Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0035-W/08
Ein in der BAO nicht vorgesehener, da erfundener Antrag (hier: Antrag auf Ersetzung einer Abgabe) löst keine Entscheidungspflicht aus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0035-W/08vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, vom 11. August 2008
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg , betreffend den Antrag auf Ersetzung der
Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 10. April 2006, entschieden:
Der Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das für die Devolutionswerberin (Dw)
durchgeführte Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1999 hat seinen
rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Berufungsentscheidung vom
5. Mai 2006, RV/0929-W/05. Zur weiteren Vorgeschichte wird auf die ha.
Berufungsentscheidung vom 3. August 2007, RV/0263-W/07, und den ha.
Bescheid vom 14. September 2007, RD/0037-W/07, verweisen.
Die Dw brachte beim Finanzamt ua auch den Antrag auf
Ersetzung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 10. April 2006 ein,
über den das Finanzamt mit Bescheid absprach. Die Dw berief gegen den
Bescheid, der im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren mit Berufungsentscheidung
vom 3. August 2007, RV/0263-W/07, ersatzlos aufgehoben wurde. Als
Gründe für die Bescheidaufhebung wurden im Wesentlichen
angeführt, dass ein "Antrag auf Ersetzung einer Abgabe" in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sei und dass zu "erfundenen" Anträgen
- wie auch zum bereits vorangegangenen "Antrag auf Aufhebung, der sich nicht
explizit auf § 299 BAO stütze" - keine Entscheidungspflicht
bestehe sowie dass nach Rechtsprechung des VwGH keine Entscheidungspflicht "in
Fällen bestehe, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches
Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt." Für diese
Auffassung spricht die Überlegung, dass Rechtsschutzinstrumente dem
Rechtsschutz (somit dem Schutz berechtigter Interessen und nicht mutwilligen
Vermehrung des Verwaltungsaufwandes) dienen sollen (Ritz, BAO-Kommentar, 3.
überarbeitete Auflage, § 311, Tz 12, mwN). Zur weiteren
Ausführung wird auf die ha. Berufungsentscheidung vom 3. August 2007,
RV/0263-W/07, verwiesen.
Im den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden
Devolutionsantrag wird unter Punkt 2 vorgebracht, dass das Finanzamt "trotz
der Aufhebung des Zurückweisungsbescheides den Antrag vom 10. April
2006 nicht erledigt habe".
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von
Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen (Eingaben).
Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von
Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die
Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden
Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer
Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener
Sache zurückzuweisen.
2.
rechtliche Würdigung: Die Dw irrt , wenn sie meint, der
"Antrag auf Ersetzung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 10. April
2006" sei unerledigt, denn wie aus der zuvor dargestellten Verfahrenslage
hervorgeht, ist in diesem Verfahren die Berufungsentscheidung vom 3. August
2007, RV/0263-W/07, ergangen. Diese Berufungsentscheidung bildet den
rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der Rechtssache "Antrag auf
Ersetzung der Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 10. April 2006", den die
Dw mit Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof hätte
anfechten können. Weiters lässt die Dw den in der
Berufungsentscheidung vom 3. August 2007, RV/0263-W/07, dargelegten
Aufhebungsgrund, nämlich die Unzulässigkeit des Antrages auf
Ersetzung, weil ein solcher eben in der abgabenrechtlichen Prozessordnung nicht
geregelt ist, völlig außer Acht.
Da in der Rechtssache "Antrag auf Ersetzung der
Einkommensteuerfestsetzung 1999 vom 10. April 2006" eine das Verfahren
rechtskräftig abschließende Erledigung, nämlich die
Berufungsentscheidung RV/0263-W/07 ergangen ist, ist eine andere Entscheidung
über den den Gegenstand des Devolutionsantrages vom 11.8.2008 bildenden
Antrag wegen entschiedener Sache nicht möglich. Der Vorwurf der Verletzung
der Entscheidungspflicht erweist sich daher wegen res iudicata als
unbegründet.
Der im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht im
§ 68 Abs. 1 geregelte Rechtsgrundsatz der entschiedenen Sache findet
im Bundesabgabenverfahren sinngemäß Anwendung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 68 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0035-W/08
- Stammnummer
- 36913
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF