Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0177-K/05
Nachsicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0177-K/05vom 08.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K., Pensionistin, vom
18. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. vom
30. März 2005 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2004 beantragte die
Berufungswerberin Frau M.K. (im Folgendem: Bw.) die Nachsicht ihres aushaftenden
Abgabenrückstandes. Ihr wären mit Bescheiden des Finanzamtes vom 4.
November 2004 für die Jahre 2002 und 2003 Einkommensteuer in
beträchtlicher Höhe vorgeschrieben worden. Begründend führte
die Bw. aus, Sie sei Inhaber einer Gastwirtekonzession gewesen und habe diese an
ihre Tochter weitergegeben. Die Tochter musste Ende 2003 ihren Betrieb wegen
schlechten Geschäftsganges einstellen und wegen Überschuldung
Privatkonkurs anmelden. Die Bw. führte aus, für das
Zurverfügungstellen der Gastgewerbekonzession keine Gegenleistung erhalten
zu haben. Der vom Finanzamt angenommene abgabenrechtliche Sachverhalt sei durch
den geschiedenen Mann ihrer Tochter und des Steuerberaters zustandegekommen. Das
monatlich zur Verfügung stehende Einkommen und die Ausgaben wurden wie
folgt in Euro dargestellt:
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Pension (monatlich)
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922,86
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Wohnungsmiete
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277,--
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Strom
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45,--
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Telefon
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30,--
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Unfallversicherung
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18,18
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Haushaltsversicherung
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10,27
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Lebensversicherung
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26,17
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Autovers., Rechtschutz
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75,68
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Kreditrate (Darl. f. Tochter)
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200,--
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Kreditrate Auto
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77,88
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Treibstoffkosten
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55,--
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Summe Ausgaben
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975,18
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Summe Einnahmen
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922,86
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Differenz
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|
- 52,32
Mit Bescheid vom 30. März 2005 hat das Finanzamt das
Nachsichtsansuchen als unbegründet abgewiesen und die Abweisung damit
begründet, dass die Bw. ihre wirtschaftliche Notlage nicht glaubhaft
nachgewiesen habe.
In der Berufung vom 18.4.2005 führte die Bw.
schriftlich wie folgt aus:
"In meinem Ansuchen vom 11. Dezember 2004 habe ich
meine wirtschaftlichen Verhältnisse ausführlich dargelegt. Das
Finanzamt geht in seiner Begründung in keiner Weise auf meine aufgezeigten
finanziellen Gegebenheiten ein. Es wird vor allem nicht ausgeführt, aus
welchen Gründen in der Einziehung der
Abgabenschuld keine Unbilligkeit erblickt wird. Satt dessen wird von
Geschäftsfällen und
Unternehmerwagnis geschrieben, welche
Bezeichnung in meinem Fall wohl unangebracht erscheinen. Weiters habe ich
in meinem Ansuchen angeboten, entsprechende Ausgabenbelege vorzulegen. Das
Finanzamt hat darauf verzichtet. Trotzdem wird meine Gegenüberstellung von
Einnahmen und Ausgaben in der Begründung angezweifelt. In diesem
Zusammenhang möchte ich Sie davon in Kenntnis setzen, dass noch eine
Belastung auf mich zukommt. Auf Grund der Insolvenz meiner Tochter A. bin ich
verpflichtet, ab Juni 2005 den Kredit bei der Raika St.S. rückzuzahlen,
für den ich seinerzeit gebürgt habe. Dieser haftet derzeit mit rd.
18.000,-- Euro aus."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in
§ 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung
kein Raum (vgl. z.B. VwGH 3.10.1988, 87/15/0103, sowie S., BAO, Handbuch,
Seite 583). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann
entweder persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im
Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des
Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der
Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten
oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz
zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften
möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung
gleichkäme.
Sachlich bedingte
Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des
Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles
ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen
Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon
Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, ist die Einziehung nach der Lage des Falles unbillig (vgl. dazu Stoll,
BAO, Handbuch, Seite 586, sowie die dort angeführten
Erkenntnisse).
Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und
unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun,
auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199).
Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die
Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund
ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992,
91/13/0225).
Für die Annahme sachlich bedingter Unbilligkeit ist
somit Vorraussetzung, dass im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine von ihm nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH Erkenntnis vom 22. März 1995, Zen. 94/13/0264,
0265).
Soweit nun die Bw. vorbringt, der abgabenrechtliche
Tatbestand und dessen Erfüllung sei ihr nicht verständlich, weil Sie
ihrer Tochter in den Jahren 2002 und 2003 die Gastwirtekonzession unentgeltlich
zur Verfügung gestellt habe, ist die Bw. auf das
Abgabenfestsetzungsverfahren zu verweisen. Die Nachsicht dient
keinesfalls dazu, mögliche
Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung und unterlassene Rechtsbehelfe
nachzuholen. Auf eine Unbilligkeit im Sinne der inhaltlichen Unrichtigkeit von
Abgabenbescheiden kann ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit
Erfolg gestützt werden, weil eine mögliche Rechtswidrigkeit eines
Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen
gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist.
Es war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen
Fall eine persönliche Unbilligkeit
vorliegt. Hierbei ist noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein
unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können persönliche
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten,
für die Zahlung der Abgaben
vorzusorgen. Die Bw. begründet
ihren Antrag und die Berufung vor allem damit, dass Sie für ihre Tochter
neben Darlehensraten iHv. € 200,-- auch einen Kredit iHv. €
18.000,-- aufgrund einer Bürgschaft zurückzuzahlen habe. Damit bringt
die Bw. zum Ausdruck, dass andrängende andere Gläubiger befriedigt
würden in der Hoffnung, die Abgabenschuldigkeiten nicht mehr entrichten zu
müssen. Es kann aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass die
Rechtslage über die mögliche bestehende Steuerpflicht auch der Bw.
bekannt war. Daher muss dieser Teil des Erfüllungserfordnisses bei der
Tilgung anderer bestehender Verbindlichkeiten entsprechende anteilige
Berücksichtigung finden.
Was die persönliche wirtschaftliche Situation der Bw.
anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig
stichhältig.
Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten
anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger
Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse.
Die Bw. verfügt über einen monatlichen Betrag
iHv. ca. € 920,--, welcher ihr für die Lebensführung verbleibt.
Damit liegt sie über dem vom Gesetzgeber normierten Existenzminimum. Dem
Gesetzgeber kann generell nicht unterstellt werden, bei der Bemessung der
lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wollte er bloß die Wohnungskosten
berücksichtigt wissen. Die Bw. besitzt kein Eigentum. Die Darstellung der
monatlichen Einkommenssituation ist gut nachvollziehbar und
glaubhaft.
Es fällt auf, dass in der Aufstellung über die
monatlichen Ausgaben Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug und andere
Verbindlichkeiten (Darlehen, Kredite) zwar in Anschlag gebracht werden, jedoch
die Tilgung offener Abgabenschulden nicht erfolgt.
Auf Grund dieser dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die
Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz gefährdet. Diese
müsste gerade durch die Einhebung der
Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH
9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125). Eine solche
kann allenfalls gegeben sein, wenn die wirtschaftliche Situation von der Art ist
und die gehäuften Schwierigkeiten von der Intensität und Dauer sind,
dass die Einhebung der Abgaben zur Existenzgefährdung des Unternehmens
(damit des Abgabepflichtigen) führen kann (Stoll, BAO-Kommentar,
S 2435, Abs. 2). Eine solche scheint aber selbst nach dem Vorbringen der
Bw. nicht in hinreichender Weise vorzuliegen, weil offenbar für andere
Gläubiger durchaus Rückzahlungsbeträge erübrigt werden
konnten bzw. können.
Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der
nachsichtsverfangenen Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn
eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie
mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH
30.1.1991, 87/13/0094).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Im Übrigen hat der VwGH wiederholt dargetan, eine
Nachsicht könne im Rahmen des im § 236 Abs. 1 BAO
eingeräumten Ermessens nicht im für die Bw. positiven Sinne
gewährt werden, wenn sie ausschließlich zu Lasten der
Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger ginge (VwGH 21.2.1996,
96/16/0017, 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, 22.9.2000, 95/15/0090,
24.9.2002, 2002/14/0082). Gerade dies wäre im gegenständlichen
Sachverhalt der Fall.
Da die gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO vorgesehene Voraussetzung,
nämlich das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung, nicht erkannt
werden kann, war die Berufung aus Rechtsgründen abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0177-K/05
- Stammnummer
- 23649
- Gültig
- 08.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF