…Fällen bestehe, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt." Für diese Auffassung spricht die Überlegung, dass Rechtsschutzinstrumente dem Rechtsschutz (somit dem Schutz berechtigter Interessen und nicht mutwilligen Vermehrung des Verwaltungsaufwandes) dienen sollen (Ritz, BAO-Kommentar, 3…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die gemäß § 274 BAO (Bundesabgabenordnung) gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002, gerichtet geltenden Berufungen des LP, vom 9. Oktober 2002 (ursprünglich gerichtet gewesen gegen den…
…0.2001), EDV-Zubehör und -literatur, anteilige Kosten für ein Arbeitszimmer, Strombedarf zusätzlich wegen Telearbeit, Telefon Internet und Fahrtkosten sowie Rechtschutzversicherung sowie -wie in den Vorjahren (vgl. dazu Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien Niederösterreich und Burgenland vom 19.10.1999, GZ. Y, und die Berufungsentscheidungen…
… 212a Abs. 4 BAO vor Einbringungsmaßnahmen geschützt. Durch den Wegfall der Abgabenschuld ist auch im weiteren keine auch nur irgendwie geartete Beeinträchtigung des Rechtsschutzinteresses der Bf. möglich. Eine abweisende Berufungsentscheidung in diesem Verfahren kann infolge des Fehlens der Abgabenschuld daher auch keine Auswirkungen auf allfällige…
…dann im folgenden Rechtsbehelfsverfahren durch § 212a Abs. 4 BAO vor Einbringungsmaßnahmen geschützt. Durch den Wegfall der Säumniszinsenschuld ist auch im weiteren keine auch nur irgendwie geartete Beeinträchtigung des Rechtsschutzinteresses der Bf. möglich. Eine abweisende Berufungsentscheidung in diesem Verfahren kann infolge des Fehlens der Abgabenschuld daher…
…im Betrag von 653,78 € anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Die Finanzlandesdirektion stützte sich dabei auf Art. 11 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955 (im folgenden: Vertrag). In…
…122 Abs. 1 FinStrG kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens des Finanzamtes Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. September 2002 kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden. Im Übrigen wurden Gründe, die…
…des Nichtbestehen des Abgabenanspruchs darzulegen. Während die Beweisführungspflicht im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren regelmäßig den beiden Verfahrensparteien zukommt, liegt auf Seiten des UFS der Schwerpunkt in der unabhängigen Kontroll- und Rechtsschutzfunktion. Im Gegenzug tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Rechtsmittelbehörde - im Vergleich zu jener der Abgabenbehörde erster Instanz…
…der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen wirkt im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem UFS noch verstärkt fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es daher Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den gemeinten Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen…
…des Abgabepflichtigen besteht im kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem UFS fort. Im Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei (Finanzamt) den Abgabenanspruch darzutun und des Abgabepflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehen des…
…1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom…
… 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zukommt und eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden kann. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im…
…Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2. April 2010 zu werten, braucht im gegenständlichen Fall nicht abgewartet zu werden, weil der Rechtschutz der Bw auch bei vorheriger Entscheidung über die im Schriftsatz vom 24. Jänner 2012 erhoben Berufungen betreffend Wiedereinsetzung (Pkt. 1) und Bescheiderlassung (Pkt. 3) gewahrt ist…
…durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal…
…wobei die dafür anfallenden Kosten von der in einer Rechtschutzversicherung inkludierten Arbeitsgerichtsrechtschutzversicherung übernommen wurden. An Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verein (€ 1.465,90) sowie den anteiligen Rechtschutzversicherungskosten (€ 144,14) sind der Bw. Ausgaben in Höhe von insgesamt € 1…
…86 | Wohnungsmiete | 277,-- | | Strom | 45,-- | | Telefon | 30,-- | | Unfallversicherung | 18,18 | | Haushaltsversicherung | 10,27 | | Lebensversicherung | 26,17 | | Autovers., Rechtschutz | 75,68 | | Kreditrate (Darl. f…
…durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal…
…Aus dieser Beschwerde gehe der Antrag auf aufschiebende Wirkung hervor. Eine Zahlung vor Erledigung dieses Antrages würde eine erhebliche Härte darstellen und den Rechtschutz aushöhlen. Mit Schriftsatz vom 13. September 2004 legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor…
…durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal…
…durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal…