Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0861-W/06
Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0861-W/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es nicht Sache des Finanzamtes ist, von sich aus zu erheben, ob die Einkünfte des Partners der Bw den für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Grenzbetrag überstiegen haben, steht die Unterlassung solcher Ermittlungsschritte, zumal wenn das Finanzamt an der Richtigkeit der den Alleinverdienerabsetzbetrag betreffenden Eintragungen auf dem Einkommensteuererklärungsformular nicht zweifeln musste, einer späteren Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens wegen erst nach Durchführung der Veranlagung hervorgekommener Einkünfte des Partners in einer der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages abträglichen Höhe auch unter dem Gesichtspunkt des dabei zu übenden Ermessens nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Dr. Hans Rauner, KR Michael Fiala und KommzlR. Stefanie Toifl im
Beisein der Schriftführerin Edith Sajovic-Mantl über die Berufung der
Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang Halm, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 1090 Wien, Berggasse 10, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, vertreten durch Mag. Melitta
Schweinberger, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§
303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach der
am 20. Februar 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) beanspruchte in ihrer am
16. Juni 2003 beim Finanzamt Korneuburg eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002 den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Unter den persönlichen Angaben des Erklärungsvordruckes ist u.a.
vermerkt, dass die Bw seit Jänner 2002 mit einem JP in Partnerschaft lebt
und im Jahr 2002 für ein Kind für mindestens sieben Monate
Familienbeihilfe bezog.
Der mit
30. Juni 2003 datierte Einkommensteuerbescheid 2002 berücksichtigte
antragsgemäß den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Am
17. Oktober 2003 langte die Einkommensteuererklärung 2002 des JP beim
Finanzamt Korneuburg ein. Aus dieser geht hervor, dass JP im Jahr 2002 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die laut KZ 245 des dem
Finanzamt übermittelten Lohnzettels 2.720,30 € betragen haben,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
25.915,64 € bezogen hat.
Mit der
Begründung, es sei anlässlich einer nachträglichen Prüfung
der Erklärungsangaben die Tatsache neu hervorgekommen, dass der Partner der
Bw Einkünfte von jährlich mehr als 4.400,00 € erzielt habe,
verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. Feber 2006 die
Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ einen neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002, in welchem die Einkommensteuer
ohne Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages berechnet wurde. Die Neuberechnung
führte zu einer Einkommensteuernachforderung von 561,88 € (dieser
Betrag setzt sich zusammen aus dem Alleinverdienerabsetzbetrag und der mit der
Nichtberücksichtigung dieses Absetzbetrages verbundenen Veränderung
des allgemeinen Absetzbetrages).
In der am
9. März 2006 sowohl gegen den Wiederaufnahms- als auch gegen den neuen
Sachbescheid erhobenen Berufung wendet die Bw ein, dass weder ein
Wiederaufnahmsgrund vorliege noch eine Begründung für die
Wiederaufnahme gegeben worden sei. Bei einem Vergleich des ursprünglichen
und des neuen Sachbescheides falle die Nichtgewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages auf. Dies sei jedoch unrichtig, weil die Bw im
Jahr 2002 eine Lebensgemeinschaft mit JP unterhalten und dieser in diesem Jahr
so geringe Einkünfte gehabt habe, dass ihr der Absetzbetrag
zustehe.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Als Begründung
führte das Finanzamt an, dass die Bw in ihrer Einkommensteuererklärung
zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, die Höhe der Einkünfte
des Lebenspartners aber nicht beziffert habe. Die Einkommensteuerveranlagung sei
erklärungsgemäß, ohne Erhebungen über die tatsächliche
Höhe der Einkünfte des Lebenspartners, durchgeführt worden. Wie
bereits in der Begründung des Wiederaufnahmsbescheides ausgeführt, sei
im Zuge einer nachträglichen Prüfung festgestellt worden, dass die
Einkünfte des Lebenspartners den maßgeblichen Grenzbetrag von
4.400,00 €
überschreiten.
Mit Schreiben
vom 3. April 2006 beantragte die Bw die Vorlage ihrer Berufung gegen die
Wiederaufnahme der Einkommensteuerveranlagung 2002 an die Abgabenbehörde
2. Instanz und trug zur Begründung vor, dass die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO nicht vorliegen
würden. Wie in der Berufungsvorentscheidung richtig wiedergegeben, habe die
Bw den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt, jedoch die Einkünfte ihres
Lebensgefährten nicht angeführt, zumal ihr diese auch nicht bekannt
gewesen seien. Es wäre dem Finanzamt auch im Zuge der Steuerveranlagung
zumutbar gewesen, im Sinne des § 115 BAO (amtliche Ermittlungspflicht)
zu agieren bzw. zu reagieren, sodass ein sachgerechter Grund für die
Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliege, zumal weder die Voraussetzungen
des § 303 Abs. 1 lit. a noch jene der lit c gegeben
seien.
In der am 20. Februar 2007 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der
Bw ergänzend aus, dass JP der Bw keinen Unterhalt bezahlt und er ihr
offensichtlich erklärt habe, über kein Einkommen zu verfügen. JP
sei auch keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Das Finanzamt hätte in die
Akten des JP Einsicht nehmen oder eine vorläufige Veranlagung vornehmen
können.
Es sei auch fraglich, ob überhaupt neue Tatsachen
vorliegen würden, zumal die das Einkommen des JP betreffenden Fakten dem
Finanzamt bekannt gewesen seien.
Der steuerliche
Vertreter beantragte hilfsweise, den Alleinerhalterabsetzbetrag zu
berücksichtigen, da die Lebensgemeinschaft zwischen der Bw und JP derzeit
nicht mehr bestehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in
allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung
steht einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag von
364,00 € jährlich zu. Alleinverdiener ist u.a. auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der
mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in
einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106
Abs. 1) Einkünfte von höchstens 4.400 € jährlich,
sonst Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich
erzielt.
Es steht fest,
dass der Partner der Bw im Jahr 2002 Einkünfte in einer die nach den
persönlichen Verhältnissen der Bw für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche Grenze von 4.400,00 €
übersteigenden Höhe bezogen hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich
ferner, dass diese Tatsache dem Finanzamt erst nach Erlassung des
Einkommensteuerbescheides 2002 vom 30. Juni 2003, mit Einlangen der
Steuererklärung des JP am 17. Oktober 2003 bekannt geworden ist. Damit
ist aber eine Tatsache neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht worden ist, und deren Kenntnis einen im Spruch anders
lautenden, nämlich den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
berücksichtigenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zum Vorbringen
der Bw ist zunächst zu bemerken, dass das Finanzamt die Verfügung der
Wiederaufnahme, wie aus dem angefochtenen Bescheid vom 20. Feber 2006
unschwer zu ersehen ist, sehr wohl begründet hat. Ferner geht der Verweis
der Bw auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 303
Abs. 1 lit. a und c BAO ins Leere, weil das Finanzamt die
Wiederaufahme des Verfahrens nicht auf die dort genannten Gründe, sondern
auf das Neuhervorkommen von Tatsachen gestützt hat.
Ein
allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von
Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus
(vgl. die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, § 303
Tz 16, zitierte Judikatur). Der Umstand, dass das Finanzamt die Veranlagung
unter Zugrundelegung des von der Bw bekannt gegebenen Sachverhalts
durchgeführt hat, steht daher einer auf der späteren Feststellung von
Einkünften des Partners der Bw in einer der Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages abträglichen Höhe basierenden
Verfügung der Wiederaufnahme nicht entgegen.
Dem Vorwurf,
dass dem Finanzamt eine amtliche Ermittlung im Zuge der Veranlagung zumutbar
gewesen wäre, kommt allenfalls für das im Rahmen einer Wiederaufnahme
des Verfahrens zu übende Ermessen Bedeutung zu. Die Verfügung der
Wiederaufnahme liegt nämlich im Ermessen, welches entsprechend zu
begründen ist (vgl. Ritz, a.a.O., § 303 Tz 37 und die
dort zitierte Judikatur). Die Rechtmäßigkeit von
Ermessensentscheidungen ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 20 BAO zu beurteilen.
Ermessensentscheidungen
sind gemäß
§ 20 BAO nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit"
die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der
Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das "öffentliche
Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen (z.B.
VwGH14.3.1990, 89/13/0115).
Bei dieser
Interessensabwägung ist zunächst von Bedeutung, dass es das Ziel des
§ 303 BAO ist, ein insgesamt richtiges Ergebnis herbeizuführen.
Es ist daher grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang
vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben (vgl. Ritz, a.a.O.,
§ 303 Tz 38 und die dort zitierte Judikatur). Insbesondere unter
dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung wäre es
nicht gerechtfertigt, von einer verfahrensrechtlich möglichen
Bescheidkorrektur abzusehen und damit der Bw einen steuerlichen Vorteil zu
belassen, der Steuerpflichtigen gleicher wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit nicht zukommt.
Ferner ist der
aus der Wiederaufnahme resultierende Nachforderungsbetrag von 561,88 €
weder absolut noch im Vergleich zur insgesamt festgesetzten Einkommensteuer von
805,58 € als geringfügig zu bezeichnen, weshalb auch
Überlegungen der Verwaltungsökonomie nicht zur Unterlassung der
Bescheiderteilung zwingen.
Wenn die Bw dem
Finanzamt eine Unterlassung zumutbarer Ermittlungsschritte vorwirft, so ist
darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Sache des Finanzamtes ist,
sich bei der Vielzahl von zu bearbeitenden Fällen in jedem Einzelfall durch
Ermittlungen und Nachforschungen die nötigen Sachverhaltskenntnisse zu
verschaffen sowie Erklärungen unter allen Umständen, auch wenn keine
Bedenken obwalten, auf ihre Richtigkeit zu prüfen (vgl. Stoll, BAO
Kommentar, Band 3, S. 2934).
Dass das
Finanzamt an der Richtigkeit der den Alleinverdienerabsetzbetrag betreffenden
Eintragungen auf dem Einkommensteuererklärungsformular zweifeln musste oder
die Bw etwa gar erfolglos auf eine Aufklärung ihrer diesbezüglich
steuerlich relevanten Verhältnisse gedrängt hätte, zeigt die
Berufung nicht auf. Der dem Finanzamt bei Erlassung des
Einkommensteuerbescheides vom 30. Juni 2003 allein bekannte, am
14. Feber 2003 über Finanz-Online für das Jahr 2002
übermittelte Lohnzettel des JP mit Bruttobezügen von
3.173,38 € gab jedenfalls nicht zu Bedenken gegen das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages
Anlass.
Das Finanzamt
durfte daher durchaus voraussetzen, dass der - zumal steuerlich
vertretenen - Bw der für die Inanspruchnahme des
Alleinverdienerabsetzbetrages maßgebliche Sachverhalt bekannt war. Sollte
JP, wie der steuerliche Vertreter mit seinem erstmals in der
Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, JP habe der Bw
"offensichtlich" erklärt, über kein Einkommen zu
verfügen, zudem ohnedies bloß vermutet, die Bw über seine
Einkommensverhältnisse tatsächlich getäuscht haben, so vermag
dieser Umstand jedenfalls kein in die bei Verfügung der Wiederaufnahme zu
treffende Ermessensübung einzubeziehendes Verschulden des Finanzamtes zu
begründen.
Im Übrigen
hat die Bw schon dadurch, dass sie trotz des im Erklärungsformular
enthaltenen Hinweises auf die maßgeblichen Einkunftsgrenzen den
Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machte und damit den Eindruck hervorrief, in
Kenntnis der Einkünfte ihres Partners zu sein, ohne ihr zumutbare
Erkundungen über die Einkünfte ihres Partners eingeholt oder
allenfalls darüber bestehende Zweifel dem Finanzamt mitgeteilt zu haben,
ein Verhalten gesetzt, welches ein berücksichtigungswürdiges Interesse
an der Aufrechterhaltung der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides nicht zu
begründen vermag.
Es spricht
daher im vorliegenden Fall nichts dagegen, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit den
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Da die Bw den
unmissverständlichen Angaben im Einkommensteuererklärungsformular
zufolge im Jahr 2002 in einer Partnerschaft mit JP lebte, die Gewährung
eines Alleinerzieherabsetzbetrages aber gemäß
§ 33
Abs. 4 Z 2 EStG u.a. voraussetzt, dass ein Steuerpflichtiger mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebt,
und überdies der Frage, ob die Lebensgemeinschaft zwischen der Bw und JP
derzeit nicht mehr besteht, für die Beurteilung der im Jahr 2002
bestehenden Verhältnisse keine Bedeutung zukommt, hatte eine Wiederaufnahme
auch nicht im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass der Bw im Jahr 2002
anstellte des Alleinverdiener- der Alleinerzieherabsetzbetrag zugestanden
wäre, weshalb die in der Berufungsverhandlung hilfsweise Beantragung des
Alleinerhalterabsetzbetrages der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu
verhelfen mag.
Die Berufung
war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 21.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0861-W/06
- Stammnummer
- 26848
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF