Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0010-Z2L/04
Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen einer Berufungsentscheidung in der Hauptsache
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0010-Z2L/04vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn mit einer stattgebenden Berufungsentscheidung die angefochtene Abgabenschuld rechtskräftig und rückwirkend aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist, ist ein noch offener Rechtsbehelf der Beschwerde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung abzuweisen. Die Intentionen des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichtshofes auf einen faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtbehelfsverfahrens in der Abgabensache können dadurch nicht gefährdet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Martin
Drahos, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Rathausstrasse 11, vom 4. Dezember
2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
27. Oktober 2003, Zl. Gzangef.Bescheid , betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK 2003 entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige
Hauptzollamt Wien wies am 18. August 2003 mit seinem Bescheid zur Zahl
GZerst.Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der
Vollziehung ab. Dagegen erhob der Bf. in offener Frist den Rechtsbehelf der
Berufung und führte aus, dass die zu Grunde liegende Eingangsabgabenschuld
zu unrecht vorgeschrieben sei und damit begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides bestünden.
Am 27. Oktober
2003 wies das Hauptzollamt Wien mit seiner Berufungsvorentscheidung, Zl.
Gzangef.Bescheid diese Berufung als unbegründet ab, worauf der Bf. dagegen
Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat erhob. Er wiederholte darin das
Berufungsvorbringen und beantragte die Stattgabe des Antrages auf Aussetzung der
Vollziehung und die ersatzlose Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar
von der Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können Anträge
auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs.
1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung
der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit einem
vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten
Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über den jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
Rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom 27. September 1999, Zahl 98/17/0227 oder
vom 7. August 2003, Zahl 2000/16/0573) sind nationale Vorschriften im Verfahren
über die Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht normiert worden ist, gelten
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften
der BAO. Da die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK im Wesentlichen der
nationalen Aussetzung der Einhebung entspricht, sind in Vollziehung des Art. 244
ZK die nationalen Bestimmungen, also § 212a BAO anzuwenden.
Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 5. Juni 2003,
GZVorschreibung wurden der Bf. gem. Art. 204 Abs. 1 lit a und Abs. 3 Zollkodex
(ZK) i.V.m. Art. 96 ZK und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG) Abgaben und eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG
in Höhe von € 2.197,89 (Zoll-Z1: 511,71; EU: 1.676,84 und
Abgabenerhöhung: 9,34) zur Entrichtung vorgeschrieben, da die Bf.
hinsichtlich der in der Versandanmeldung angeführten
eingangsabgabepflichtigen Waren, die am 15. Mai 2003 mit Versandschein T 1 in
das externe gemeinsame Versandverfahren übergeführt wurden,
Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
Dagegen wurde Berufung eingelegt und gleichzeitig ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Auch wenn nicht
ausdrücklich Bezug auf den Aussetzungsantrag genommen wurde, ist aus dem
Inhalt des Berufungsschreibens ersichtlich, dass die Antragstellerin
"begründete Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides geltend gemacht hat. Der Antrag wurde mit Bescheid des
Zollamtes Wien vom 18. August 2003, Zl. GZerst.Bescheid als unbegründet
abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Oktober 2003, Zl. Gzangef.Bescheid ebenfalls als unbegründet
abgewiesen.
In der Hauptsache wurde den Ausführungen der Bf.
gefolgt und der Beschwerde gegen den Abgabenbescheid mit Berufungsentscheidung
des Unabhängigen Finanzsenats vom 29. Mai 2006, GZ_BE_Abgabenbescheid
stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Durch diese Berufungsentscheidung ist hinreichend
geklärt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angefochtenen Bescheides bestanden haben und die Rechtsbehelfe gegen diesen
Bescheid sich als erfolgversprechend erwiesen haben. Eine Aussetzung der
Vollziehung wäre aus diesem Grund sohin rechtens gewesen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu solchen
Sachverhalten, dass nämlich nach einer Berufungsentscheidung in dem dem
Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden Abgabenverfahren noch über einen
Rechtsbehelf im Aussetzungsverfahren zu entscheiden ist, ist uneinheitlich.
Einerseits vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass ab
dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr
in Betracht kommt (z.B. VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0200 oder vom 4.
Dezember 2003, Zl. 2003/16/0496).
In anderen Entscheidungen vertritt er die Ansicht, dass es
sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des
Aussetzungsantrages nur bis zur Berufungserledigung möglich sei (z.B. VwGH
vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164 oder vom 26. Februar 2004, Zl.
2003/16/0018). Auch danach ist eine stattgebende Berufungsentscheidung gegen die
Abweisung eines Aussetzungsantrages gegebenenfalls nötig, weil der
Rechtsmittelwerber ansonsten um die Erstreckung der Entrichtungspflicht
gemäß
§ 212a Abs. 7, die Hemmungswirkung des § 230 Abs. 6
und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Abgabenschuld gebracht werde
(Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde Verlag, 3. Auflage, Tz. 12 zu §
212a).
Das Rechtsinstitut der (nationalen) Aussetzung der
Einhebung wurde nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.
Dezember 1986, Zahl G 119/86, im Interesse der sich aus dem rechtsstaatlichen
Prinzip ergebenden faktischen Effizienz der Rechtschutzeinrichtungen geschaffen.
Der Rechtsschutzsuchende darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. An diesem
Grundgedanken hat sich auch die Interpretation der gesetzlichen Bestimmung des
§ 212a BAO zu orientieren.
Im gegenständlichen Fall hat die abschließende
und endgültige stattgebende Berufungsentscheidung vom 29. Mai 2006,
GZ_BE_Abgabenbescheid , den rechtswidrig ergangenen Abgabenbescheid
rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt. Bis zu dieser Entscheidung war
die Bf. gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO zunächst durch den
anhängigen Antrag auf Aussetzung, dann im folgenden Rechtsbehelfsverfahren
durch § 212a Abs. 4 BAO vor Einbringungsmaßnahmen geschützt.
Durch den Wegfall der Abgabenschuld ist auch im weiteren keine auch nur
irgendwie geartete Beeinträchtigung des Rechtsschutzinteresses der Bf.
möglich. Eine abweisende Berufungsentscheidung in diesem Verfahren kann
infolge des Fehlens der Abgabenschuld daher auch keine Auswirkungen auf
allfällige Nachfristen oder in Bezug auf die Einbringungshemmung zu dieser
Abgabenschuld haben, wie sie es bei einer abweisenden Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren und Bestätigung der Abgabenschuld hätte haben
können.
Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich
deshalb der in dieser Sache ergangenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes an, dass nach der Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren in der Hauptsache eine Bewilligung der Aussetzung der
Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt. Den Intentionen des
Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen faktischen und
effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der
Abgabensache kann in diesem Stadium des Aussetzungsverfahren wegen des Fehlens
einer Abgabeschuld auch durch eine Abweisung des Rechtsbehelfes und damit durch
eine Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nachgekommen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am 28. September
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 144 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0010-Z2L/04
- Stammnummer
- 24275
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF