Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0259-L/12
1. Keine Wiedereinsetzung bei Anträgen an unzuständige Behörde 2. Mangels Betroffenheit iSd § 9 Abs. 9 KStG keine zusätzliche Adressierung und Zustellung an das ausländische Gruppenmitglied
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0259-L/12vom 10.04.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 299 BAO gegen den Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2. April 2010 zu werten, braucht im gegenständlichen Fall nicht abgewartet zu werden, weil der Rechtschutz der Bw auch bei vorheriger Entscheidung über die im Schriftsatz vom 24. Jänner 2012 erhoben Berufungen betreffend Wiedereinsetzung (Pkt. 1) und Bescheiderlassung (Pkt. 3) gewahrt ist. Die Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2010 gemäß
§ 299 BAO stellt nämlich lediglich eine weitere Möglichkeit zur Erreichung des seitens der Bw offensichtlich angestrebten Zieles, neuerliche Einbeziehung der LD durch Änderung bzw. Beseitigung des Gruppenfeststellungsbescheides 2005 vom 2. April 2010, dar.
Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist gegen den Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2. April 2010
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Dem bereits im bekämpften Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.10.1990, 90/15/0134) ist Folgendes zu entnehmen:
§ 308 Abs. 1 BAO entspricht inhaltlich § 46 VwGG; die für die Auslegung dieser Vorschrift in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze können daher auch hier zur Anwendung kommen.
Ein Verschulden der Partei an der Fristversäumung, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. Beschluss VwGH 24.11.1989, 89/17/0116).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während das Verschulden eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Verschulden der Partei oder des bevollmächtigten Rechtsanwaltes nicht gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines Kanzleibediensteten stellt für den Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleibediensteten nachgekommen ist (vgl. VwGH 22.01.1987, 86/16/0194, und die Beschlüsse VwGH 15.12.1988, 88/08/0270, 0271, und 88/08/0278).
Die dargelegten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals, gelten auch für Wirtschaftstreuhänder (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0236).
Ist der Parteienvertreter eine juristische Person im Sinne der §§ 65 bis 81 WTBG (vgl. VwGH 13.02.1981, Slg. 10369/A, und 29.11.1985, Slg. 6054/F zu §§ 2 Abs. 3, 29 Abs. 2 und 5 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung), ist das Verschulden jenes Organs bzw. Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung berufen ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht jenem des Kanzleipersonals desselben - gleichzuhalten.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906 idF BGBl. I Nr. 120/2005, kann der Gesellschaftsvertrag der GmbH, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB) berufen.
Das Verschulden von Geschäftsführern und Prokuristen einer Wirtschaftstreuhand- bzw. Steuerberatungsgesellschaft m.b.H, die eine Eingabe unterfertigen, ist somit der vertretenen Partei zuzurechnen.
Die oben genannte Vertreterin der Bw, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, wird laut Firmenbuch durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertreten.
Nach Beilage 1 des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2011 (ebenso Beilage 1 der Berufung vom 24. Jänner 2012) ist Folgendes aktenkundig:
Die genannte Vertreterin der Bw stellte am 29. April 2010 ein "Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist betreffend Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2.4.2010". Als betroffenes Unternehmen wird die Bw genannt, die angeführte Steuernummer ist jedoch nicht die der Bw. Das Ersuchen wurde an das Finanzamt Wien 1/23, Betriebliche Veranlagung Team 24, gerichtet. Die angeführte Steuernummer hat eindeutig einen Veranlagungsfall beim Finanzamt 1/23 betroffen. Im Schreiben ist keinerlei Bezug zur richtigen Steuernummer des Unternehmens und auch nicht zum zuständigen Finanzamt angeführt. Als Kontaktpersonen werden seitens der Vertreterin der Bw einer ihrer Geschäftsführer und ein namentlich genannter Akademiker angeführt. Der genannte Schriftsatz vom 29. April 2010 wurde dem Anschein nach vom auch als Kontaktperson genannten Geschäftsführer und in Vertretung von einem weiteren Akademiker unterfertigt (vgl. die unbestrittene Sachverhaltsdarstellung im bekämpften Bescheid und die Beilage zum Schriftsatz vom 3. November 2011).
Letzterer hat auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 17. März 2010 betreffend die Betriebsprüfung der Bw für die Jahre 2004 bis 2006 unterfertigt, bei der unter Pkt. 3 festgestellt wurde, dass die LD aus der Gruppe auszuscheiden ist.
Die inhaltliche Kontrolle - insbesondere des notwendigen Inhaltes - eines nach Diktat oder auf der Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes bzw. von dessen Reinschrift anlässlich der Unterfertigung des für die Behörde bestimmten Exemplars gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters. Bei Fallkonstellationen wie der hier vom Senat zu beurteilenden hat der Verwaltungsgerichtshof daher bereits wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen, und dadurch - allenfalls auf weisungswidriges Verhalten des Kanzleipersonals zurückzuführende - Mängel des Schriftsatzes, etwa die unrichtige Behördenbezeichnung, unbemerkt bleiben (vgl. Beschlüsse des VwGH 18.03.1988, 88/18/0059, 0060, 18.01.1989, 88/13/0231, 0232, 19.01.1990, 89/18/0202, 0203 und Erkenntnis des VwGH 08.10.1990, 90/15/0134).
Die von der Bw ins Treffen geführte Ähnlichkeit der Firmenbezeichnung ist nach Ansicht des Senates nicht geeignet, im gegenständlichen Fall abweichend von dieser zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH lediglich von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Die Adressierung des Ersuchens um Verlängerung der Berufungsfrist steht im engen Konnex mit dem Bescheid, für den die Rechtsmittelmöglichkeit gewahrt werden soll. Bei der nach der Rechtsprechung gebotenen Kontrolle darf daher die Diskrepanz zwischen ausstellender Behörde des Bescheides und Behörde, an die diesen Bescheid betreffende Anträge gestellt werden, nicht unbemerkt bleiben. Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, dass der Adressierungsfehler zwei Vertretern nicht aufgefallen ist und der iV fertigende Akademiker bei der vorangegangenen Schlussbesprechung anwesend war und er schon deshalb wissen musste, dass für die Berufung hier kein Finanzamt in Wien zuständig ist.
Wegen der der Bw zuzurechnenden Unterlassung der gebotenen Kontrolle der Bezeichnung des Adressaten liegt im gegenständlichen Fall ein über den Grad des minderen Versehens hinausgehendes Verschulden vor (vgl. Ritz, BAO³, § 308 Tz 17, unter Hinweis auf VfGH 29.06.1995, B 1481/95, und VwGH 08.10.1990, 90/15/0134).
Die Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso mehr zu gelten, wenn der Parteienvertreter den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern wie im gegenständlichen Fall von einer Sekretärin formulieren und schreiben lässt (VwGH 21.06.2007, 2007/15/0118).
Die in der Berufung (S 3 Abs. 3 und Beilage 4) ins Treffen geführte Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 05.07.2010, RV/0661-G/09) vermag daran nicht zu ändern, weil der jenem Fall zu Grunde liegende Sachverhalt der Nichtversendung eines irrtümlich bloß gespeicherten elektronischen Antrages über FinanzOnline durch eine Kanzleikraft mit dem gegenständlichen der mangelhaften Kontrolle der Adressierung eines Schriftstückes nicht vergleichbar ist.
Dies gilt auch für die eidesstattlichen Erklärung (Beilage 3 der Berufung) hinsichtlich der Gewissenhaftigkeit der im gegenständlichen Fall vorbereitend tätig gewordenen Kanzleikraft und des Berufsanwärters. Hinsichtlich des Vertreters der Steuerberatungsgesellschaft steht nach der oben dargestellten Rechtsprechung bei Übersehen der Adressierung an die falsche Behörde die sonstige langjährige Gewissenhaftigkeit dem einen minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden nicht entgegen.
Deshalb konnte der Berufung zu Pkt. 1 kein Erfolg beschieden sein.
Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Gruppenfeststellungsbescheides 2005 gem. § 9 Abs. 9 KStG 1988
Der die Gruppenbesteuerung betreffende § 9 Abs. 8 und Abs. 9 Körperschaftsteuergesetz 1988, in der ab 18. Juni 2009 geltenden Fassung BGBl. Nr. I 52/2009, lauten (Fettdruck durch die Berufungsbehörde):
(8) Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die in einem schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Dabei gilt Folgendes:
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Der Gruppenantrag ist von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften zu unterfertigen.
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Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.
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Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist.
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Im Gruppenantrag sind Beteiligungs- und Stimmrechtsverhältnisse sowie die Wirtschaftsjahre aller einzubeziehenden Körperschaften anzugeben.
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- Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger, bei Vorliegen einer Beteiligungsgemeinschaft vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von einem von der Beteiligungsgemeinschaft bestimmten Mitbeteiligten bei dem für den Antragsteller für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt, unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen.
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Das für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften bescheidmäßig festzustellen.
(9) Für Änderungen einer bestehenden Unternehmensgruppe gilt Folgendes:
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Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied bzw. vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt (Abs. 8) innerhalb eines Monats anzuzeigen.
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Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller zuständigen Finanzamt (Abs. 8) gegenüber sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Erklärt der Gruppenträger sein Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe, ist die Unternehmensgruppe beendet.
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Im Falle des nachträglichen Eintritts einer Körperschaft (Abs. 2) gilt Abs. 8 für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft sinngemäß.
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Der Feststellungsbescheid (Abs. 8) ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern.
Das Finanzamt hat mit Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2. April 2010 gemäß
§ 9 Abs. 9 KStG 1988 den Bescheid vom 6. Dezember 2005 dahingehend abgeändert , dass die Zugehörigkeit des ausländischen Gruppenmitgliedes LD (LD) ab der Veranlagung 2005 rückwirkend gem. § 295a BAO iVm § 9 Abs. 10 3. Teilstrich KStG 1988 als aufgehoben gilt, weil durch den Untergang der Fa. LD durch Insolvenz die geforderte Mindestbestehensdauer von drei Jahren nicht erfüllt sei.
Dieser Bescheid wurde ausschließlich an die Bw zu Handen der oben genannten steuerlichen Vertreterin adressiert und dieser nachweislich am 9. April 2010 zugestellt (datierter Eingangsstempel auf Beilage 2 des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2011 und Berufung vom 24. Jänner 2012, S 2 Abs. 7).
In der Berufung wird neuerlich darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 9 vierter Teilstrich KStG 1988 nicht zwischen in- und ausländischen Gruppenmitgliedern unterscheidet. Auch § 9 Abs. 9 zweiter Teilstrich KStG 1988 spreche dafür, dass Gruppenfeststellungsbescheide iSd § 9 Abs. 9 KStG 1988 im Falle des Ausscheidens ausländischer Gruppenmitglieder auch an diese (und nicht nur an den Gruppenträger) zu richten und zuzustellen seien. In der Folge wird in der Berufung die Rechtsansicht vertreten der Gruppenfeststellungsbescheid 2005 vom 2. April 2010 sei ein Nichtbescheid, weil er nur an den Gruppenträger (Bw) gerichtet und zugestellt worden sei. Da der genannte Bescheid vom 2. April 2010 auch gegenüber dem ausländischen Gruppenmitglied (LD) wirken solle, liege wegen Verletzung der Bestimmung des § 93 Abs. 1 BAO ein Nichtbescheid vor.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Zustellungen im Ausland bilden als Hoheitsakte einen Eingriff in das Hoheitsrecht des ausländischen Staates, die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des Zustellvorganges richten sich dabei grundsätzlich nach dem ausländischen Recht (Ritz, BAO 4. Aufl., § 11 ZuStellG Tz 1 und 3, unter Hinweis auf § 5a EG-AHG). Nach § 10 Abs. 1 ZustellG kann Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder alle Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen.
Der Gruppenantrag ist nach dem oben zitierten § 9 Abs. 8 erster Teilstrich KStG 1988 von den ausländischen Gruppenmitgliedern - wie hier der LD - gar nicht zu unterfertigen, weil in dieser Bestimmung nur der Gruppenträger und die einzubeziehenden inländischen Körperschaften genannt sind. Dies geht auf eine Änderung zurück, die durch den Finanzausschuss in das Steuerreformgesetz 2005 eingefügt wurde (Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 536). Im Bericht (AB 461 BlgNR 22.GP, 8) zu Art. 2 Z 3 - § 9 Abs. 8 KStG 1988 wurde dies wie folgt begründet (Fettdruck durch die Berufungsbehörde):
"Ausländische präsumtive Gruppenmitglieder sind im schriftlichen Gruppenantrag zwar zu nennen; da sich aber
für ausländische Gruppenmitglieder aus der Einbeziehung in die Unternehmensgruppe keine steuerlichen Änderungen und Auswirkungen
ergeben, sollen die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Gruppenmitglieder den Gruppenantrag nicht unterfertigen müssen. Damit werden allfällige Verluste der ausländischen Mitglieder unabhängig davon, wann deren Wirtschaftsjahr endet, in jenem Jahr der beteiligten Körperschaft bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sein, in dem die Unternehmensgruppe wirksam wird. Im Übrigen bedarf es mit ausländischen Gruppenmitgliedern keiner Vereinbarung über einen Steuerausgleich."
Im Zuge der Gruppenbesteuerung sind nämlich lediglich vorübergehend die Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder beim unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw. Gruppenträger abzuziehen, bei Verrechnung im Ausland oder Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitgliedes jedoch als Gewinn nachzuversteuern (§ 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988).
Es ist daher verständlich, dass der Gruppenfeststellungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 8 sechster Teilstrich KStG 1988 nur an die den Gruppenantrag unterfertigenden Körperschaften - nach erstem Teilstrich leg. cit. daher nicht an ausländische Gruppenmitglieder zu ergehen hat.
Es ist unbestritten, dass der Gruppenfeststellungsbescheid 2005 gemäß
§ 9 Abs. 8 KStG 1988 vom 6. Dezember 2005 weder (auch) an das ausländische Gruppenmitglied LD gerichtet noch an dieses zugestellt worden ist.
Die Erklärung des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe gemäß
§ 9 Abs. 9 zweiter Teilstrich KStG 1988 ist ein "contrarius actus" zur Unterfertigungspflicht des Gruppenantrages iSd § 9 Abs. 8 erster und zweiter Teilstrich KStG 1988. Hinsichtlich ausländischer Gruppenmitglieder ist daher nicht dieses, sondern nur die übergeordnete beteiligte inländische Körperschaft zur Erklärung des Ausscheidens berechtigt (Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 575).
Der gemäß
§ 9 Abs. 9 vierter Teilstrich geänderte Gruppenfeststellungsbescheid ist seit 18. Juni 2009 (dem Tag der Kundmachung folgenden Tag der Novelle BGBl. Nr. I 52/2009) lediglich "... gegenüber dem Gruppenträger und und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern." Nach den Gesetzesmaterialien dient die Neuregelung der Verfahrensökonomie und soll der schon bisherigen Verwaltungspraxis entsprechen.
Der bekämpfte Bescheid vom 7. Dezember 2011 begründet die Abweisung sinngemäß im Wege einer teleologischen Reduktion. In der Berufung wird geltend gemacht, die vom Finanzamt zitierten Kommentarstellen, würden die Rechtsauffassung des Finanzamtes als mit dem Gesetz völlig unvereinbar bezeichnen.
Dies ist jedoch unzutreffend. Steiner/Vock, in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, Kommentar, KSt, § 9 Rz 879 bezeichnen zwar die Einschränkung der Bescheidadressaten des § 9 Abs. Abs. 8 6 Teilstrich KStG auf Gruppenmitglieder, die den Gruppenantrag zu unterfertigen hatten, als dem Wortlaut widersprechend ("...,widerspricht dem Gesetzeswortlaut.") führen unter Rz 943 bei Nennung der auch im bekämpften Bescheid zitierten Quellen aus, dass die Literatur § 9 Abs. 9 vierter Teilstrich einschränkend interpretiert.
Im Fall eines ausländischen Gruppenmitglieds ist bei systematischer Betrachtung der Bestimmungen der Gruppenbesteuerung in § 9 KStG 1988, insbesondere der durch den Finanzausschuss initiierten Fassung des Abs. 8 erster Teilstrich die Anordnung des Abs. 9 vierter Teilstrich die Bedeutung beizumessen, dass als betroffenes Mitglied das inländische Gruppenmitglied bzw. ggf. der Gruppenträger zu verstehen ist, das bzw. der die unmittelbare Beteiligung am ausländischen Gruppenmitglied hält (Abs. 6 Z 6). Dies deshalb, weil der Verlust des ausländischen Gruppenmitgliedes nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle dem inländischen Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zuzurechnen ist, das bzw. der unmittelbar an diesem nicht unmittelbar steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglied beteiligt ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Gruppenträger (Bw) Alleingesellschafter der ausländischen LD. Der Gruppenfeststellungsbescheid gemäß
§ 9 Abs. 9 KStG vom 2. April 2009, der gemäß
§ 295a BAO festgestellt hat, dass die Zugehörigkeit des ausländischen Gruppenmitgliedes LD rückwirkend ab der Veranlagung 2005 als aufgehoben gilt, ist daher nach Ansicht des Senates zu Recht nur an die Bw gerichtet und zugestellt worden.
Dem gegenständlichen Antrag der Bw, der eine Adressierung und Zustellung auch an die ausländische LD verlangt, kommt daher schon deshalb keine Berechtigung zu.
Die von der Bw geforderte Vorgangsweise würde überdies dem erklärten Gesetzeszweck der Verfahrensökonomie zuwiderlaufen. Auf die oben aufgezeigten Erschwernisse der Zustellung im Ausland wird hingewiesen.
Das Finanzamt hat im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass der (wie eben dargelegt) vermeintliche Mangel nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.2010, 2007/1570284) und Literatur (ÖStZ 2011, S 221ff) keine Nichtigkeit des Bescheides vom 2. April 2010 bewirken würde und er jedenfalls der Bw gegenüber als wirksam und rechtskräftig anzusehen ist.
Im genannten Erkenntnis vom 24. Juni 2010 hatte der Verwaltungsgerichtshof über einen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005 gemäß
§ 24a Abs. 1 Z 1 KStG 1988 (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO) zu entscheiden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ergeht ein derartiger Bescheid an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu nach Zitierung der ersten beiden Absätze des § 24a KStG 1988 Folgendes ausgeführt:
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt somit ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheides gemäß
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (vgl. Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K420 und K423).
Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß
§ 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung in der Sache abzusprechen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2804) zum vergleichbaren Fall der Berufung gegen einen einheitlichen Abgabenbescheid nach § 199 BAO). Die Berufungsentscheidung hat für und gegen dieselben Personen eine einheitliche Wirkung zu entfalten wie der erstinstanzliche Bescheid. Dem Ziel des § 290 BAO, unterschiedliche Sachentscheidungen in ein und derselben Rechtssache zu verhindern, dient vorweg die Bestimmung des § 277 BAO, wonach Berufungen, die von mehreren Berufungswerbern gegen einen Bescheid eingebracht wurden, zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden sind.
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nur über die Berufung des Gruppenmitgliedes - der hier beschwerdeführenden Partei - abgesprochen.
Entspricht hingegen der erstinstanzliche Feststellungsbescheid vom 13. Oktober 2006 schon deshalb nicht der Rechtslage, weil er nicht einheitlich an die Beschwerdeführerin als Gruppenmitglied und die C GmbH als Gruppenträger ergangen ist - wofür die Aktenlage Anhaltspunkte liefert - so hätte ihn die belangte Behörde wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufheben müssen.
Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof derartige Feststellungsbescheide nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO, die nicht einheitlich an alle im Gesetz vorgesehenen Mitglieder der Unternehmensgruppe (Gruppenmitglied und Gruppenträger) ergangen sind, zwar als inhaltlich rechtswidrig qualifiziert - nicht jedoch die Bescheidqualität als solche in Frage stellt, also nicht von der Nichtigkeit einer als Bescheid intendierten Erledigung ausgeht. Auf die ausführliche Erörterung durch Paterno und Steindl, in ÖStZ 2011, 221 ff, wird wie schon im bekämpften Bescheid hingewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung seitens der Bw geäußerte Vorbehalt gegen diese beiden Autorinnen wegen deren geringen Lebensalters erweist sich in Anbetracht fehlender stichhaltiger Argumente gegen deren nach Ansicht des Senates fundierte Analyse der bestehenden Rechtslage als völlig verfehlt.
Diese Rechtsansicht gilt nach Ansicht des Senates auch für die gegenständliche Feststellung iSd § 9 Abs. 8 sechster Teilstrich und Abs. 9 vierter Teilstrich KStG, weil es sich dabei ebenfalls um die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen iSd § 92 Abs. 1 lit. b BAO handelt.
Auch aus den in der Berufung ins Treffen geführten Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates ist für die gegenteilige Rechtsansicht der Bw nichts zu gewinnen:
Die Entscheidung UFS 04.05.2010, RV/0262-L/10 (ebenso UFS 30.06.2010, RV/0822-L/09) hat einen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2007 betroffen, der nur an das Gruppenmitglied, entgegen § 24a Abs. 2 KStG 1988 nicht jedoch auch zugleich auch an den Gruppenträger ergangen ist. Die Berufungsbehörde hat deshalb den bekämpften Bescheid ersatzlos gemäß
§ 298 Abs. 2 BAO aufgehoben, ist also wie der Verwaltungsgerichtshof von einem, wenn auch rechtswidrigen so doch von einem Bescheid ausgegangen. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser im Rahmen der Gruppenbesteuerung zu treffenden Feststellung um eine iSd. § 92 Abs. 1 lit. b BAO und keine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 188 BAO handelt.
Als völlig verfehlt erweist sich daher der zweite Hinweis der Bw auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 17.08.2010, RV/0972-L/06) die eine Berufung gegen eine als Bescheid nach § 188 BAO intendierte Erledigung als unzulässig zurückgewiesen hat, weil sie nicht an alle zuletzt Beteiligten der beendeten Personengemeinschaft ergangen ist.
Der gegenständliche Fall ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr dem des Unabhängigen Finanzsenates (UFS 16.11.2011, RV/1351-L/10) vergleichbar, wonach für den gemäß
§ 24a Abs. 1 Z 2 KStG 1988 zu erlassenden Feststellungsbescheid Gruppenträger die Formulierung "das jeweilige Gruppenmitglied" in Abs. 2 leg. cit. ins Leere geht, weil von dieser Feststellung nur der Gruppenträger aber kein (sonstiges) Gruppenmitglied betroffen ist. Daher reicht es aus, wenn der Feststellungsbescheid Gruppenträger (§ 24 Abs. 1 Z 2 KStG 1988) lediglich an den Gruppenträger ergeht, zumal mit diesem Bescheid ausschließlich dem Gruppenträger gegenüber abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen (vgl. § 92 Abs. 1 lit. b BAO) festgestellt werden.
Gleiches gilt im gegenständlichen Fall, weil der Verlust der ausländischen LD gem. § 9 Abs. 6 Z 6 KStG 1988 bei deren Alleingesellschafter, dem Gruppenträger (Bw), zu berücksichtigen war und deshalb die Feststellung betreffend LD im Feststellungsbescheid nach § 9 Abs. 9 vierter Teilstrich nur die Bw als Gruppenträger und kein (sonstiges) Gruppenmitglied betrifft.
Aus all diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 10. April 2012
Beilage: Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Verhandlung in Kopie
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0259-L/12
- Stammnummer
- 58771
- Gültig
- 10.04.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF