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UFSW RV/1148-W/04
Lohnsteuererstattung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1148-W/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 8. April 2003 des Bw., gegen den
Bescheid vom 27. März 2003 des Finanzamtes für den 23.
Bezirk in Wien betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer
für das Kalenderjahr 2001 wie folgt entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Seinen Antrag gemäß
§ 240 Bundesabgabenordnung (BAO) hat der Berufungswerber (in der
Folge: Bw.) damit begründet, der (ehemalige) Dienstgeber habe einen
Entfertigungsbetrag betreffend Witwerpension in Höhe von S 149.605,00
(Auszahlung: am 17. November 2001) unrichtig versteuert.
Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung ab,
dass im Hinblick auf das im § 240 Abs. 3 BAO normierten
Subsidiaritätsprinzips auf Grund der durchgeführten Veranlagung zur
Einkommensteuer ein Erstattungsverfahren nach der genannten Gesetzesstelle
unzulässig sei.
In der Berufung hat der Bw. den Gang des Verfahrens, das
zur Auszahlung des oa. Entfertigungsbetrages geführt hat,
dargelegt.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt die
gesetzliche Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO und die dazu
ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich dargelegt
und ist so zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Fall für
ein subsidiäres Erstattungsverfahren nach § 240 Abs. 3 BAO
kein Raum bleibe, da der Bw. für das Kalenderjahr 2001 rechtskräftig
zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Im abgeschlossenen
Veranlagungsverfahren hätte der Bw. nämlich jenen Sachverhalt geltend
machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsantrag nach § 240
Abs. 3 BAO nicht mehr offen stehe.
Durch den rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten
und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO hat
auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht
einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht a) eine
Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt
ist, b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist, c) ein
Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Falle eines Antrages
auf Veranlagung zu erfolgen hätte. Der Antrag kann bis zum Ablauf
des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt,
gestellt werden.
§ 240 Abs. 3 BAO normiert demnach zwei
materiell rechtliche Voraussetzungen: 1. dass Beträge zu Unrecht
einbehalten worden sind und 2. dass keine Rückzahlung oder kein
Ausgleich gemäß Abs. 1 oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen
hat, gehabt hätte oder bereits erfolgt ist. Liegt auch nur eine
dieser beiden Voraussetzungen nicht vor, so ist die Durchführung eines
Erstattungsverfahrens unzulässig und der entsprechende Antrag ist
abzuweisen (vgl. VwGH vom 1. Juli 2003, 2002/13/0214).
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO
ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese
Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch
§ 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende
Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers
greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber
gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem
Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im
Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers
noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 4. Juni 2003, 2002/13/0237, 2002/13/0241, vom 1.
Juli 2003, 2002/13/0214 und vom 20. April 2004, 2000/13/0033 sowie die dort
jeweils angeführte Vorjudikatur).
Es trifft nun zwar zu, dass sonstige Bezüge, die mit
festen Steuersätzen zu versteuern sind, bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer außer Ansatz bleiben (§ 41 Abs. 4 iVm
§ 67 Abs. 9 EStG 1988) bzw. dass die auf diese Bezugsteile
entfallende Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird
(§ 46 Abs. 1 Z 2 EStG 1988). Sowohl die entsprechenden
Bezugsteile als auch die darauf entfallende Lohnsteuer sind jedoch in ihrer
objektiv richtigen Höhe bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
auszuscheiden (vgl. VwGH vom 10. April 1997, 94/15/0180; dieses Erkenntnis
erging zwar zum EStG 1972, Jahresausgleichsverfahren, hat jedoch im
Geltungsbereich des EStG 1988 sinngemäß Anwendung zu finden).
Dies bedeutet, dass für den Fall einer unrichtigen Zuordnung oder
Besteuerung von Bezugsteilen durch den Arbeitgeber im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer jedenfalls eine Richtigstellung sowohl hinsichtlich der
Zuordnung als auch hinsichtlich der Besteuerung zu erfolgen hat, zumal
- wie zuvor ausgeführt - im Veranlagungsverfahren keine Bindung
an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers besteht.
Für den vorliegenden Berufungsfall ergibt sich daraus
Folgendes: Der Bw. wurde für das Jahr 2001 rechtskräftig zur
Einkommensteuer veranlagt. Für ein subsidiäres Erstattungsverfahren
nach § 240 Abs. 3 BAO bleibt kein Raum. Der Bw. hätte
nämlich im abgeschlossenen Veranlagungsverfahren jenen Sachverhalt geltend
machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach
§ 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.
Daraus ergibt sich aber, dass das Finanzamt den
Erstattungsantrag zu Recht wegen des Fehlens der im § 240 Abs. 3
BAO normierten materiell rechtlichen Voraussetzung abwies (vgl. VwGH vom
1. Juli 2003, 2002/13/0214).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1148-W/04
- Stammnummer
- 11248
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF