Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4621-W/02
Energieabgabenvergütung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4621-W/02vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch StB, vom
16. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 12. August 2002 betreffend
Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1996 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Hinweis
Die Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Entscheidungsgründe
Die Bw hat mit Schreiben vom 21.12.2001 beim Finanzamt den
Antrag auf Rückvergütung der Energieabgabenvergütung
gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz für die Jahre 1996 bis
2001 gestellt. Begründend wurde von der Bw ausgeführt, dass auf Grund
eines EuGH Urteils auch Nichtproduktionsunternehmen unter die Befreiung der
Energieabgaben fallen würden.
Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 12.8.2002
abgewiesen. Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die
Genehmigung des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die Europäische
Kommission als staatliche Beihilfe eine unveränderte Weitergeltung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes, insbesondere die Einschränkung auf
Produktionsbetriebe, bedeute. Mangels Vorliegens eines Produktionsbetriebes sei
der Antrag abzuweisen gewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw Berufung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Ungleichbehandlung von Dienstleistungsbetrieben und Produktionsbetrieben gegen
den Gleichheitssatz verstoße.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw betreibt ein Gastgewerbe (Cafe und Konditorei) in K.
Es handelt sich somit um ein Unternehmen, dessen Schwerpunkt nicht in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt, sondern vielmehr
unstrittig um einen Dienstleistungsbetrieb.
Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
"Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von
Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellte, die
aber von den österreichischen Behörden nicht der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt worden war, hob der VfGH Entscheidungen auf, mit denen
Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt
worden war.
Die Kommission stellte schließlich am 22.5.2002
nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um
eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf
Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah
der daraufhin angerufene VfGH infolge der rückwirkenden Genehmigung der
Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung mehr im Ausschluss von
Dienstleistungsbetrieben und verwies die Rechtssache an den VwGH. Dieser
beantragte mit Beschluss vom 12.8.2004 ein Vorabentscheidungsverfahren beim
EuGH.
Am 29.11.2005 kam der Generalanwalt in der Rechtssache Rs
C-368/04 zum Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die ursprüngliche
Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung dargestellt. Nach
dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte Österreich die Beihilfe
rückfordern müssen. Die nachträgliche Genehmigung der Beihilfe
durch die Kommission im Jahr 2002 habe nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH die Rechtslage nicht verändert.
Mit Urteil vom 5.10.2006 bestätigte der Gerichtshof
die rechtlichen Ausführungen des Generalanwaltes und führte aus, dass
eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe
für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werde, nicht die
Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme zur Folge habe.
Nationale Gerichte könnten - je nach Einzelfall - veranlasst sein, die
Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das nationale Gericht
müsse dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen, die lediglich zu
einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Der VwGH hat schließlich mit Erkenntnis vom
20.11.2006, 2007/17/0157 und 0158 unter Verweis auf obige EuGH-Entscheidung
ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den antragstellenden
Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden könne, weil das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu
einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese
weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4621-W/02
- Stammnummer
- 27899
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF