Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0177-S/02
Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-S/02vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom 11. November 1998
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. November 1998
betreffend Rückzahlung (§§ 239, 240, 241 BAO) 1996
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) war bei der Fa. A-GmbH. als
Polier nichtselbständig tätig.
Im Februar 1997 reichte der Bw bei seinem Wohnsitzfinanzamt
einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
1996 ein.
Mit Bescheid vom 22. Mai 1997 setzte das
Wohnsitzfinanzamt die Einkommensteuer für 1996 im Wege der
Arbeitnehmerveranlagung rechtskräftig fest.
Im Juni 1998 stellte der Bw beim Finanzamt der
Betriebstätte des Arbeitgebers, Finanzamt Salzburg-Land, einen Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für 1996 und
begründete dies damit, dass der Arbeitgeber (steuerfreie) Kilometergelder
steuerpflichtig abgerechnet hätte.
Das Finanzamt wies den Antrag ab und führte in der
Begründung aus, dass bei einer länger dauernden Tätigkeit die
Baustelle gleichzeitig der Dienstort sei und Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte steuerpflichtig seien.
Dagegen wurde Berufung erhoben und im Wesentlichen
eingewendet, dass in den Kilometerabrechnungen nur die Baustellenfahrten und
keine Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück geltend
gemacht wurden.
Das Finanzamt Salzburg-Land erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die
für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten
und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines
Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen
zurückzuzahlen.
Nach der Bestimmung des § 240 Abs. 3 BAO in
ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1996 im
Berufungsfall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in
der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige (Abs. 1) bis
zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der
Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages
beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich
gemäß Abs. 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der
Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des
Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung
es sich handelt.
Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO
ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen
einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese
Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden
dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und
allfällige Korrektur im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der
Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem
Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur
eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes
dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten
beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines
Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung
weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig
vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. VwGH vom 04.06.2003,
2002/13/0237, 2002/13/0238, 2002/13/0239, 2002/13/0240, 2002/13/0241 und
2002/13/0242, mit weiteren Nachweisen).
Festgestellt wird, dass für das Kalenderjahr 1996 eine
Veranlagung des Bw zur Einkommensteuer erfolgt ist (Bescheid vom
22. Mai 1997).
Damit ist aber das Schicksal der gegen die Abweisung des
auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Berufung
entschieden, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des
Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf
eines Antrages nach § 240 Abs. 3 BAO eine stattgebende Erledigung
über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann,
wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen
Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Im abgeschlossenen
Veranlagungsverfahren nämlich hätte der Bw jenen Sachverhalt geltend
machen müssen, für den ihm angesichts der Durchführung eines
Veranlagungsverfahrens ein Rückerstattungsverfahren nach
§ 240 Abs. 3 BAO nicht mehr offen steht.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
18. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-S/02
- Stammnummer
- 19028
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF