Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0188-W/03
Energieabgabenvergütung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0188-W/03vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WT, vom 15. Oktober
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
25. September 2002 betreffend Energieabgabenvergütung für den
Zeitraum 1996 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw hat mit Schreiben vom 9.1.2002 und 27.2.2002 beim
Finanzamt den Antrag auf Rückvergütung der
Energieabgabenvergütung gemäß
Energieabgabenvergütungsgesetz für die Jahre 1996 bis 2001 (iHv in
Summe Euro 167.039,59) gestellt.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 25.9.2002
abgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die
Europäische Kommission das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum vom 1.6.1996 bis zum 31.12.2001 als staatliche Beihilfe genehmigt habe.
Damit sei für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in
der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden sei (einschließlich
der Einschränkung auf Produktionsbetriebe), anzuwenden. Dies bedeute, dass
Anträge von Dienstleistungsunternehmen für den Zeitraum vor dem
1.1.2002 abzuweisen seien. Ein Anspruch auf Vergütung bestünde gem
§ 2 Energieabgabenvergütungsgesetz nur für Betriebe, deren
Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter bestünde. Gemäß
§ 3
Energieabgabenvergütungsgesetz bestünde weiters kein Anspruch auf
Vergütung insoweit als das Erdgas oder die elektrische Energie für die
Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet werde, ausgenommen
unmittelbar für den Produktionsprozess.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw elektrische Energie (diene
als Antriebsenergie) und Erdgas für die Erzeugung von Wärme, Dampf und
Warmwasser unmittelbar für einen Produktionsprozess verwende und daher eine
Rückvergütung der Energieabgaben zustünde. Sollte dessen
ungeachtet die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Meinung sein, dass ein
Dienstleistungsunternehmen vorliege, werde die Meinung vertreten, dass die
Ungleichbehandlung von Dienstleistungsbetrieben und Produktionsbetrieben gegen
den Gleichheitssatz verstoße.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw betreibt eine Wäscherei und Putzerei (waschen,
putzen, färben, trocknen, bügeln...) in Wien. Die Bw verwendet das
Erdgas und die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf
und Warmwasser nicht unmittelbar für einen Produktionsprozess. Die Energie
(elektrische, Erdgas) wird vielmehr praktisch ausschließlich für das
Gewerbe der Wäscherei verwendet. Es handelt sich somit um ein Unternehmen,
dessen Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter liegt, sondern vielmehr um einen
Dienstleistungsbetrieb.
Die Ausübung des Gewerbes einer Wäscherei und
Wäschebüglerei ist den im Finanzamtsakt aufliegenden
gewerberechtlichen Bescheiden, den vorliegenden Jahresabschlüssen und
Steuererklärungen zu entnehmen. Körperliche Wirtschaftsgüter
werden in einer Putzerei... nicht schwerpunktmäßig hergestellt. Ein
sonstiger Produktionsprozess für den unmittelbar die elektrische Energie
bzw das Erdgas verwendet wird kann nicht festgestellt werden. Die Bw führt
im Firmenbriefkopf selbst die Bezeichnung "Wäscherei Putzerei
Dienstleistungen für Industrie, Sanitätsbereich, Hotellerie,
Gastronomie".
Nach § 2 EnAbgVergG besteht ein Anspruch auf
Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Demnach wird
über Antrag des Vergütungsberechtigten je Kalender(Wirtschafts-)jahr
der Betrag vergütet, der den in § 1 EnAbgVergG genannten Anteil am
Nettoproduktionswert übersteigt.
Gem § 3 EnAbgVergG besteht kein Anspruch auf
Vergütung ua insoweit als das Erdgas oder die elektrische Energie für
die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen
unmittelbar für einen Produktionsprozess.
Der EuGH hat mit Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
"Adria-Wien Pipeline", festgestellt, dass die Vergütung von Energieabgaben
an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellt, die aber von den
österreichischen Behörden nicht der Europäischen Kommission zur
Genehmigung vorgelegt worden war. Der VfGH hob danach Entscheidungen auf, mit
denen Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt
worden war.
Die Europäische Kommission stellte am 22.5.2002
nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um
eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf
Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah
der daraufhin angerufene VfGH infolge der rückwirkenden Genehmigung der
Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung im Ausschluss von
Dienstleistungsbetrieben mehr und verwies die Rechtssache an den VwGH. Dieser
beantragte mit Beschluss vom 12.8.2004 ein Vorabentscheidungsverfahren beim
EuGH.
Mit Urteil vom 5.10.2006 in der Rechtssache Rs C-368/04 kam
der EuGH zu dem Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die ursprüngliche
Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung dargestellt.
Österreich hätte nach dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" die Beihilfe
rückfordern müssen. Die nachträgliche Genehmigung der Beihilfe
durch die Kommission im Jahr 2002 habe nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH die Rechtslage nicht verändert. Eine Entscheidung der
Europäischen Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für
mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, habe nicht die Heilung
der ungültigen Durchführungsmaßnahme zur Folge. Nationale
Gerichte könnten - je nach Einzelfall - veranlasst sein, die
Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht
müsse dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu
einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Mit Erkenntnis vom 20.11.2006, 2007/17/0157 und 0158 hat der
VwGH unter Verweis auf obige EuGH-Entscheidung ausgesprochen, dass die
Energieabgabenvergütung auch den antragstellenden
Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden könne, weil das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu
einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese
ohnehin weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0188-W/03
- Stammnummer
- 27906
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF