Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0261-K/04
Energieabgabenvergütung betreffend 2003 für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (besonderer Selbstbehalt)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0261-K/04vom 29.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die rückwirkende Einführung eines besonderen Selbstbehaltes für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, für das Jahr 2003, ist im Hinblick auf die Beihilfenentscheidung der Kommission vom 9. März 2003, Amtsblatt L 190 vom 22.7.2005, EU-rechtskonform.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch die Kärntner
Treuhand Gesellschaft m. b. H., 9500 Villach, Gerbergasse 13, vom
6. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach
vom 23. November 2004 betreffend Energieabgabenvergütung für
das Wirtschaftsjahr 2003/2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 2. November 2004 (beim Finanzamt eingelangt
am 10. November 2004) beantragte die Berufungswerberin (Bw.), die ein
Dienstleistungsunternehmen (Betrieb von X) unterhält, die Vergütung
von Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 (1. Juni 2003 bis
31. Mai 2004).
Das Finanzamt entsprach diesem Antrag nicht zur Gänze,
sondern setzte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid den Vergütungsbetrag
nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz unter Abzug u. a. eines
Selbstbehaltes von 0,003 €/kWh der in den Monaten Juni bis Dezember
2003 verbrauchten elektrischen Energie fest.
Dagegen wendet sich die Berufung. Begründend wird
ausgeführt, dass der vom Finanzamt berücksichtigte Selbstbehalt (erst)
mit BGBl. Nr. I 2004/92, ausgegeben am 30. Juli 2004, eingeführt worden
sei.
Da das Wirtschaftsjahr 2003/2004 (Bilanzstichtag 31. Mai
2004) der Bw. jedoch bereits vor Ausgabe des genannten Bundesgesetzblattes
geendet habe, sei für die Bw. (noch) die Gesetzeslage vor Ausgabe des
angesprochenen Bundesgesetzblattes maßgebend.
Hiefür spreche insbesonders die ständige
Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge gesetzliche
Vorschriften, die im Nachhinein an bereits verwirklichte Sachverhalte
steuerrechtliche Folgen knüpften und hiedurch die Rechtsposition des
Abgabepflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechterten, gegen
den Gleichheitsgrundsatz verstießen. Letzteres treffe insbesonders dann
zu, wenn die Normunterworfenen - wie im gegenständlichen Fall die Bw.
- durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in ihrem berechtigten
Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden würden, sofern nicht
besondere Gründe eine solche Rückwirkung verlangten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des
Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) sind entrichtete
Energieabgaben für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag teilweise
zu vergüten.
Nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG (Artikel 62
Strukturanpassungsgesetz 1996 vom 30. April 1996, BGBl. I 2001/1996 idF des
Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. I 797/1996) hatten vorerst jedoch nur
solche Unternehmen bzw. Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern bestand, Anspruch auf
Energieabgabenvergütung
Der Europäische Gerichtshof erkannte im Urteil vom 8.
November 2001 in der Rechtssache C-143/99 (Adria - Wien Pipeline a. a.),
dass nationale Maßnahmen, die eine teilweise Vergütung von
Energieabgaben nur für Unternehmer vorsehen, deren Schwerpunkt nachweislich
in der Herstellung körperlicher Güter besteht, als staatliche
Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG anzusehen sind.
Um diesem Urteil nachzukommen, wurde das EnAbgVergG durch
das Bundesgesetz BGBl. I 158/2002, dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.
Jänner 2002 für alle Betriebe ein Anspruch auf teilweise
Vergütung der Energieabgaben eingeführt wurde.
In ihrer Entscheidung vom 9. März 2004 über eine
durch Österreich angewendete Beihilfenregelung betreffend die
Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002
und 2003 (Amtsblatt Nr. L 190 vom 22. 7. 2005) zog die Kommission jedoch u. a.
die nachstehenden Schlussfolgerungen:
"...
(68)
Die Kommission stellt fest, dass Österreich das
Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 in der Fassung des 158.
Bundesgesetzes 2002, das unverändert bis zum 31. Dezember 2003
verlängert wurde, unter Verstoß gegen Artikel 88 Abs. 3 EG -
Vertrag rechtswidrig durchgeführt
hat.
(69) In Bezug auf
Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis
31. Dezember 2001 nicht galt, ist die Beihilfenregelung mit dem
Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesonders Randnummern 52
und 45, sowie sonstige Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3
EG - Vertrag
unvereinbar.
...
(71)
Dennoch wird, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung
(EG) Nr. 659/1999, keine Rückforderung verlangt
werden.
(72) Die Kommission
nimmt zur Kenntnis, dass die österreichische Regierung zugesagt hat, die
Energieabgabenvergütung rückwirkend zu ändern. Die Kommission
betrachtet die oben beschriebenen Änderungen als mit dem
Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesondere Randnummer 52
in Verbindung mit Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich für
vereinbar.
..."
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der angesprochenen,
zugesagten Änderung der Beihilfe führte die Kommission in ihrer
Entscheidung Folgendes aus:
"...
(60)
In Bezug auf die Unternehmen, für die das
Energieabgabenvergütungsgesetz bis zum 31. Dezember 2001 nicht galt, ist
die Maßnahme in der von Österreich zugesagten Änderung mit
Randnummern 53 und 45 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar. Die Beihilfe
beläuft sich auf 100% der Mehrkosten im ersten Jahr und wird im zweiten
Jahr auf 80% reduziert. Sie wird also in dem zur Prüfung anstehenden
Zeitraum linear zurückgeführt ...."
Als Folge dessen wurde - wie auch den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Änderung des EnAbgVergG BGBl.
I 92/2004 (ausgegeben am 30. Juli 2004), 478 der Beilagen XXII. GP, zu entnehmen
ist - im § 4 EnAbgVergG u. a. folgender, von der Bw.
bemängelter Absatz 5 angefügt:
"Für Betriebe, deren Schwerpunkt nicht in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, gilt für das
Jahr 2003 folgende Regelung:
Neben dem Selbstbehalt gemäß
§ 2 Abs. 2 wird ein Anteil von ... 0,003€/kWh
verbrauchte elektrische Energie nicht vergütet."
Die Republik Österreich hat demnach mit der
letztangesprochenen Änderung des EnAbgVergG lediglich die ihr von der
Kommission - in Entsprechung des Artikels 88 Abs. 2 EG - Vertrag iVm
Artikel 18 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - auferlegte Verpflichtung
zur Herstellung der Vereinbarkeit der Energieabgabenvergütung mit dem
Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfe erfüllt (siehe Punkt (60)
der Beihilfenentscheidung: Die Beihilfe wird im zweiten Jahr, d. i. 2003, auf
80% reduziert; tatsächliche Verminderung des Vergütungsanspruches von
0,015 € / kWh verbrauchter elektrischer Energie um die oben angesprochenen
0,003€ / kWh, sohin um 20%).
Die Berufung war folglich als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 29. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0261-K/04
- Stammnummer
- 26050
- Gültig
- 29.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF