…rechtswidrige Gesetzesanwendung sei einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten und verletze daher das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. 15. Der Verfassungsgerichtshof stützte seine Entscheidung auf die in Randnummer 27 des Urteils Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke angesprochene Verpflichtung der nationalen Gerichte…
…im Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97 im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, zu Recht erkannt, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht anzuwenden gewesen sei, weil es nicht als…
…Es handelt sich somit um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, sondern vielmehr unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt, dass die Vergütung von Energieabgaben an…
…handelt sich somit um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, sondern vielmehr unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von Energieabgaben an…
…nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit…
…1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden…
…nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit…
…1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden…
…den Gesetzgeber erfolgte deshalb, weil der EuGH (auf Grund vom Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdesachen B 2251797 und B 259497 gestellten Vorabentscheidungsersuchen) in seinem Urteil vom 8. November 2011, C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH) ausgesprochen hat, dass nationale Maßnahmen…
…den Gesetzgeber erfolgte deshalb, weil der EuGH (auf Grund vom Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdesachen B 2251797 und B 259497 gestellten Vorabentscheidungsersuchen) in seinem Urteil vom 8. November 2011, C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH) ausgesprochen hat, dass nationale Maßnahmen…
…den Gesetzgeber erfolgte deshalb, weil der EuGH (auf Grund vom Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdesachen B 2251797 und B 259497 gestellten Vorabentscheidungsersuchen) in seinem Urteil vom 8. November 2011, C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH) ausgesprochen hat, dass nationale Maßnahmen…
…den Gesetzgeber erfolgte deshalb, weil der EuGH (auf Grund vom Verfassungsgerichtshof in den Beschwerdesachen B 2251797 und B 259497 gestellten Vorabentscheidungsersuchen) in seinem Urteil vom 8. November 2011, C-143/99 (Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH) ausgesprochen hat, dass nationale Maßnahmen…
…oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozess. Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt, dass die Vergütung von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche…
…ist keine Ergänzung dieses Antrages zu entnehmen. Das zuständige Finanzamt wies den Antrag auf Vergütung von Energieabgaben ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der VfGH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8.11.2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen habe…
…Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die Bw. als Dienstleistungsbetrieb in den Jahren 1997 und 1998 Anspruch auf Energieabgabenvergütung hatte. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von Energieabgaben an…
…ob die Bw. als Dienstleistungsbetrieb im Jahre 1997 Anspruch auf Energieabgabenvergütung i.H.v. 519 S hatte. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe…
…Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob Dienstleistungsunternehmen für das Jahr 1997 eine Energieabgabenvergütung zusteht. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte…
…Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob Dienstleistungsunternehmen für das Jahr 1997 eine Energieabgabenvergütung zusteht. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte…
…Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, ob Dienstleistungsunternehmen für das Jahr 1997 eine Energieabgabenvergütung zusteht. Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99, "Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte…
…C-143/99 (Adria - Wien Pipeline a. a.), dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben nur für Unternehmer vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG anzusehen sind. Um diesem Urteil nachzukommen…