Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2829-W/02
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2829-W/02vom 23.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Abgabepflichtige hat in seiner Einkommensteuererklärung die Anzahl der bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen (hier: drei auszahlende Stellen) sowie deren Namen und Anschriften vollständig und richtig angeführt. Es lagen dem Finanzamt aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides nur die übermittelten Lohnzetteldaten von zwei der angeführten auszahlenden Stellen vor. Das Finanzamt hat - ohne diesbezügliche Ermittlungen durchzuführen - angenommen, es existierten nur zwei steuerpflichtige Bezüge und daher nur diese der Einkommensbesteuerung unterzogen. Erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides sind die Lohnzetteldaten der dritten auszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt worden. Darin liegt kein Neuhervorkommen einer Tatsache, das eine amtswegige Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens (mit darauf folgender Versteuerung aller drei Bezüge) rechtfertigt. Vielmehr war dem Finanzamt das Vorliegen von drei bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen und deren genaue Bezeichnung auf Grund der vollständigen Angaben des Abgabepflichtigen in der Einkommensteuererklärung schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides bekannt. Es wäre Sache des Finanzamtes gewesen, die bestehende Unklarheit (Angabe von drei bezugs- bzw. pensionsauszahlenden Stellen, aber nur zwei dem Finanzamt vorliegende Lohnzettel) durch Vornahme entsprechender Ermittlungshandlungen zu beseitigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Oswald Urabic und Mag. Walther Wawronek
Steuerberatungsgesellschaft OHG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1995, Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1995 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Pensionistin. Am
5. September 1996 brachte sie beim Finanzamt die
Einkommensteuererklärung (Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1995 ein, in der sie die Anzahl der
pensionsauszahlenden Stellen im Veranlagungsjahr mit drei angab. Weiters
führte sie den Namen und die Anschrift der jeweiligen Pensionsstellen an,
und zwar der X-Versicherungsanstalt, der Y-Versicherungsanstalt sowie der
Z-Kammer.
Im Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) für das Jahr 1995, der am
9. September 1996 erging, berücksichtigte das Finanzamt jedoch
nur die Pensionsbezüge der X-Versicherungsanstalt und der Z-Kammer, da der
Lohnzettel der Y-Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der
Abgabenbehörde I. Instanz noch nicht übermittelt worden war. Wie
sich aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes (Arbeitnehmerveranlagungsakt
für das Jahr 1995 (im Folgenden kurz: AN-Akt), S 26) ergibt, war
dieses bei Bescheiderlassung davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Bw. nur
zwei pensionsauszahlende Stellen vorlägen und dass die Angabe der Bw. in
der Einkommensteuererklärung (drei pensionsauszahlende Stellen)
irrtümlich erfolgt sei. Das Finanzamt hatte nämlich angenommen, dass
der Lohnzettel der X-Versicherungsanstalt auch die von der
Y-Versicherungsanstalt ausbezahlten Bezüge umfasse, da "nach der damaligen
Verwaltungspraxis die X-Versicherungsanstalt und die Y-Versicherungsanstalt
gemeinsam die Bezüge ausbezahlt haben und die gemeinsame Versteuerung
vornahmen" (AN-Akt S 26).
Aus diesem und einem weiteren
Aktenvermerk des Finanzamtes (AN-Akt S 11) ergibt sich, dass dieses erst am
8. Oktober 1998 Kenntnis davon erhielt, dass die
Y-Versicherungsanstalt bis dato noch keinen Lohnzettel für das Jahr 1995
betreffend die Bw. übermittelt hatte; dieser langte nach Anforderung durch
das Finanzamt erst am 12. Oktober 1998 dort ein.
Daraufhin nahm die
Abgabenbehörde I. Instanz am 7. Mai 1999 das
Einkommensteuerverfahren für das streitgegenständliche Jahr
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ
einen neuen Sachbescheid, in dem es auch die von der Y-Versicherungsanstalt
ausbezahlten Bezüge (gemäß dem am 12. Oktober 1998
übermittelten Lohnzettel) der Einkommensteuer unterwarf. Der
Wiederaufnahmebescheid enthielt folgende Begründung:
"Das Verfahren war gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wiederaufzunehmen, weil von einem Ihrer Arbeitgeber
(pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel
übermittelt wurde."
Gegen die oa. Bescheide erhob
der steuerliche Vertreter der Bw. am 14. Mai 1999 Berufung: Das
Rechtsmittel richte sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Grunde
nach; die Begründung des Wiederaufnahmebescheides (siehe oben) sei
"schlichtweg als falsch zu bezeichnen", da die Bw. die Unterlagen für die
Arbeitnehmerveranlagung 1995 persönlich beim Finanzamt abgegeben und dabei
auch sämtliche Lohnzettel dieses Jahres beigelegt habe. Es seien dies die
Lohnzettel für ihre Pensionen von der Z-Kammer sowie der X- und der
Y-Versicherungsanstalt gewesen. Im neuen Sachbescheid würden genau die
damals vorgelegten Lohnzettel mit den damals schon bekannten Beträgen
ausgewiesen. Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO sei eine
Wiederaufnahme des Verfahrens aber nur dann zulässig, wenn Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkämen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
seien. Zumal die nunmehr der Veranlagung zu Grunde gelegten Lohnzettel der
Finanzbehörde bereits im ursprünglichen Veranlagungsverfahren zur
Verfügung gestanden seien und vom Hervorkommen neuer Tatsachen oder
Beweismittel keine Rede sein könne, sei § 303 Abs. 4 BAO
überhaupt nicht anwendbar. Der vorliegende Wiederaufnahmebescheid entbehre
somit jeglicher Rechtsgrundlage.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 29. Oktober 2001 wies das Finanzamt das Rechtsmittel als
unbegründet ab; die in der Berufung angeführte Behauptung, dass
sämtliche Lohnzettel der Einkommensteuererklärung der Bw. beigelegt
worden seien, entspreche nicht den Tatsachen, da weder Lohnzettel vorgelegt
worden noch diese für eine Erledigung systembedingt notwendig gewesen
seien. Die Bw. habe in ihrer Einkommensteuererklärung die Anzahl der
pensionsauszahlenden Stellen mit drei angegeben und die X-Versicherungsanstalt,
die Y-Versicherungsanstalt und die Z-Kammer angeführt. Zum Zeitpunkt der
Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt seien die
Daten von zwei der pensionsauszahlenden Stellen vorgelegen
(X-Versicherungsanstalt und Z-Kammer); da nach der damaligen Verwaltungspraxis
die X- und die Y-Versicherungsanstalt die Bezüge gemeinsam ausbezahlt und
die gemeinsame Versteuerung vorgenommen hätten, sei daraufhin vom Finanzamt
die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen betreffend die Bw. von drei auf zwei
korrigiert und der Einkommensteuerbescheid mit den damals vorliegenden
Grundlagen erlassen worden. Erst auf Grund eines Telefonates am
8. Oktober 1998 sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass von der
Y-Versicherungsanstalt kein Lohnzettel übermittelt worden sei; die
Lohnzetteldaten seien daraufhin angefordert und am 12. Oktober 1998
der Abgabenbehörde I. Instanz übermittelt worden.
In seinem Vorlageantrag vom
8. November 2001 führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus,
laut Auskunft seiner Mandantin seien der Einkommensteuererklärung
sämtliche Lohnzettel beigelegt gewesen; im Übrigen sei es im Jahre
1995 gar nicht mehr notwendig gewesen, Lohnzettel vorzulegen, sondern es habe
die Bekanntgabe der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stellen genügt. Dieser
Verpflichtung sei die Bw. jedenfalls, wie auch in der Berufungsvorentscheidung
angeführt, mit der Angabe der drei pensionsauszahlenden Stellen
nachgekommen. Aufgrund einer Vermutung des Finanzamtes, dass nämlich die X-
und die Y-Versicherungsanstalt die Bezüge gemeinsam auszahlen würden,
sei von der Finanzverwaltung die Zahl der pensionsauszahlenden Stellen auf zwei
"korrigiert" und auf Basis dessen der Steuerbescheid für 1995 erlassen
worden. Es wäre schon bei Durchführung der Veranlagung im Jahr 1996
durch eine Anfrage bei den beiden Versicherungsanstalten leicht möglich
gewesen, zu klären, ob die Pensionen tatsächlich gemeinsam oder, wie
auch von der Bw. in ihrer Steuererklärung angegeben, jede für sich
ausbezahlt worden seien. Dass diese Information erst auf Grund eines Telefonates
am 8. Oktober 1998 dem Finanzamt bekannt geworden sei, sei daher
allein auf ein Versäumnis des zuständigen Referenten
zurückzuführen und könne unmöglich der Bw. angelastet
werden.
Die Begründung der
Berufungsvorentscheidung, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen
seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigten, entbehre jeglicher
Grundlage. Die Tatsache, dass die Bw. im Jahre 1995 Pensionen von drei
auszahlenden Stellen erhalten habe, sei ordnungsgemäß bekanntgegeben
worden und sei bereits bei Erlassung des Einkommensteuerbescheides im Jahre 1996
bekannt gewesen. Die Ermittlung der konkreten Beträge sei Aufgabe der
Finanzverwaltung und müsse nicht durch die Bw. erfolgen.
Am 28. November 2001
wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist der
Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige
innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß
§ 84
Abs. 1 1. und 3. Satz EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 680/1994 hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der
Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung bis 31. Jänner des
folgenden Kalenderjahres die Lohnzettel, ausgefüllt auf dem amtlichen
Vordruck, aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Die Übermittlung der Lohnzettel an das Finanzamt der
Betriebsstätte kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege des
Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten
Datenübermittlung gemeldet werden.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen
bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 1. Halbsatz BAO dienen der Offenlegung
insbesondere die Abgabenerklärungen.
Nach § 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Im gegenständlichen Fall
besteht Streit ausschließlich darüber, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 1995 vorliegen, in concreto, ob das
wesentliche Tatbestandsmerkmal des § 303 Abs. 4 BAO, nämlich
das Neuhervorkommen einer Tatsache, als erfüllt anzusehen ist:
Nach Rechtsmeinung des
Finanzamtes ist diese Frage zu bejahen, was im Wesentlichen damit begründet
wird, dass zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung der
Bw. die Lohnzetteldaten von lediglich zwei der pensionsauszahlenden Stellen
vorgelegen seien, nämlich der X-Versicherungsanstalt und der Z-Kammer; erst
am 8. Oktober 1998, also mehr als zwei Jahre nach Erlassung des
Einkommensteuererstbescheides am 9. September 1996, sei dem Finanzamt
bekannt geworden, dass von der Y-Versicherungsanstalt kein Lohnzettel für
das Jahr 1995 betreffend die Bw. übermittelt worden sei.
Diese Begründung der
Abgabenbehörde I. Instanz vermag die angefochtenen Bescheide jedoch
nicht zu tragen, denn das Finanzamt
übersieht, dass die Bw. der in § 119 BAO normierten Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht in vollem Ausmaß nachgekommen ist: Sie hat in ihrer
Einkommensteuerklärung für das Jahr 1995 - wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung vom 29. Oktober 2001 selbst einräumt -
nicht nur die Anzahl der pensionsauszahlenden Stellen richtig mit drei
angegeben, sondern auch deren Namen und Anschriften korrekt und vollständig
angeführt (AN-Akt S 1). Somit war dem Finanzamt das Vorliegen von
drei pensionsauszahlenden Stellen und
deren Bezeichnung zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides am
9. September 1996 bekannt.
Dem steuerlichen
Vertreter der Bw. ist beizupflichten, wenn er argumentiert, dass es Sache des
Finanzamtes gewesen wäre, die bestehende Unklarheit (Angabe von drei
pensionsauszahlenden Stellen, aber nur zwei der Abgabenbehörde
I. Instanz vorliegende Lohnzettel), etwa durch Anfragen bei der X- und der
Y-Versicherungsanstalt, zu beseitigen. Die unrichtige Annahme des Finanzamtes,
auf Grund "der damaligen Verwaltungspraxis" umfasse der Lohnzettel der
X-Versicherungsanstalt auch die von der Y-Versicherungsanstalt ausbezahlten
Bezüge, kann somit der Bw. nicht zum Nachteil gereichen.
Auf Grund der eindeutigen
Rechtslage kann es dahin gestellt bleiben, ob die Bw. im Zuge der Einreichung
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1995 sämtliche
Lohnzettel vorgelegt hat, da deren körperliche Vorlage zur Erledigung des
Veranlagungsverfahrens gar nicht notwendig war, wie auch das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung selbst ausgeführt hat.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
23. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 84 Abs. 1 erster und dritter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 2 erster Halbsatz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerAbgabenerklärungArbeitnehmerveranlagungVeranlagungsverfahrenpensionsauszahlende StellePensionsbezügeLohnzettelOffenlegungOffenlegungspflichtWahrheitspflichtWiederaufnahmeamtswegige Wiederaufnahme des VerfahrensTatsachenBeweismittelNeuhervorkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2829-W/02
- Stammnummer
- 6428
- Gültig
- 23.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF