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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0161-W/03

Beschwerde gegen die Zuziehung als Nebenbeteiligter

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0161-W/03vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Zuziehung des Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 FinStrG kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung kann es daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, über die Beschwerde von der Bf., vertreten durch Frau Helga Bahr, Steuerberaterin,vom 10. Oktober 2002 gegen die Zuziehung des Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 10. September 2002 zu einem Finanzstrafverfahren des Finanzamtes Amstetten zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 156 FinStrG als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 10. September 2002 hat das Finanzamt Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. zur SN 015/2002/00082-001 dem Finanzstrafverfahren gegen Frau H. als Haftungsbeteiligten hinzugezogen. In der dagegen erhobenen, als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom 10. Oktober 2002 schließt sich der Bf. zusammengefasst dem Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen seine Mutter, Frau H., an. Seine Geschäftsführung und Verantwortung habe erst 1999 begonnen, zum Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes 1993 sei er 14 Jahre alt gewesen. Er könne jedoch den schlechten Gesundheitszustand von Frau H. und ihre daraus entstandenen Unzulänglichkeiten bis zur Unzurechnungsfähigkeit bestätigen. Er habe sehr unter der Krankheit der Mutter gelitten und sei der Meinung, dass sie durch ihre schwere Krankheit nicht wegen ihrer Versäumnisse zur Verantwortung gezogen werden könne, da ihre Handlungsfähigkeit offensichtlich nicht gegeben war und sie daher nicht schuldhaft handeln hätte können. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 152 ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 156 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 122 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz Haftungsbeteiligte, deren Haftung in Anspruch genommen werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt bekannt ist. Der Zuziehung des Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 FinStrG kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens des Finanzamtes Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. September 2002 kann dieses daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden. Im Übrigen wurden Gründe, die ein Absehen von der Zuziehung als Nebenbeteiligter bewirken könnten, auch nicht vorgebracht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, 9. Jänner 2004 OR Mag. Gerhard Groschedl  

Normen und Schlagworte

Zuziehung als NebenbeteiligterBeschwerdekein Bescheidcharakter

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0161-W/03
Stammnummer
7567
Gültig
09.01.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF