlungen eines
Gesellschafter-Geschäftsführers für seine GmbH wirtschaftlich in
erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft und nur indirekt der Erhaltung der
Einkünfte des Gesellschafters dienen, gleichsam "bestätigt". Denn
selbst wenn - wie im Berufungsfall - der Verlust der Kapitalanlage in der Folge
zum Verlust der Einkünfte führt, so ist dies erst eine (mögliche)
weitere Folge des Scheiterns der wirtschaftlichen Aktivitäten der GmbH
(vgl. nochmals VwGH vom 7. September 1993, 90/14/0028).
Wenn in der Berufung weiters dargelegt wird, die Hingabe
des Darlehens sei "ausschließlich im
betrieblichen Interesse" erfolgt, worüber auch im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung keine Zweifel bestanden hätten, so
ist zu erwidern, dass dies allenfalls auf das betriebliche Interesse der GmbH
zutreffen mag (diese Frage steht hier jedoch nicht zur Beurteilung). Ein
betrieblicher Zusammenhang mit den selbständigen Einkünften des Bw.
aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer eben
dieser Gesellschaft lässt sich daraus jedoch im Sinne der oben
dargestellten Rechtslage nicht herstellen.
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung
zutreffend dargestellt, dass die zur Begründung der Berufung herangezogenen
höchstgerichtlichen Erkenntnisse auf den streitgegenständlichen Fall
nicht anwendbar sind. Dies gilt auch für das im Vorlageantrag ins Treffen
geführte Judikat, welchem ein völlig anders gelagerter Sachverhalt
zugrunde lag: Im Erkenntnisfall hatte der do. Bf. einerseits für
Verbindlichkeiten einer (letztlich insolvent gewordenen) GmbH, deren
Geschäftsführer der Vater des Bf. war, gegenüber der Bank
Sicherheit geleistet, und andererseits den Kaufpreis für (von ihm von der
GmbH) erworbene Wirtschaftsgüter zunächst der Gesellschaft und nach
Zession der Bank geschuldet. Die Beschwerde trat der abgabenbehördlichen
Annahme entgegen, der Bf. habe der Bank gegenüber eine
Bürgschaftserklärung abgegeben: Der Bf. habe sich lediglich (als
debitor cessus) verpflichtet, seine der
GmbH gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Bank gegenüber zu
erfüllen. Der Umstand, dass es sich beim Geschäftsführer der GmbH
um den Vater des Bf. gehandelt hatte, wurde mangels entsprechender
Beschwerdebehauptungen im Erkenntnis nicht weiter behandelt. Diesem Erkenntnis
ist jedoch - abgesehen von der Divergenz zwischen den do. Tatsachen und dem im
gegenständlichen Berufungsverfahren zur Beurteilung stehenden Sachverhalt -
in keiner Weise zu entnehmen, dass infolge Übernahme von Verbindlichkeiten
"notleidender Unternehmer" geleistete
Zahlungen vom Übernehmenden generell als Betriebsausgaben geltend gemacht
werden können.
Das von Seiten des Bw. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vorgebrachte Beispiel (Verzicht des Geschäftsführers auf
einen Teil seines Bezuges, um Tilgung des Darlehens durch Gesellschaft zu
ermöglichen) ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere rechtliche
Beurteilung nach sich zu ziehen. Zum Einen kann es nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde zweiter Instanz sein, fiktive Sachverhalte zu würdigen.
Im Berufungsfall hat der Bw. als Gesellschafter-Geschäftsführer eine
Schuld "seiner" Gesellschaft übernommen und war eben dieser Vorgang - im
Sinne obiger Ausführungen - zu beurteilen. Zum Anderen wäre wohl auch
ein derartiger Entgeltverzicht primär der außerbetrieblichen
Sphäre zuzurechnen und sohin als (uU. verdeckte) Einlage zu werten
gewesen.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der
Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Beilage:
Verhandlungsprotokoll vom 16. Februar 2005 (in Kopie)
Graz, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme von Amts wegenres iudicataentschiedene SacheBürgschaftszahlungenSchuldübernahmeGesellschafter-GeschäftsführerEinlage.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0314-G/03
- Stammnummer
- 14104
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF