Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0126-G/03
Keine Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe (hier: Gasthaus) für den Zeitraum 1996 bis 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0126-G/03vom 03.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dienstleistungsbetriebe haben auch unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht (vgl. EuGH 5.10.2006, C-368/04) im Zeitraum 1996 bis 2001 keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde (vgl. VwGH 20.11.2006, 2006/17/0157 und 0158).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.., Gastwirt, E., vertreten durch
Artner Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungskanzlei, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201, vom
19. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
13. November 2002 betreffend Abweisung des Antrages auf Vergütung von
Energieabgaben für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für
das Kalenderjahr 2001 des Berufungswerbers (Bw.), der ein Gasthaus
betreibt, wurde vom Finanzamt mit folgender Begründung
abgewiesen:
Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom
13. Dezember 2001, B 2251/97 im Anschluss an das Urteil des EuGH
vom 8. November 2001, Rs C-143/99,
Adria-Wien Pipeline und
Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, zu Recht erkannt,
dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht anzuwenden gewesen sei, weil
es nicht als Beihilfe der Europäischen Kommission notifiziert worden sei.
Nunmehr habe die Europäische Kommission mit der Entscheidung vom
22. Mai 2002 das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als
zulässige staatliche Beihilfe genehmigt.
Damit sei für diesen
Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in der vom Nationalrat
beschlossenen Fassung (einschließlich der Einschränkung auf
Produktionsbetriebe) anzuwenden, sodass Anträge von
Dienstleistungsunternehmen für den Zeitraum vor dem
1. Jänner 2002 abzuweisen seien.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass nach der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes die in den Jahren 1996 bis 2001 geltende
Einschränkung des Energieabgabenvergütungsanspruches auf
Produktionsbetriebe verfassungswidrig sei. Im gegenständlichen Fall handle
es sich um einen Betrieb mit sehr hohem Energieaufwand. Dies sei insoweit
maßgeblich, da es das rechtspolitische Ziel sei die
Wettbewerbsfähigkeit von energieintensiven Betrieben zu
erhalten.
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt insbesondere auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, B 1348/02,
hingewiesen, wonach es zu keiner Verletzung verfassungsgesetzlich
gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrages eines
Dienstleistungsunternehmens auf Energieabgabenvergütung komme.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag hat der Bw. auf den
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2003,
Zlen. 2003/17/0001, 0025, 0053, wonach im Sinne des
§ 26a Abs. 1 VwGG Grund zur Annahme bestehe, dass dem
Gerichtshof ein Massenbeschwerdeverfahren betreffend die Bestimmung des
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetzes drohe,
hingewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996 in der für das Streitjahr 2001
maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 797/1996 besteht ein Anspruch auf
Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der
Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im abweisenden Erkenntnis
vom 20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157 und 0158 (vormals:
2003/17/0001 und 2003/17/0025), betreffend die Abweisung von Anträgen auf
Vergütung von Energieabgaben für den Zeitraum 1996 bis 1998 der
beschwerdeführenden Parteien, die einerseits eine Ölleitung und
andererseits ein Seilbahnunternehmen betreiben, Nachstehendes zu Recht
erkannt:
"Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04,
entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom
Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die
nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen
müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer
Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen
würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen
Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der in I.1.
ersichtliche Ausspruch ["Die in BGBl. II Nr. 170/2003
gemäß
§ 26a VwGG (nunmehr § 38a VwGG)
kundgemachte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet: Ein Bescheid, der die
Vergütung von Energieabgaben auf Grund des § 2 Abs. 1
des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Stammfassung dieser
Gesetzesbestimmung nach dem Strukturanpassungsgesetz,
BGBl. Nr. 201/1996, bzw. in ihrer Fassung nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 797/1996 Dienstleistungsunternehmen versagt, ist nicht
deshalb rechtswidrig, weil der Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung (in
diesen beiden Fassungen) auch unter Berücksichtigung der Entscheidung der
Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002, C (2002) 1890fin,
kundgemacht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
10. Juli 2002, C 164, Seite 4, der Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts entgegen steht"] zu treffen. Damit kann aber auch in
den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden Parteien, die nach den
nationalen Bestimmungen von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen
sind, nach dem Gemeinschaftsrecht, das dem nationalen Recht vorgeht, eine
Energieabgabenvergütung nicht gewährt werden, weil dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger
führen würde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die
beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren
Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom
Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt
worden sind".
Da demnach eine Ausweitung des Kreises der
Begünstigten auf Dienstleistungsbetriebe - der Bw. betreibt ein
Gasthaus - die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nicht beseitigt und daher
keinesfalls zulässig ist [vgl. Grabner, EuGH: Nachträgliche
Notifizierung der Energieabgabenvergütung für den Zeitraum 1996 bis
2001 nicht zulässig, in SWK 30/2006 (S 856)] konnte dem
Berufungsbegehren nicht entsprochen werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 3.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0126-G/03
- Stammnummer
- 25674
- Gültig
- 03.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF