Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0129-W/03
Wiederaufnahme des Verfahrens, Bestätigung wurde verspätet nachgebracht, Bf. hätte sich jederzeit Kenntnis verschaffen können
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0129-W/03vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es ist Sache des Beschwerdeführers, das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003).
Der Kenntnis vom Wiederaufnahmsgrund ist die Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH 20.11.1996, 96/15/0135).
Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat (VwGH 30.1.1990, 90/17/0429).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2,
OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn
G.P., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Juni 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn vom 7. Mai 2003,
SN 020/2002/00090-001, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 hat das
Finanzamt Hollabrunn als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein als
"Antrag auf Wiederaufnahme" gewertetes Schreiben als verspätet
zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer (Bf.) bereits im Zeitpunkt der
Steuervorschreibung über seine Abrechnungsmodalitäten Kenntnis gehabt
haben müsse und diese Einwendungen vor Rechtskraft der Steuerbescheide
einbringen hätte können. Diese Bestätigung stelle keinen
geeigneten Wiederaufnahmegrund dar.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde vom 6. Juni 2003 erklärt der Bf., dass er die
Bestätigung der Firma PC., Salzburg , vom 10. März 2003, dass er keine
Umsatzsteuer für das Jahr 1999/2000 erhalten habe, erst verspätet
erhalten habe.
Anlässlich der Vorlage des
Rechtsmittels führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass
gegen den Bf. mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 vom Finanzamt Hollabrunn
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur SN 020/2002/00090-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei, weil der Verdacht bestand, dass er
durch Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer zu bewirken versucht habe. Der Bw. habe in den
beiden Jahren weder Umsatzsteuer vorangemeldet noch Vorauszahlungen geleistet.
Auch die Jahreserklärungen sind trotz Erinnerung zur Abgabe und Festsetzung
einer Zwangs- und Ordnungsstrafe nicht eingereicht worden, sodass die
Bemessungsgrundlagen geschätzt wurden. Gegen die daraufhin ergangenen
Abgabenbescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben.
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Hollabrunn vom 20. Jänner 2003, durch Hinterlegung zugestellt
am 24. Jänner 2003, wurde der Bf. zu einer Geldstrafe von € 2.200,00
verurteilt.
Erst mit Schrieben vom 28.
April 2003 (Anmerkung: als Antrag auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens
gewertet) habe der Bf. eine Bestätigung der Firma PC. vom 10. März
2003 vorgelegt, wonach in seinen Abrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen und
die Geldstrafe daher nicht gerechtfertigt sei.
Die Abgabenfestsetzung sei
aufgrund der Nichtabgabe der Abgabenerklärungen im Schätzungswege
erfolgt, wobei der Umsatzsteuerbescheid 1999 am 15. Februar 2001 erlassen wurde
und der Bf. dagegen kein Rechtsmittel eingebracht habe. Weshalb nicht schon im
Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung eine derartige Bestätigung vorgelegt
worden sei, ist unbekannt.
Trotz wiederholter (auch
telefonischer) Aufforderung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
habe der Bf. nur ein Schreiben (eingelangt am 28. August 2003) übermittelt,
worin er die Höhe seiner Umsätze bekannt gab, die ungefähr den
geschätzten Beträgen entsprechen.
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ersucht um abweisende Erledigung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis
(Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf
Antrag oder von Amts wegen zu verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel
gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt
oder sonstwie erschlichen worden ist oder b) Tatsachen oder Beweismittel
neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden
konnten, oder c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür
zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders
entschieden wurde oder d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den
Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende
Entscheidung herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 165 Abs. 2 FinStrG darf in den Fällen des Abs. 1 lit. b bis d die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nur verfügt werden, wenn das
abgeschlossene Verfahren durch Einstellung beendet worden
ist.
Nach
§ 165 Abs. 4 FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen Monatsfrist
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung in erster
Instanz erlassen hat.
Mit Schreiben vom 28. April
2003 legte der Bf. eine Bestätigung der Firma PC. vom 10. März 2003
mit dem Bemerken vor, dass in seinen Abrechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen
gewesen sei und er diese Bestätigung erst vor kurzem erhalten habe. Auch in
der Beschwerde vom 8. Juni 2003 erklärt der Bf., dass er die
Bestätigung der Firma PC. vom 10. März 2003 erst verspätet
erhalten habe. Eine Konkretisierung des Datums ist nicht erfolgt.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache des Bf., das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen darzutun. Wenn der
Bf. sich der Bestätigung weder im Zuge des Abgabenverfahrens noch in dem
anschließenden Finanzstrafverfahren bedient hat, kann dieses
Versäumnis nicht mit Hilfe eines Wiederaufnahmeantrages nachgeholt werden.
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nämlich nicht dazu,
Beweisanträge zu stellen, welche man im abgeschlossenen Verfahren
unterlassen hat, obwohl die Möglichkeit hiezu bestand (VwGH 16.2.1994,
90/13/0003).
Die Zeit, die der Bf. ab
Kenntniserlangung von der Tatsache, dass sich der relevante Umsatzsteuerbetrag
und damit der für seine Bestrafung maßgebliche Wertbetrag ändern
hätte können, geht somit voll zu seinen Lasten. Der Kenntnis vom
Wiederaufnahmsgrund ist in diesem Zusammenhang die Tatsache gleichzuhalten, dass
sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für relevant
erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH
20.11.1996, 96/15/0135).
Der Bf. wurde von der
Abgabenbehörde vor der Veranlagung nicht nur an die Abgabe der
Steuererklärungen erinnert, es wurde sogar eine Zwangs- und Ordnungsstrafe
wegen Nichteinreichung der Abgabenerklärungen festgesetzt. Erst in weiterer
Folge wurden die Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt, wobei gegen die daraufhin ergangen Abgabenbescheide, die
Grundlage für das Finanzstrafverfahren waren, keine Rechtsmittel erhoben
wurden. Der Bf. hätte sich schon damals Kenntnis von der mit Schreiben vom
28. April 2003 vorgelegten Tatsache beschaffen können, die nunmehr in
der Mitteilung der Firma PC. vom 10. März 2003 bestätigt wurden.
Dass der Bf. im Verhältnis
zu den Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 die Bestätigung
verspätet erhalten hat, wird nicht bestritten. Wie der
Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt hat muss der Wiederaufnahmswerber
schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von
dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes Kenntnis
erlangt hat (vgl. VwGH 30.1.1990, 90/17/0429).
Angesichts des zeitlichen
Ablaufes des Falles - die Bestätigung der Firma PC. wurde am
10. März 2003 ausgestellt; selbst bei einem angenommen Postweg von
einer Woche ist der Antrag vom 28. April 2003 später als einen Monat vom
Bf. an die Finanzstrafbehörde erster Instanz gestellt worden - ist
jedenfalls festzuhalten, dass der Wiederaufnahmeantrag - ungeachtet der
Tatsache, dass sich der Wiederaufnahmswerber von den (von ihm jetzt für
relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte
können - außerhalb der Monatsfrist des § 165 Abs. 4
FinStrG gestellt wurde. Infolge Versäumnis der genannten Frist ist die
Zurückweisung des Schreibens vom 28. April 2003, das als Antrag auf
Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens gewertet wurde, zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) ein weiteres ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien, am 7.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 165 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0129-W/03
- Stammnummer
- 10241
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF