Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0161-W/03
Beschwerde gegen die Zuziehung als Nebenbeteiligter
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0161-W/03vom 09.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Zuziehung des Nebenbeteiligten gemäß § 122 Abs. 1 FinStrG kommt kein Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung kann es daher auch nicht mit Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind, bekämpft werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl,
über die Beschwerde von der Bf., vertreten durch Frau Helga Bahr,
Steuerberaterin,vom 10. Oktober 2002 gegen die Zuziehung des
Nebenbeteiligten gemäß
§ 122 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) vom 10. September 2002 zu einem Finanzstrafverfahren des
Finanzamtes Amstetten
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
gemäß
§ 156 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
10. September 2002 hat das Finanzamt Amstetten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Bf. zur SN 015/2002/00082-001 dem Finanzstrafverfahren
gegen Frau H. als Haftungsbeteiligten hinzugezogen.
In der dagegen erhobenen, als
"Einspruch" bezeichneten Beschwerde vom 10. Oktober 2002 schließt sich der
Bf. zusammengefasst dem Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens gegen
seine Mutter, Frau H., an. Seine Geschäftsführung und Verantwortung
habe erst 1999 begonnen, zum Beginn des verfahrensgegenständlichen
Zeitraumes 1993 sei er 14 Jahre alt gewesen. Er könne jedoch den schlechten
Gesundheitszustand von Frau H. und ihre daraus entstandenen
Unzulänglichkeiten bis zur Unzurechnungsfähigkeit bestätigen. Er
habe sehr unter der Krankheit der Mutter gelitten und sei der Meinung, dass sie
durch ihre schwere Krankheit nicht wegen ihrer Versäumnisse zur
Verantwortung gezogen werden könne, da ihre Handlungsfähigkeit
offensichtlich nicht gegeben war und sie daher nicht schuldhaft handeln
hätte können.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 152 ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden
Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt
ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz,
sofern das Rechtsmittel nicht gemäß
§ 156 zurückzuweisen
ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß
§ 156 FinStrG ist ein Rechtsmittel durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nach § 122 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz Haftungsbeteiligte, deren Haftung in
Anspruch genommen werden soll, dem Verfahren zuzuziehen, wenn ihr Aufenthalt
bekannt ist.
Der Zuziehung
des Nebenbeteiligten gemäß
§ 122 Abs. 1 FinStrG kommt kein
Bescheidcharakter zu. Mangels normativer Wirkung des bekämpften Schreibens
des Finanzamtes Amstetten als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
10. September 2002 kann dieses daher auch nicht mit
Rechtschutzeinrichtungen, wie sie in Rechtsmitteln vorgesehen sind,
bekämpft werden. Im Übrigen wurden Gründe, die ein Absehen von
der Zuziehung als Nebenbeteiligter bewirken könnten, auch nicht
vorgebracht.
Es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Wien,
9. Jänner 2004
OR Mag.
Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 122 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0161-W/03
- Stammnummer
- 7567
- Gültig
- 09.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF