Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0835-W/03
Die Energieabgabenvergütung steht für 1996 bis 2001 weder Dienstleistungs- noch Produktionsbetrieben zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0835-W/03vom 16.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die nach nationalem Recht geregelte Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch CONTENDA,
Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1010 Wien, Stubenring 6/8, vom 2. April
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 25. März 2003
betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 1997,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Energieabgabenvergütung im Jahre
1997 auch Dienstleistungsbetrieben gewährt werden kann.
Am 30. Dezember 2002 stellte die Berufungswerberin (Bw.)
einen Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Kalenderjahr
1997 i.H.v. 519 S.
Mit Bescheid vom 25. März 2003 wurde der Antrag mit
der Begründung abgewiesen, dass die Europäische Kommission mit
Schreiben vom 23. Mai 2002, SG (2002) D/229928, das
Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis
zum 31. Dezember 2001 als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt hat.
Damit ist für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in
der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden ist (einschließlich
der Einschränkung auf Produktionsbetriebe) anzuwenden. Eine
Energieabgabenvergütung steht demnach Dienstleistungsbetrieben nicht
zu.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw. berufen und die
Verletzung des Vertrauensschutzprinzips geltend gemacht, weil der
Verfassungsgerichtshof die Einschränkung der Rückvergütung auf
Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die Kommission für
rechtswidrig erachtete und somit Dienstleistungsbetriebe auf die Gewährung
der Energieabgabenvergütung vertrauten.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Eine fristgerechte Stellungnahme zu den Schriftsätzen
vom 10. Jänner 2007 sowie 15. Februar 2007 wurde von der steuerlichen
Vertretung ohne Angaben von Gründen versäumt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die
Bw. als Dienstleistungsbetrieb im Jahre 1997 Anspruch auf
Energieabgabenvergütung i.H.v. 519 S hatte.
Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
"Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung
von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellte,
die aber von den österreichischen Behörden nicht der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt worden war, hob der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen
auf, mit denen Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis
2001 versagt worden war.
Die Kommission stellte schließlich am 22. Mai 2002
nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um
eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf
Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah
der daraufhin angerufene Verfassungsgerichtshof infolge der rückwirkenden
Genehmigung der Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung mehr im Ausschluss
von Dienstleistungsbetrieben und verwies die Rechtssache an den
Verwaltungsgerichtshof. Dieser beantragte mit Beschluss vom 12.8.2004 ein
Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
Am 29. November 2005 kam der Generalanwalt in der
Rechtssache Rs C-368/04 zum Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die
ursprüngliche Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung
dargestellt. Nach dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte
Österreich die Beihilfe rückfordern müssen. Die
nachträgliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission im Jahr 2002
habe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage nicht
verändert.
Mit Urteil vom 5.10.2006 bestätigte der EuGH die
rechtlichen Ausführungen des Generalanwaltes und führte
bestätigend aus, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht
angemeldete Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt
werde, nicht die Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme
zur Folge habe. Nationale Gerichte könnten - je nach Einzelfall
- veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe
anzuordnen. Das nationale Gericht müsse dabei vermeiden, eine
Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfenempfänger führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich mit
Erkenntnis vom 20.11.2006, 2006/17/0157 und 0158 unter Verweis auf obige
EuGH-Entscheidung ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den
antragstellenden Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden
könne, weil das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese
weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Die beantragte Energieabgabenvergütung für das
Jahr 1997 i.H.v. 519 S steht somit der Bw. nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
März 2007
Normen und Schlagworte
- Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0835-W/03
- Stammnummer
- 27339
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF