Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0101-Z1W/04
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0101-Z1W/04vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn mit einer stattgebenden Berufungsentscheidung die angefochtene Abgabenschuld rechtskräftig und rückwirkend aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist, ist ein noch offener Rechtsbehelf der Beschwerde im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung abzuweisen. Die Intentionen des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichtshofes auf einen faktischen und effizienten Rechtschutz während des Rechtbehelfsverfahrens in der Abgabensache können dadurch nicht gefährdet werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mag. Thomas
Stenitzer, Mag. Kurt Schick, Rechtsanwälte, 2136 Laa an der Thaya,
Rathausgasse 4, vom 10. Mai 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 14. April 2004, Zl. 100/34425/78/2003,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das damalige
Hauptzollamt Wien wies am 23. März 2004 mit seinem Bescheid zur Zahl
100/34425/59/2003 den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Aussetzung der
Vollziehung der mit dem Bescheid des Zollamtes vom 1. März 2004
festgesetzten Säumniszinsen in der Höhe von € 8.515,78,
betreffend den Säumniszeitraum vom 15. Feber 2004 bis zum
14. März 2004, ab.
Dagegen erhob
der Bf. in offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung und führte aus, dass
die dem Säumniszinsenverfahren zu Grunde liegende Eingangsabgabenschuld zu
unrecht vorgeschrieben sei und damit begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides bestünden.
Am
14. April 2004 wies das Hauptzollamt Wien mit seiner
Berufungsvorentscheidung, Zl. 100/34425/78/2003 diese Berufung als
unbegründet ab, worauf der Bf. dagegen Beschwerde an den Unabhängigen
Finanzsenat erhob. Er wiederholte darin das Berufungsvorbringen und beantragte
die Stattgabe des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung und die ersatzlose
Aufhebung der Berufungsvorentscheidung.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die
Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der
Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer
Art führen könnte.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 212a Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO) ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung
der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. können
Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die
Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie
nicht die Darstellung der Ermittlung des gem. Abs. 1 für die
Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom
Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1
ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im
beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Gemäß Abs. 4 leg.cit. sind die für
Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen
gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen
betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall des Einbringens eines Vorlageantrages nicht
aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag
sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt,
so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub
auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß Abs. 7 leg.cit. stehet dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung
ausgesetzt wurde, eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des
Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die
Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß
§ 294 zu. Soweit
einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht
dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
Gemäß Abs. 9 leg.cit. sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit in Folge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von 1% über den jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
Rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH vom
27. September 1999, Zahl 98/17/0227 oder vom 7. August 2003,
Zahl 2000/16/0573) sind nationale Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren der Aussetzung im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht normiert worden ist, gelten
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Da die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK im
wesentlichen der natinalen Aussetzung der Einhebung entspricht, sind in
Vollziehung des Art. 244 ZK die nationalen Bestimmungen, also
§ 212a BAO anzuwenden.
Es ist von
folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 22. Oktober
2003 schrieb das Hauptzollamt Wien dem Bf. eine für ihn nach Art. 202
Abs. 1, Buchstabe a und Abs. 3 zweiter Anstrich Zollkodex (ZK) in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandene
Eingangsabgabenschuld von insgesamt € 2.221.800,26 und gem.
§ 108 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung in der Höhe von
€ 234.674,58, sohin im Gesamtbetrag von € 2.456.474,84 vor.
Für die Entrichtung der Abgaben wurde gemäß Art. 222
Abs. 1 ZK eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides
eingeräumt. Gegen den Am 31. Oktober 2003 zugestellten Bescheid
brachte der Bf. das Rechtsmittel der Berufung ein - bislang vom Zollamt
unerledigt - und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der
Einhebung gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a
BAO. Der Schriftsatz und damit der Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser
Abgaben langte laut Eingangsstempel am 20. November 2003 beim Hauptzollamt
Wien ein.
Am
1. März 2004 setzte das Zollamt für den Säumniszeitraum
15. Februar 2004 bis 14. März 2004 bezüglich der
beschriebenen Eingangsabgabenschuld Säumniszinsen in der Höhe von
€ 8.515,78 fest. Nach Abweisung der dagegen eingebrachten Berufung am
23. März 2004 zur Zl. 100/34425/58/2003 und einer Beschwerde an
den Unabhängigen Finanzsenat erging am 2. Juni 2005 zur
GZ. ZRV/0029-Z1W/04 die abschließende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerde
stattgegeben und festgestellt, dass im Säumniszeitraum vom 15. Februar
2004 bis zum 14. März 2004 keine Säumniszinsen entstanden seien.
In der Begründung führt der Senat aus, dass der am 20. November
2003 beim Hauptzollamt Wien eingelangte auf Aussetzung der Vollziehung nicht im
Abgabenkonto des Bf. selbst sondern sogenannt "händisch" auf einer
außerhalb des Rechenwerkes geführten Hilfsaufzeichnung der Zollkassa
des Zollamtes nur schriftlich angemerkt worden sei. Erst am 7. Juli 2004
sei die korrekte Anmerkung "AE" im Abgabenkonto des Bf. erfolgt. Da mit dem
Einlangen des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung beim Zollamt ex lege und
unabhängig von einer Anmerkung im Abgabenkonto des Bf. das Hinausschieben
der Säumnisfolgen verbunden gewesen sei und diese Rechtsfolge auch noch im
noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren bezüglich der Aussetzung
fortdauern würde, sei für den Säumniszeitraum vom
15. Februar 2004 bis zum 14. März 2004 keine Säumnisfolge
eingetreten und daher die Einbringungsmaßnahme der Vorschreibung von
Säumniszinsen für diesen Zeitraum zu unrecht erfolgt. Diese
Berufungsentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Durch diese
Berufungsentscheidung ist hinreichend geklärt, dass begründete Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des Säumniszinsenbescheides bestanden
haben und die Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid sich als erfolgversprechend
erwiesen haben. Eine Aussetzung der Vollziehung wäre aus diesem Grund sohin
rechtens gewesen.
Die Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes zu solchen Sachverhalten, dass nämlich nach
einer Berufungsentscheidung in dem dem Aussetzungsverfahren zu Grunde liegenden
Abgabenverfahren noch über einen Rechtsbehelf im Aussetzungsverfahren zu
entscheiden ist, ist uneinheitlich.
Einerseits
vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der
Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht kommt
(z.B. VwGH vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/16/0200 oder vom
4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0496).
In anderen
Entscheidungen vertritt er die Ansicht, dass es sich aus dem Gesetz nicht
ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur
Berufungserledigung möglich sei (z.B. VwGH vom 10. Dezember 1991,
Zl. 91/14/0164 oder vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0018). Auch
danach ist eine stattgebende Berufungsentscheidung gegen die Abweisung eines
Aussetzungsantrages gegebenenfalls nötig, weil der Rechtsmittelwerber
ansonsten um die Erstreckung der Entrichtungspflicht gemäß
§ 212a Abs. 7, die Hemmungswirkung des § 230
Abs. 6 und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Abgabenschuld
gebracht werde (Ritz, Bundesabgabenordnung, Linde Verlag, 3. Auflage,
Tz. 12 zu § 212a).
Das
Rechtsinstitut der (nationalen) Aussetzung der Einhebung wurde nach einem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1986, Zahl G
119/86, im Interesse der sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip ergebenden
faktischen Effizienz der Rechtschutzeinrichtungen geschaffen. Der
Rechtsschutzsuchende darf nicht generell einseitig mit allen Folgen einer
potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur
endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden. An diesem
Grundgedanken hat sich auch die Interpretation der gesetzlichen Bestimmung des
§ 212a BAO zu orientieren.
Im
gegenständlichen Fall hat die abschließende und endgültige
stattgebende Berufungsentscheidung vom 2. Juni 2005, GZ. ZRV/0029-Z1W/04,
den rechtswidrig ergangenen Säumnisbescheid rückwirkend aus dem
Rechtsbestand beseitigt. Bis zu dieser Entscheidung war die Bf. gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO zunächst durch den anhängigen Antrag auf
Aussetzung, dann im folgenden Rechtsbehelfsverfahren durch § 212a Abs.
4 BAO vor Einbringungsmaßnahmen geschützt. Durch den Wegfall der
Säumniszinsenschuld ist auch im weiteren keine auch nur irgendwie geartete
Beeinträchtigung des Rechtsschutzinteresses der Bf. möglich. Eine
abweisende Berufungsentscheidung in diesem Verfahren kann infolge des Fehlens
der Abgabenschuld daher auch keine Auswirkungen auf allfällige Nachfristen
oder in Bezug auf die Einbringungshemmung zu dieser Abgabenschuld haben, wie sie
es bei einer abweisenden Berufungsentscheidung im Säumniszinsenverfahren
und Bestätigung der Abgabenschuld hätte haben können.
Der
Unabhängige Finanzsenat schließt sich daher in dieser Sache der
dahingehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, dass jetzt nach
der Berufungsentscheidung im Säumniszinsenverfahren eine Bewilligung der
Aussetzung der Vollziehung nicht mehr in Betracht kommt. Den Intentionen des
Verfassungsgerichtshofes und des Gesetzgebers auf einen faktischen und
effizienten Rechtschutz während des Rechtsbehelfsverfahrens in der
Abgabensache kann in diesem Stadium des Aussetzungsverfahren wegen des Fehlens
einer Abgabeschuld auch durch eine Abweisung des Rechtsbehelfes und damit durch
eine Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nachgekommen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3. März
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AussetzungAntragVollziehungAbweisungpositive ErledigungBerufungsentscheidungRechtsbestandRechtsschutz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0101-Z1W/04
- Stammnummer
- 21212
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF