Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0473-W/08
Werbungskosten einer Pensionistin für unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit in einem Verein zum Schutz der Interessen von Pensionskassenberechtigten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-W/08vom 12.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Machtl
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, 2380 Perchtoldsdorf, Heinrich
Waßmuthstraße 8/2/3, vom 23. Oktober 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 21/22 vom 28. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 im Beisein der
Schriftführerin FOI Edith Sajovic-Mantl nach der am
5. März 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Pensionistin und bezieht
eine Betriebspension sowie Pensionseinkünfte aus einer
Pensionskasse.
Im Zuge der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2005 berücksichtigte das Finanzamt von den seitens
der Bw. beantragten Werbungskosten in Höhe von € 1.631,64
lediglich solche in Höhe von € 21,60 und begründete dies
damit, dass Werbungskosten Ausgaben eines Arbeitnehmers seien, die durch den
Beruf veranlasst werden und dies im gegenständlichen Fall nicht
zuträfe, da der Bescheidadressat Pensionist sei.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 erhob die Bw.
gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid das Rechtsmittel der Berufung und
führte darin begründend aus, dass von den beantragten Werbungskosten
in Höhe von € 1.631,64 lediglich € 21,60 anerkannt
worden seien. Die im bekämpften Bescheid angeführte Begründung
sei offensichtlich aus den Lohnsteuerrichtlinien übernommen worden, aus
welchen sich jedoch eindeutig ergäbe, dass Werbungskosten auch bei
Pensionisten entstehen könnten, und sich eine Beschränkung
diesbezüglich lediglich im Bereich der Werbungskostenpauschale ergeben
könnte. Im konkreten Fall seien der Bw. sämtliche Werbungskosten im
Zusammenhang mit der Sicherung der Pensionsansprüche entstanden. Die
Bw. beziehe ca. 60% ihrer Bruttopension von der x Pensionskasse. Die
Voraussetzung dafür sei die teilweise Auslagerung der
Betriebspensionsansprüche der Mitarbeiter durch die y AG im
Jahr 2000 gewesen. Da es sich dabei um ein beitragsorientiertes
Pensionskassenmodell handle, trage die Bw. das volle Risiko der Veranlagung
durch die Pensionskasse. Nach den Verlusten der Jahre 2000 bis 2002 sei nun
auf Grund der aktuellen Kapitalmarktsituation mit weiteren
Pensionskürzungen zu rechnen. Zusätzliche Kürzungen seien
außerdem durch die Einführung neuer Generationstafeln und der
Erhöhung der Vermögensverwaltungskosten durch die Pensionskasse
unabdingbar. Zur Wahrung ihrer Rechte und Absicherung ihrer
Pensionskassenpension sei die Bw. dem s (p) über die Arbeitsgemeinschaft
der xy-Pensionisten beigetreten, welcher im Dezember 2004 gegründet
worden sei. Als Vorstandsmitglied in diesem Verband sei die Bw. als
Schriftführerin tätig. Dieser Verband arbeite auf rein ehrenamtlicher
Basis und verfüge über keinerlei Büroräume. Die Vorstands-
und Arbeitssitzungen (52 Termine mit einer Dauer von jeweils
4 Stunden) würden daher in Extrazimmern von Lokalen abgehalten. Um
deren Räumlichkeiten benutzen zu können, sei eine entsprechende
Konsumation erforderlich, die mit durchschnittlich € 7,00 angesetzt
worden sei. Da die restliche ständige Kommunikation der a- und
Arbeitskreismitglieder über Telefon, Fax und Internet erfolge, sei eine
entsprechende technische Ausstattung Voraussetzung für die Mitarbeit, die
für die Bw. als Schriftführerin noch in verstärktem Ausmaß
zum Tragen komme. Die technischen Anforderungen für den intensiven
email-Verkehr, die Dokumentation der Verbandstätigkeit und die Archivierung
von Arbeitsunterlagen habe die Bw. mit ihrem alten PC nicht mehr erfüllen
können, sodass im September 2005 ein neues Gerät angeschafft habe
werden müssen. Die AfA für den PC erfolge unter Berücksichtigung
eines Privatanteils von 20% über 4 Jahre. Von den Kosten für
Telefon-Grundgebühr und den Internet-Anschluss würden ebenfalls 80%
auf die Tätigkeit im Rahmen des Schutzverbandes entfallen. Die
Sprechgebühr sei entsprechend aufgeteilt worden. Ohne die Tätigkeit
für den p hätte die Bw. den Festnetzanschluss bereits abgemeldet und
würde nur ein Wertkartenhandy verwenden. Weitere Kosten zur Absicherung der
Pensionskassenpension würden der Bw. aus ihrer höheren
Rechtsschutzversicherung erwachsen. Die Bw. habe eine Klage beim ASG Wien
gegen y zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Auslagerung eines
Teils ihrer Pensionsansprüche eingebracht, für die ihre
Rechtschutzversicherung die Kosten übernehme. Der in der Versicherung
inkludierte Arbeitsgericht-Rechtschutz, den die Bw. ansonsten mit Beendigung
ihres aktiven Dienstverhältnisses gekündigt hätte, betrage ca.
50% der laufenden Prämie. Eine Zusammenfassung der angeführten Details
liege bei. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass
Aufwendungen und Ausgaben der Bw. ausschließlich darauf zurück
zuführen seien, dass die Bw. versuche ihren Pensionsanspruch, der ihr vor
dem Jahr 2000 zugesichert worden sei, zu erhalten bzw. diesen vor weiteren
Kürzungen zu sichern. Es werde daher beantragt, die in der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 angeführten Werbungskosten in Höhe
von € 1.631,64 zur Gänze zu berücksichtigen und für den
Fall der Vorlage gegenständlicher Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung überreichte
der steuerliche Vertreter drei Schriftstücke die Daten des Steueraktes die
Jahre 2006 bis 2008 betreffend sowie ein weiteres - die Berufung
ergänzendes - Schreiben und führte darin aus, dass die strittigen
Kosten nicht nur die Tätigkeit der Bw. für den Schutzverband, sondern
auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit der eingereichten Klage beim ASG
betroffen hätten. Da beide Bereiche Hand in Hand gingen sei aber eine
exakte Kostenaufteilung nicht möglich. Ein weiterer Grund für
die Mittätigkeit der Bw. bei dem Verein sei gewesen, dass sie sich dadurch
bessere Chancen für den Prozessausgang sowie einen besseren Zugang zu
Informationen erwartet hatte und hätte somit folglich auch mehr politischer
Druck auf die Bank ausgeübt werden können. Wenn das Finanzamt
vermeint, das Bestehen der Pension sei dem Grunde nach nicht gefährdet, so
ist dem entgegenzuhalten, dass die Pension der Bw. im Jahr 2009 etwa ein
Drittel unter dem bei der Auslagerung im Jahr 2000 zugesagten Wert liegt.
Somit ist eindeutig eine wesentliche Gefährdung der Pension
gegeben. Auf Grund der Sachlage liege sehr wohl ein wirtschaftlicher
Veranlassungszusammenhang vor, welcher jedenfalls als ausreichend angesehen
werde, da ein ausdrücklicher Wirkungszusammenhang nicht erforderlich sei
(vgl. Doralt, EStG § 16 RZ 33 und VwGH v. 10.5.2001,
Zl. 98/15/0030). Die Vorgehensweise der Bw. habe sich auch als
erfolgreich herausgestellt. Die eingebrachte Klage habe mit einem
außergerichtlichen Vergleich geendet, wobei die Bw. im Jahr 2008 eine
Nachzahlung in Höhe von 10% ihres Kapitals in der Pensionskasse,
nämlich € 50.000,00, erhalten habe.
Demgegenüber betonte die FA-Vertreterin, dass sie zwar
einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten und den
Pensionseinkünften sehe, jedoch bezweifelt werde, ob dieser
ausreiche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufungswerberin (Bw.)
befindet sich in Pension und bezog im Jahr 2005 Pensionseinkünfte aus
ihrer Betriebspension bei der y sowie einer Pensionskassa infolge teilweise
Auslagerung der Betriebspensionsansprüche der Mitarbeiter durch die Bank im
Jahr 2000. Im Streitjahr war die Bw. als Schriftführerin im
Vorstand des Vereins "s" auf ehrenamtlicher Basis tätig. Dem Verband ist
die Bw. zwecks Wahrung ihrer Rechte und Absicherung ihrer Pensionskassenpension
bzw. zwecks des Versuchs ihren vor dem Jahr 2000 zugesicherten
Pensionsanspruch zu sichern, beigetreten. Aus der freiwilligen und
ehrenamtlichen Betätigung für diesen Verband erzielte die Bw.
keinerlei Einkünfte.
Beim ASG Wien brachte die
Bw. zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Auslagerung eines Teils
ihrer Pensionsansprüche eine Klage gegen die y ein, wobei die dafür
anfallenden Kosten von der in einer Rechtschutzversicherung inkludierten
Arbeitsgerichtsrechtschutzversicherung übernommen wurden.
An Aufwendungen im Zusammenhang
mit der Tätigkeit für den Verein (€ 1.465,90) sowie den
anteiligen Rechtschutzversicherungskosten (€ 144,14) sind der Bw.
Ausgaben in Höhe von insgesamt € 1.610,04 erwachsen. Der im
elektronisch eingebrachten Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 in der Rubrik
"Gewerkschaftsbeiträge" geltend gemachte Betrag in Höhe von
€ 21,60 wurde seitens des Finanzamtes im nunmehr bekämpften
Einkommensteuerbescheid als Werbungskosten anerkannt. Strittig sind somit
Aufwendungen in Höhe von € 1.610,04.
Gegenständlicher
Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Bestimmung des § 16 EStG 1988 ordnet ua. an:
(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben
für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur
insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Folgenden
ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist
§ 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
[...]
(3) Für Werbungskosten, die bei
nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis
ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn
diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33
Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf
nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen.
[...].
Laut der genannten Bestimmung steht der
Werbungskostenpauschbetrag dann nicht zu, wenn Einkünfte bezogen werden,
die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen. Weisen
Pensionisten im Einzelfall Werbungskosten nach, die im Zusammenhang mit ihren
Pensionseinkünften stehen, sind diese in der nachgewiesenen Höhe ohne
Kürzung um das Werbungskostenpauschale zu berücksichtigen.
Allgemein ist festzuhalten, dass Werbungskosten dann
vorliegen, wenn Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung in einem objektiven
Zusammenhang stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden; dabei ist der objektive Zusammenhang stets zwingend,
während die subjektive Absicht, den Beruf zu fördern, kein in jedem
Fall notwendiges Kriterium darstellt. So stellen beispielsweise auch
unfreiwillig erfolgte Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten
dar (vgl. etwa auch BFH, BStBl 1981 II 368).
Voraussetzung für die Qualifikation von Aufwendungen
(Ausgaben) als Werbungskosten ist das Bestehen eines unmittelbaren
"wirtschaftlichen" Veranlassungszusammenhanges mit der beruflichen
Tätigkeit. Werbungskosten müssen demnach durch die auf die Erzielung
außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit verursacht
sein ("kausaler Werbungskostenbegriff").
Wenn die Bw. im vorliegenden Fall vermeint,
streitgegenständliche Aufwendungen stünden mit der Sicherung ihrer
Pensionseinkünfte im Zusammenhang, so kann dem nicht gefolgt werden, stehen
doch die betreffenden Aufwendungen in keinem vom Gesetz und der Rechtsprechung
geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Kausalzusammenhang mit den
tatsächlich erzielten Pensionseinkünften.
Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt,
bezog die Bw. im Streitjahr 2005 ausschließlich
Pensionseinkünfte und war im Vorstand des Vereins "s" zwecks Sicherung
einer adäquaten Pensionskassenleistung tätig. Die Tätigkeit
für den betreffenden Verein erfolgte ehrenamtlich und folglich auf
freiwilliger Basis, weshalb die Bw. auch keinerlei diesbezügliche Einnahmen
aus dieser Betätigung bezog. Entsprechend dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
des § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Im vorliegenden Fall wurden jedoch Einnahmen aus der betreffenden
Vereinstätigkeit bei der die in Streit stehenden Werbungskosten unmittelbar
erwachsen sind, nicht erzielt.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass - wie die Bw. in
ihrer Berufung dargelegt hat - die von ihr für den Verband ausgeübten
betreffenden Tätigkeiten nicht ohne moderne Arbeitsmittel wie EDV und
Internetanschluss sowie einem gewissen Ausmaß an Telefonaten erfolgen
können. Allerdings muss aufgrund der geltenden Gesetzeslage (§ 16
Abs. 1 EStG 1988) diesen Aufwendungen die Anerkennung als
Werbungskosten aus dem Grunde versagt bleiben, da - wie oben ausgeführt -
aus der genannten Vereinstätigkeiten keine Einnahmen erzielt wurden.
Hätte die Bw. aus der Funktionsausübung auch entsprechende Einnahmen
erzielt, dann läge vielmehr eine Einkunftsquelle vor und wären im
Rahmen der dann gegebenen Einkunftsquelle die strittigen Aufwendungen - im
nachgewiesenen Ausmaß - einkunftsmindernd zu berücksichtigen (VwGH
23.5.2000, 99/14/0301).
Im gegenständlichen Fall begehrt die Bw.
ausschließlich die Abzugsfähigkeit der strittigen Aufwendungen bei
den Pensionseinkünften. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden, da die
ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit der Bw. für den angeführten
Verein bestenfalls eine mittelbare Auswirkung auf die Höhe der
Pensions(kassen)einkünfte nach sich ziehen kann. Selbst wenn dem genannten
Verein eine Einflussnahme auf den Gesetzgeber in Bezug auf das
Pensionskassenwesen via Gewerkschaft, Arbeiterkammer und sonstigen
Interessensvertretungen gelingen sollte, so steht die von der Bw. erbrachte
Vereinstätigkeit dennoch außerhalb eines für den
Werbungskostenabzug bei den Pensionseinkünften erforderlichen
Kausalzusammenhanges. Eine Ausweitung der Kausalität bzw. des
Kausalzusammenhanges auf all jene Aufwendungen, die lediglich mittelbar durch
die Einkunftsquelle (Pensionskassenleistung) veranlasst sind, wird als zu weit
gehend erachtet. Für eine derartige Interpretationsweise findet sich weder
im Gesetz selbst noch in der bislang dazu ergangenen verwaltungsgerichtlichen
Judikatur eine entsprechende Deckung (vgl. etwa VwGH 23.5.2000, 99/14/0301). In
diesem Sinn irrt auch der steuerliche Vertreter, wenn er vermeint, das in der
mündlichen Verhandlung genannte VwGH-Erkenntnis vom 10.5.2001,
Zl. 98/15/0030 sei auf gegenständlichen Fall anzuwenden,
übersieht er doch dabei, dass in dem genannten Fall der
Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den
Aufwendungen um Werbungskosten handle, den nicht notwendigen
Wirkungszusammenhang nur in Hinblick auf verschiedene Einnahmenkomponenten einer
einzigen Erwerbstätigkeit beurteilt hat, jedoch im
berufungsgegenständlichen Fall bei der Tätigkeit für den
Schutzverband und den damit zusammenhängenden strittigen Aufwendungen eine
von den Pensionseinkünften unterschiedliche und folglich weitere
Tätigkeit vorliegt. Auch wenn der steuerliche Vertreter in der
mündlichen Berufungsverhandlung sowie in dem ergänzend eingereichten
Schriftstück vorbringt, ein direkter Zusammenhang der strittigen
Aufwendungen mit den Pensionseinkünften sei auch deshalb gegeben, da der
Beitritt zum "p" sowie die Klage beim ASG in Kombination zu sehen seien, um
bessere Chancen für einen Prozessausgang zu erreichen bzw. den politischen
Druck auf die Bank erhöhen zu können und einen besseren Zugang zu
Informationen zu haben, so ist auch diesbezüglich ein solcher nicht
erkennbar. So hat im vorliegenden Fall weder der Schutzverband im Namen der Bw.
noch anderer angeblicher Beteiligter die betreffende Klage beim ASG eingebracht,
sodass der Argumentation nach Vorhandensein eines diesfalls gegebenen
höheren politischen Druckpotenzials der Bank gegenüber nicht gefolgt
werden kann, und ist auch mit dem Vorbringen durch den Beitritt zum
Schutzverband sei der Bw. ein höheres Informationsangebot zur
Verfügung gestanden, kein direkter Zusammenhang der strittigen Aufwendungen
mit den Pensionseinkünften zu begründen. Dem Umstand, dass das
Verfahren beim ASG mit einem außergerichtlichen Vergleich geendet hat, in
dessen Verlauf der Bw. seitens der Bank € 50.000,00 bezahlt wurden,
kommt dabei kein entscheidungsrelevanter Einfluss zu. Zudem war es nicht einmal
der Bw. selbst möglich auch nur annäherungsweise den im Zusammenhang
mit der Klage angeblich angefallenen Anteil der strittigen Kosten
ziffernmäßig zu benennen bzw. aufzuteilen. Diesbezüglich
führt die Bw. in ihrem Ergänzungsschreiben selbst aus, dass eine
exakte Kostenaufteilung nicht möglich sei.
Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass aus
rechtsdogmatischer Sicht die Abzugsfähigkeit der strittigen Arbeitsmittel
nur bei jenen Einnahmen in Frage kommt, die die Steuerpflichtige aufgrund ihrer
Tätigkeit für den betreffenden Verein erzielt. Die
Abzugsfähigkeit bei den Pensionseinkünften ist schon allein aufgrund
der Bestimmung des § 16 (1) 4. Satz EStG 1988,
wonach Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie
(unmittelbar) erwachsen sind, nicht möglich.
Ebenso scheitert jedoch auch die steuerliche
Berücksichtigung der geltend gemachten anteiligen Aufwendungen im
Zusammenhang mit einer Rechtschutzversicherung. Wie die Bw. selbst
ausführt, hat sie Klage beim ASG Wien gegen die y zur Klärung der
Rechtmäßigkeit der Auslagerung eines Teiles ihrer
Pensionsansprüche eingebracht, wobei der in der Rechtschutzversicherung
inkludierte Arbeitsgerichtsrechtschutz die betreffenden Kosten übernehme
und die Aufwendungen für den Arbeitsgerichtsrechtschutz ca. 50% der
laufenden Versicherungsprämie betragen würden. Entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG 1988 ist somit im
vorliegenden Fall auch hinsichtlich der geltend gemachten anteiligen
Aufwendungen der Rechtschutzversicherung - ebenso wie bei den übrigen
geltend gemachten Ausgaben - kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zu
den Pensionseinkünften erkennbar, welcher einen Werbungskostenabzug
rechtfertigen würde. Dies vor allem deshalb, da die betreffenden
Pensionszahlungen durch die Pensionskasse dem Grunde nach gesichert sind und
keine Einflussnahme auf deren Höhe erkennbar ist. Zudem ist zu bedenken,
dass bei einer untrennbar gemischten Veranlassung einer
Privatrechtschutzversicherung mit einem Arbeitsgerichtsrechtschutz ein Abzug als
Werbungskosten zur Gänze ausscheidet.
Aus den genannten Gründen war dem Berufungsbegehren
die Anerkennung zu versagen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-W/08
- Stammnummer
- 39795
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF