Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0442-K/02
Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0442-K/02vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., X., vertreten
durch die Kärntner Treuhand Gesellschaft m. b. H., 9020 Klagenfurt,
Krassnigstraße 36, vom 27. Dezember 2001 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Klagenfurt vom 26. November 2001 betreffend die Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1988 und Einkommensteuer 1988 sowie
vom 15. März 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 11.
Dezember 2001 betreffend Gewerbesteuer 1988 entschieden:
1.)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Einkommensteuer 1988 wird Folge gegeben. Der angeführte
Bescheid wird aufgehoben.
2.)
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1988 wird als unzulässig
geworden zurückgewiesen.
3.)
Der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1988 wird Folge gegeben. Die
Gewerbesteuer und Bundesgewerbesteuer samt Zuschlägen wird festgesetzt
mit
39.341,95
€
Entscheidungsgründe
a.) Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1988
Im Jahre 1988 betrieb der
Berufungswerber (Bw.) u. a. ein Modefachgeschäft. Mangels Abgabe von
Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen für die
Einkommensteuer gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Die
diesbezüglichen Steuerbescheide wurden vom Finanzamt am 23. Oktober 1990
erlassen.
Der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 1991
Folge gegeben.
Im Anschluss an eine beim Bw.
im Jahr 1992 abgeführte Buch- und Betriebsprüfung wurde u. a. das
Verfahren betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und gleichzeitig
ein berichtigter Sachbescheid (ausgefertigt am 25. November 1992) erlassen. In
demselben wurden bislang nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
und zwar solche aus gewerblichem Grundstückshandel von
ATS 3.180.600,-- der Einkommensteuer unterworfen.
Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Kärnten vom 16. Feber 1996, GZlen. 166 - 3/93, 226 - 3/94, welche
in Rechtskraft erwachsen ist, als unbegründet abgewiesen.
Mit der angesprochenen
Berufungsentscheidung bestätigte die Finanzlandesdirektion die vom
Finanzamt vertretenen Ansichten, dass der Bw. im Jahre 1988 gewerblich mit
Grundstücken gehandelt habe und dass dem Bw. auch der Gewinn aus der
Veräußerung der Grundstücke A und B der KG Y zuzurechnen sei. Zu
letzterem führte die Finanzlandesdirektion in ihrer Berufungsentscheidung
Folgendes aus:
"Mit
Schenkungsvertrag vom 9. Mai 1984 wurde der Gattin des Bw. von ihrem Vater der
Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ.
Z, Grst.
C, KG Y
, schenkungsweise übergeben. Zur
wegmäßigen Erschließung wurde zugunsten des jeweiligen
Eigentümers dieser Liegenschaft die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges
auf dem Grundstück D, KG Y
, eingeräumt.
Mit
Kaufvertrag vom 3. Mai 1984 veräußerte die Gattin des Bw. ihren
ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. Z
, Grst. C
, KG Y
, um ATS 114.787,50 an den Bw. Eine
grundbücherliche Durchführung dieser Eigentumsübertragung
erfolgte nicht. Im Juni 1986 beantragte der Bw. beim Magistrat der
Stadt die Einleitung eines
Vorprüfungsverfahrens im Hinblick auf sein Bauprojekt, der Errichtung von
10 Wohnungen auf dem Grundstück C
(Schreiben vom 2. Juni 1986 samt Skizze), wobei ein Zufahrtsweg über das
Grundstück D geplant war. Nach dem
Vorbringen in der mündlichen Verhandlung waren eine Parzellierung und ein
Verkauf dieser Wohnungen beabsichtigt. Noch im Jahre 1986 wurde dem Bw. nach
Verhandlungen mit dem Nachbarn Karl Ritschnig eine Kaufoption für die
Liegenschaft EZ. F, KG Y
, bestehend aus den Grundstücken A
, E,
B und
G, eingeräumt.
Mit
Schenkungsvertrag vom 9. Dezember 1986 schenkte und übergab Karl Ritschnig
dem Bw. ein Teilstück der Parzelle
A im Ausmaß von
1.600m
2
.
Der Bw. verpflichtete sich, den Geschenkgeber beim Umwidmungsverfahren der Grst.
A und
E in Bauland unentgeltlich zu vertreten
und ihn hinsichtlich der Kosten der Umwidmung schad- und klaglos zu halten.
Weiters verpflichtete sich der Bw., dem Geschenkgeber nach einer Parzellierung
der umzuwidmenden Grundstücke bei den Grundstücksverkäufen
behilflich zu sein. Im Feber 1987 beantragte der Bw. namens des Eigentümers
(KS) die Einleitung eines
Vorprüfungsverfahrens zur Errichtung eines Geh- und Fahrweges entlang des
Grundstückes A und des
Anrainergrundstückes C
.
Am
18. November 1987 erteilte KS dem Bw.
eine unwiderrufliche Vollmacht zum Verkauf seiner Liegenschaft EZ. F
, KG Y
, bestehend aus den Grundstücken E
, B
und 71. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1987 verkaufte KS
, der diesen Vertrag bereits am 7. April 1987
unterfertigt hat, die Grundstücke A
, E
und B um ATS 3.500.000,-- an den
Bw., der das Grundstück E im
Ausmaß von 17.178
m
2
mit Vertrag vom 16. Dezember 1987
seiner Gattin schenkte. Wegen der Nichterteilung der
grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung wurden beide
Verträge nicht rechtswirksam.
Am
22. Dezember 1988 wurde mit KS der
Verkauf der Grundstücke A und
B an den Bw. um ATS 700.000,--
durch eine entsprechende Abänderung des Vertrages vom 16. Dezember 1987
vereinbart. Mit Schenkungsvertrag vom 23. Dezember 1988 übertrug der Bw.
die beiden Grundstücke im Ausmaß von 6.777
m
2
bzw. 4.892
m
2
unentgeltlich an seine Gattin. Diese veräußerte mit Kaufvertrag vom
29. Dezember 1988 die beiden Grundstücke am ATS 4.500.000,-- an die
GmbH. Der Kaufpreis wurde am
Fälligkeitstag (30. Dezember 1988) bezahlt.
...
Der
Senat geht davon aus, dass der Verkauf der Grundstücke bereits vor der
Schenkung an die Gattin geplant war.
...
Daher
ist die Einkommen- und Gewerbesteuer beim Bw. so zu erheben, als hätte
dieser die Grundstücke selbst an die Sintermetall Ges.m.b.H.
veräußert."
Im Jahre 1988 verkaufte Karl
Ritschnig das Grundstück E KG Y um den Preis von ATS 5.668.740,-- an
die Stadt S.
Im Jahr 2001 wurden gegen den
Bw. Erhebungen gemäß
§ 99 des FinStrG vorgenommen. Im
Anschluss an dieselben vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Erlös
aus der Veräußerung des Grundstückes E KG Y an die Stadt S nicht
KS . sondern dem Bw. zuzurechnen sei.
Begründet wurde dieser
Schluss damit, dass gegen den Bw. von der Kripo S im Jahre 1994 Ermittlungen
wegen des Verdachtes des Betruges vorgenommen worden seien. Gegenstand dieser
Untersuchungen seien insbesonders die Rechtmäßigkeit der
Vereinnahmung und Inbesitznahme des Verkaufserlöses aus dem angesprochenen
Grundstücksverkauf an die Stadt S durch den Bw. gewesen. Aus dem Akt der
Kripo S gingen Umstände hervor, die eine eindeutige Zuordnung des
Veräußerungserlöses an den Bw. rechtfertigten.
Dies lasse sich insbesonders
aus dem von der Kripo auf Grund eines Amtshilfeersuchens vom 2.5.2001 dem
Finanzamt übermittelten, an die Staatsanwaltschaft S gefertigten Bericht
vom 1.9.1994, dem mit dem Bw. als Verdächtigten gefertigten
Einvernahmeprotokoll vom 25.8.1994, dem mit KS als Geschädigtem gefertigten
Einvernahmeprotokoll vom 31.8.1994, dem mit dem Rechtsanwalt Herrn Dr. M. als
Zeugen gefertigten Einvernahmeprotokoll vom 23.9.1994 und einer von KS
unterschriebenen Erklärung entnehmen.
Demzufolge sei der Kaufpreis
für das Grundstück E KG Y vom Magistrat S auf das Konto des Bw. Nummer
300.7655.000 bei der Bank überwiesen worden. Der Aussage des Bw., wonach
der Bw. an KS insgesamt ATS 5.449.881,-- geleistet habe, sei nicht
glaubwürdig. Fest stehe vielmehr nur auf Grund eines vorliegenden
Überweisungsbeleges, dass der Bw. am 23.4.1987, also zeitnah zur
Unterfertigung des Kaufvertrages durch Karl Ritschnig am 7.4.1987 betreffend die
Grundstücksparzellen E , B und A KG Y um einen Gesamtkaufpreis von
ATS 3,5 Mio., von seinem o. a. Konto auf das Konto des KS bei der BankX ATS
3,2 Mio. überwiesen habe. Zudem seien nach Aussage des Bw. bei der Kripo
zwei weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt ATS 300.000,-- an KS
geleistet worden sein. Demnach sei von einer Zahlung des Gesamtkaufpreises von
3,5 Mio. ATS an KS auszugehen, zumal Letzterer diese Zahlung auch nie bestritten
habe.
Der erwähnte Kaufvertrag
sei schließlich auf die Parzellen A und B KG Y eingeschränkt worden.
Der Kaufpreis für die beiden letztgenannten Grundstücke habe laut
Kaufvertragen insgesamt ATS 700.000,-- betragen, sodass sich die
Anschaffungskosten der Parzelle E KG Y auf ATS 2,8 Mio. (3,5 Mio. minus
700.000,--) beliefen.
Das Finanzamt schätze
schließlich den Gewinn aus der Veräußerung der Parzelle E KG Y
gemäß
§ 184 BAO nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1972 mit ATS 2.295.000,---
(Erlös ATS 5.668.740,-- abzüglich Anschaffungskosten von
ATS 2.800.000,--, d. s. ATS 2.686.740,-- hievonen abgezogen 20 %
Betriebsausgaben, und zwar Gewerbesteuer und Finanzierungskosten).
Mit Bescheid vom 26. 11. 2001
nahm das Finanzamt schließlich das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1988 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ
gleichzeitig einen berichtigten Einkommensteuerbescheid für das genannte
Jahr (Erhöhung des Gewinnes aus gewerblichem Grundstückshandel um
ATS 2.295.000,-- auf ATS 3.314.920,--).
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens wurde damit begründet, dass die der Abgabenbehörde auf
Grund des am 2. 5. 2001 an die Kripo S gestellten Amtshilfeersuchens zugegangen
Unterlagen als neu hervorgekommene Beweismittel (§ 166 BAO) im
Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO einzustufen
seien. Dem Inhalt der angesprochenen Schriftstücke käme zudem die
Eignung zu, Gewissheit über das Vorliegen entscheidungrelevanter und im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existenter Tatsachen
herbeizuführen.
In der gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1988
erhobenen Berufung wird ausgeführt, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO das Hervorkommen
neuer Tatsachen und Beweismittel erfordere, welche im bisherigen Verfahren nicht
geltend gemacht worden seien.
Die in der
Wiederaufnahmsbegründung angeführten "neu hervorgekommenen
Beweismittel" enthielten keinerlei Tatsachen, welche nicht bereits bei Erlassung
des Einkommensteuerbescheides 1988 im Jahr 1992 bzw. der diesen betreffenden
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion im Jahre 1996 bekannt gewesen
wären.
Der Einkommensteuerbescheid
1988 (bzw. letztlich die Berufungsentscheidung) sei nach Abschluss eines
umfangreichen und Monate dauernden Erhebungsverfahrens im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung, welche ausschließlich die
Umstände im Zusammenhang mit dem gewerblichen Grundstückshandel,
insbesonders jene betreffend die Grundstückstransaktionen mit KS
durchleuchtet habe, erlassen worden. Im Zuge dessen seien der
Abgabenbehörde sämtliche Umstände offen gelegt und alle
Beweismittel vorgelegt worden. Ein der Behörde bereits bekannt gewesener
Sachverhalt stelle aber keinen Wiederaufnahmsgrund dar.
Dem hielt der Prüfer in
der Folge entgegen, dass der Bw. - wie der Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Kärnten (vom 16. Feber 1996, GZlen.
166-3/93, 226-3/94) entnommen werden könne - im Jahr 1988 (gewerblich) mit
Grundstücken gehandelt habe. Dem Bw. seien die Gewinne aus der
Veräußerung der Grundstücksparzellen A und B der KG Y
zugerechnet worden. Hinsichtlich der Parzelle E der KG Y habe der Berufungssenat
jedoch in der angesprochenen Berufungsentscheidung noch die Ansicht vertreten,
dass diese von KS an die Stadt S veräußert worden sei bzw. KS auch
den Kaufpreis vereinnahmt habe. Dem entgegenstehende Feststellungen seien in
Ermangelung von Kenntnissen über die tatsächlichen damaligen
Verhältnisse nicht getroffen worden.
Die Umstände, welche eine
eindeutige Zurechnung des Erlöses von ATS 5.668.740,-- aus der
Veräußerung der Parzelle E KG Y an die Stadt S an den Bw.
rechtfertigten, seien erst dem bereits erwähnten Akt der Kripo S (Zl.)
entnehmbar gewesen, und Tatsachen demnach sehr wohl neu hervorgekommen.
Hiezu hielt der Bw. in weiterer
Folge nochmals fest, dass die Abgabenbehörde bereits im Jahre 1992 die
geschäftlichen Aktivitäten des Bw., speziell die
Grundstücksgeschäfte des Bw., umfassend überprüft
habe.
Entgegen den Ausführungen
des nunmehrigen Prüfungsorganes (in einer Stellungnahme vom 28. 5. 2002)
seien dem damaligen Prüfer sehr wohl sämtliche Tatsachen bekannt
gewesen bzw. alle maßgeblichen Unterlagen (beispielsweise die
Kaufverträge KS / Bw., der Kaufvertrag KS / Stadt S , insbesonders aber
auch die Urkunde betreffend das Treuhandverhältnis KS / Bw.) vorgelegen.
Die in der Begründung des
Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens von der
Abgabenbehörde angeführten "neu hervorgekommenen Beweismittel"
stellten demnach - entgegen der Ansicht des Prüfers - keinesfalls
Beweismittel für das Hervorkommen neuer Tatsachen dar.
Überdies hänge eine
Wiederaufnahme des Verfahrens auch von der weiteren Voraussetzung ab, dass die
Kenntnis (neu hervorgekommener) Umstände allein oder in Verbindung mit den
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Selbst wenn bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 1988 im November 1992 der Inhalt des Aktes der Kripo S
der Abgabenbehörde bekannt gewesen wäre, hätte dieser keinen im
Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführen können, zumal zudem der
Treugeber KS zum angesprochenen Zeitpunkt der Bescheiderlassung jederzeit in der
Lage gewesen wäre, sowohl den Inhalt des Treuhandauftrages zu
erläutern, als auch den Erhalt des Kaufpreises gegenüber der
Abgabenbehörde zu bestätigen (Anm.: Festgehalten wird in diesem
Zusammenhang, dass KS am 13. September 2000 verstorben ist.).
Zusammenfassend sei
auszuführen, dass die Ergebnisse des von der Kripo S durchgeführten
Erhebungsverfahrens, welches im Übrigen keine strafrechtlichen Konsequenzen
nach sich gezogen habe, bereits im Jahre 1992 auch dem Prüfer der
Abgabenbehörde bekannt gewesen sei. Da sich der vorliegende
Wiederaufnahmesbescheid sohin allein auf eine andere rechtliche Würdigung
eines bereits bekannt gewesenen Sachverhaltes stütze, sei er zu Unrecht
erlassen worden.
Festzuhalten bedarf es noch,
dass laut Mitteilung der Amtspartei der Arbeitsbogen über die beim Bw. im
Jahre 1992 abgeführte (Vor-)Buch- und Betriebsprüfung betreffend den
nunmehrigen Streitzeitraum mittlerweile versehentlich skartiert worden
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO setzt die Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen u. a. voraus, dass Tatsachen und Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Es ist nicht Sache des
Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen,
sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte
Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen,
welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Wiese neu hervorgekommen sind
(Ritz, BAO - Kommentar, 2. Auflage, Anm. 18 z. § 303).
Soll eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne der angeführten Gesetzesstelle
zulässig sein, dann muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem
Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von
denen es nicht schon Kenntnis gehabt hat (VwGH 20.9.1987,
87/13/0006).
Der Bw. bringt nun vor, dass
alle in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides angeführten
Umstände (Inhalt der Ermittlungsergebnisse der Kripo Klagenfurt) dem
Finanzamt bereits im Zuge der im Jahr 1992 abgeführten Buch- und
Betriebsprüfung offen gelegt worden und somit bereits bekannt gewesen
seien. Im Hinblick darauf, dass der Arbeitsbogen über die beim Bw. im Jahr
1992 vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung, mittlerweile bereits
(versehentlich) skartiert wurde, ist aber aktenmäßig nicht mehr
erkennbar bzw. nachvollziehbar, dass Tatsachen oder Beweismittel in der Tat neu
hervorgekommen sind. Zumal es auch - wie oben angeführt - nicht Aufgabe
eines Abgabepflichtigen ist, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes zu
beweisen, vermögen die Ausführungen des Finanzamtes die vorgenommene
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1988 nicht zu
stützen, dies nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme darauf, dass das
streitgegenständliche Grundstück jedenfalls Gegenstand der im Jahre
1992 abgeführten Prüfung war (vgl. die Ausführungen in der
eingangs angeführten Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion: "...
Am 18. November 1987 erteilte
KS dem Bw. eine unwiderrufliche
Vollmacht zum Verkauf seiner Liegenschaft EZ. F
, KG Y
, bestehend aus den Grundstücken
E ...".
Der Berufung war daher Folge zu
geben und der angefochtene Wiederaufnahmesbescheid aufzuheben.
b.)
Einkommensteuer 1988
Durch die Aufhebung des die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides tritt das Verfahren
nach § 307 Abs. 3 BAO in die Lage zurück, in der
es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue Sachbescheid scheidet
ex lege aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid (d. i. im vorliegenden
Fall die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 16. Feber 1996,
Zlen. 166 - 3/93, 226 - 3/94, mit der die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 25. November 1992 als
unbegründet abgewiesen wurde) lebt wieder auf (siehe Ritz, BAO - Kommentar,
2. Auflage, Anm. 8 z. § 307.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988 vom 26. November 2001 richtet
sich demnach gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid
und war daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
geworden zurückzuweisen (Ritz, BAO - Kommentar, 2. Auflage, Anm. 12 z.
§ 273).
c.)
Gewerbesteuer 1988
Gewerbesteuer(messt)bescheid
und Einkommensteuerbescheid sind verfahrensrechtlich insoweit miteinander
verknüpft, als der Gewerbesteuer(messt)bescheid hinsichtlich der Höhe
des Gewinnes an den Einkommensteuerbescheid für dieselbe
Besteuerungsperiode gebunden ist. Dies folgt aus der Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes, wonach der
Gewerbeertrag unter Zugrundelegung des Gewinnes aus Gewerbebetrieb zu ermitteln
ist, wonach als Gewinn jener im Sinne der Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes gilt (VwGH 22.3.1995, 92/13/0025; vgl. in diesem
Zusammenhang auch § 296 BAO, der die Möglichkeit zur
Erlassung von Gewerbesteuerbescheiden eröffnet, wenn sich der im
Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Gewinn ändert.)
Im Hinblick darauf, dass
infolge der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1988 wieder die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion vom 16. Feber 1996, Zlen. 166 - 3/93, 226 - 3/94,
mit der die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1988
vom 25. November 1992 als unbegründet abgewiesen wurde, im Rechtbestand
befindet, war der Berufung gegen den Gewerbesteuerbescheid 1988 unter
Bedachtnahme auf die aufgezeigte Bindungswirkung Folge zu geben.
Die Gewerbesteuer für das
Jahr 1988 ist demnach ausgehend von nachstehenden Bemessungsgrundlage zu
errechnen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb lt. Einkommensteuerbescheid - Einkünfte aus dem
Modefachgeschäft Einkünfte aus gewerblichem
Grundstückshandel Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag Hebesatz
(BGW 128, GGW 172, BKU 7,00, LKU 35,00) Bundesgewerbesteuer,
Gewerbesteuer und Zuschläge
|
3.314.920,--
ATS 134.320,--
ATS 3.180.600,-- ATS 157.830,-- ATS 343 v.
H. 541.357,-- ATS 39.341,95 €
Klagenfurt,
am 4. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0442-K/02
- Stammnummer
- 18876
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF