Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0899-L/04
Die Anfechtung der Abgabenvorschreibung begründet für sich allein noch keinen Härtefall.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0899-L/04vom 19.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Mag. Bernhard Renner und die weiteren
Mitglieder Mag. Susanne Feichtenschlager, Ing. Josef Peterseil und Harald
Weingartner im Beisein der Schriftführerin Andrea Tober über die
Berufung Bw, vertreten durch Stb, vom 4. September 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten durch Anna Hofer vom
4. August 2004 betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung
gemäß
§ 212 BAO nach der am 14. Dezember 2004 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Telefax vom 2. August 2004 beantragte der Bw.
durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Stundung des Rückstandes iHv.
22.743,40 € (bestehend aus Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1993
bis 1998, Aussetzungszinsen) bis zur Entscheidung über die gegen die
Berufungsentscheidung vom 21. Juni 2004 eingebrachte
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass die sofortige Zahlung des Betrages eine außerordentliche Härte
darstelle, da es sich 1. um einen für den Bw. wesentlichen Betrag
handle und 2. davon auszugehen sei, dass die
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für den Bw. erfolgreich sein
würde.
Mit Bescheid vom 4. August 2004 wies das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr das Ansuchen auf Bewilligung einer
Zahlungserleichterung vom 2. August 2004 ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass in Anbetracht der laufenden Exekutionsmaßnahmen die
Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei.
Mit Telefax vom 3. September 2004 wurde gegen den
abweisenden Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
4. August 2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Es wurden
die Aufhebung des Bescheides, die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und die Entscheidung des gesamtes Finanzsenates beantragt. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung der
Einbringlichkeit wegen der geordneten Vermögensverhältnisse des Bw.
nicht vorliege.
Mit einem weiteren Telefax wurde die Berufung insofern
ergänzt, als die Kopie der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde des Bw. gegen
die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
21. Juni 2004, Zl. RV/0741-L/02, vorgelegt wurde. Aus dieser
Beschwerde gehe der Antrag auf aufschiebende Wirkung hervor. Eine Zahlung vor
Erledigung dieses Antrages würde eine erhebliche Härte darstellen und
den Rechtschutz aushöhlen.
Mit Schriftsatz vom 13. September 2004 legte das
Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. September 2004, Zl. AW 2004/14/0020-3, wurde dem Antrag
auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, auf die mangelnde entsprechende
Konkretisierung verwiesen.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 teilte der
unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, dass gem. § 212 BAO die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der
Entrichtung der Abgaben hinausschieben könne, wenn die sofortige
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet werde. Bei Begünstigungstatbeständen
trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der
Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die
Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige habe also selbst und
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden könne. Er habe daher aus eigenem Antrieb konkret und
nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle)
Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Der
Bw. wurde eingeladen, im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage das
Stundungsansuchen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu
präzisieren.
Dieses Schreiben wurde vom ausgewiesenen Vertreter des Bw.
am 12. November 2004 eigenhändig übernommen, jedoch keiner
Beantwortung zugeführt.
Der Rückstand am Abagbenkonto des Bw. beträgt
derzeit 26.611,77 €.
In der am 14. Dezember 2004 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Vertreters des Bw.
ergänzend ausgeführt: Die Einbringlichkeit der Abgaben sei
nicht gefährdet, da der Bw. Eigentümer von nicht belasteten
Liegenschaften mit einem Einheitswert von insgesamt 2,200.000,00 S sei. Es
wurde eine Kopie der Einheitswertermittlung des Finanzamtes Perg vom 27.
November 1989 vorgelegt und zum Akt genommen.
In Zusammenhang mit dem Vorliegen einer erheblichen
Härte wurde seitens des steuerlichen Vertreters ausgeführt, dass zwar
keine wirtschaftliche Notlage vorliege, die sofortige Entrichtung einer
Abgabenschuld würde aber auch dann eine Härte bedeuten, wenn der
angefochtene materiellrechtliche Bescheid offenkundig klare Fehler enthalte.
Gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
21. Juni 2004, RV/0741-L/02, sei Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingebracht worden. In Punkt 3.1. der Beschwerde vom 2. August 2004 werde die
Verletzung von Verfahrensvorschriften (Aktenwidrigkeit) gerügt. Es handle
sich um eine offensichtliche Aktenwidrigkeit, zumal in der Entscheidung (S. 11)
behauptet werde, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass das
Haus mieterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliege, obwohl im
Betriebsprüfungsbericht vom 20. Oktober 1992 festgestellt worden sei, dass
es sich bei dem Gebäude um ein mietrechtlich geschütztes Haus handle.
Dem wurde seitens des Vorsitzenden entgegengehalten, dass das Vorliegen dieser
Rechtswidrigkeit eine Behauptung in der Beschwerde sei.
Darüber hinaus sei eine erhebliche Härte der
sofortigen Entrichtung der Abgaben darin zu erblicken, als insofern ein
Rechtsnotstand gegeben sei, dass nach Erschöpfung des ordentlichen
Instanzenzuges eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a
BAO nicht mehr möglich sei.
Seitens der Vertreterin des Finanzamtes wurde
entgegengehalten, dass von der begehrten Zahlungserleichterung auch Abgaben
betroffen seien, die nicht vom Verwaltungsgerichtshofverfahren betroffen seien.
Des weiteren sei die Aussage unrichtig, dass sämtliche Grundstücke
unbelastet seien. Seit 1989 seien außerdem Grundstücke
veräußert worden. Die Pensionseinkünfte des Bw. würden
unter dem Existenzminimum liegen, außerdem seien Vorpfändungen
angemerkt.
Der Vertreter des Bw. schränkte den von der
beantragten Zahlungserleichterung betroffenen Betrag auf 19.504,11 €
ein. Er gestand weiters zu, dass der Bw. Probleme damit habe, die
Zahlungsfristen gegenüber dem Finanzamt einzuhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben
hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die
sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist
für eine Ermessungsentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus
Rechtsgründen abzuweisen.
Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in
Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter
Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat
daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu
machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der erheblichen
Härte wurde seitens des Bw. ausgeführt, dass es sich um einen für
den Bw. wesentlichen Betrag handle und davon auszugehen sei, dass die
eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erfolgreich sein würde.
Es wurde nicht dargelegt, inwiefern dem Bw. die sofortige volle Entrichtung des
Abgabenbetrages, gemessen an seinen sonstigen Verpflichtungen und unter
Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der
Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquelle,
nicht zugemutet werden könne. Vielmehr wurde im Rahmen der mündlichen
Verhandlung am 14. Dezember 2004 bekannt gegeben, dass keine erhebliche
Härte wegen wirtschaftlicher Notlage vorliegen würde.
Die Tatsache der Anfechtung der Abgabenvorschreibung
begründet für sich allein noch keinen Härtefall. Der
Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in diesem Zusammenhang ausgesprochen,
dass die sofortige Entrichtung und allenfalls die zwangsweise Einbringung einer
noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Abgabenschuld unter dem Gesichtspunkt
eines unerledigten Rechtsmittels nur dann eine Härte bedeutet, wenn der
angefochtene Bescheid offenkundig klare Fehler enthält, deren Beseitigung
im Berufungsverfahren zu gewärtigen ist. Indem sich der Vertreter des Bw.
auf diese Rechtsprechung bezieht, übersieht er offensichtlich, dass sich
diese auf Abgabenschulden bezieht, die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
Die gegenständlichen Abgaben wurden jedoch rechtskräftig festgesetzt,
der materiellrechtliche Bescheid ist rechtskräftig, der ordentliche
Instanzenzug ist ausgeschöpft. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen,
dass der behauptete offensichtliche Fehler in der Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates insofern von keiner rechtlichen Bedeutung ist,
als der Umstand, ob das Mietobjekt mietrechtlich geschützt ist oder nicht,
auf die Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt nur teilweise von Bedeutung ist
(vgl. Doralt/Renner, EStG8,
§ 2 Tz. 368).
Der Vertreter des Bw. wendet weiters eine Rechtslücke
ein, da im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit einer
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nicht mehr gegeben
sei. Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates liegt jedoch insofern
keine Rechtslücke vor, als es im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
die Möglichkeit des Antrages der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
gibt. Im vorliegenden Fall wurde einem solchen Antrag mit Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 2004 nicht stattgegeben.
Würde nunmehr seitens der Abgabenbehörde eine Zahlungserleichterung in
Form der begehrten Stundung gewährt, würde die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes unterlaufen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat
außerdem ausgesprochen, dass § 212 BAO auch nicht dazu dient,
dem Abgabepflichtigen während der Zeit, in der eine Beschwerde bei den
Höchstgerichten anhängig ist, "wirtschaftlichen Atem zu geben".
§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn
die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird.
Am Abgabenkonto des Bw. besteht ein Rückstand iHv. 26.611,77 €.
Darin sind neben jenen Abgaben, hinsichtlich derer nunmehr Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde (Umsatz- und Einkommensteuer 1993 bis
1998), auch Eintreibungsgebühren und die Umsatz- und Einkommensteuer 2001
(3.329.82 €) enthalten, deren Zahlungsfrist bereist am 20.10.2003
abgelaufen ist. Seit dem Jahr 2000 werden seitens der Abgabenbehörde erster
Instanz laufend Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei bereits bestehender
Gefährdung der Einbringlichkeit ebenso keine Raum für die Bewilligung
eines Zahlungserleichterungsansuchens, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch
die Zahlungserleichterung gefährdet würde. Trotz
Ergänzungsersuchens des Unabhängigen Finanzsenates war der Bw. nicht
bereit jene Umstände darzulegen, die eine Gefährdung der
Einbringlichkeit ausschließen würden.
Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO
nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der
Behörde kein Raum. Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 19.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anfechtung der Abgabenvorschreibungkein Härtefallkein Nachweisdass keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0899-L/04
- Stammnummer
- 13740
- Gültig
- 19.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF