Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0576-W/03
Die Energieabgabenvergütung steht weder Dienstleistungs- noch Produktionsbetrieben zu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0576-W/03vom 16.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. BetriebsgmbH, W., vertreten durch
Contenda WirtschaftstreuhandgmbH, 1010 Wien, Stubenring 6/8, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Energieabgabenvergütung
1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Sun Star BräunungsanlagengmbH (Bw.) betreibt an
drei Standorten in W. Solarien. Sie ist daher den Dienstleistungsbetrieben
zuzuordnen.
Am 2.1.2003 stellte die Bw. den Antrag, auf Vergütung
der Enegieabgaben für das Jahr 1997 i.H. von S 31.749.
Mit Bescheid vom 9.1.2003 wurde der Antrag mit der
Begründung abgwiesen, dass die Energieabgabenvergütung nur
Dienstleistungsbetrieben zustehe und der VfGH das EngAbG VerG bis 31.12.2001
nachträglich notifiziert habe.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.1.2003
fristgerecht berufen und die Verletzung des Vertrauensschutzprinzips geltend
gemacht, weil der VfGH im ersten Rechtsgang die Einschränkung der
Rückvergütung auf Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die
Kommission für rechtswidrig erachtete und somit Dienstleistungsbetriebe auf
die Gewährung der Energieabgabenvergütung vertrauten.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob Dienstleistungsunternehmen für das
Jahr 1997 eine Energieabgabenvergütung zusteht.
Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
"Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung von
Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellte, die
aber von den österreichischen Behörden nicht der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt worden war, hob der VfGH Entscheidungen auf, mit denen
Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis 2001 versagt
worden war.
Die Kommission stellte schließlich am 22.5.2002
nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um
eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf
Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah
der daraufhin angerufene VfGH infolge der rückwirkenden Genehmigung der
Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung mehr im Ausschluss von
Dienstleistungsbetrieben und verwies die Rechtssache an den VwGH. Dieser
beantragte mit Beschluss vom 12.8.2004 ein Vorabentscheidungsverfahren beim
EuGH.
Am 29.11.2005 kam der Generalanwalt in der Rechtssache Rs
C-368/04 zum Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die ursprüngliche
Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung dargestellt. Nach
dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte Österreich die Beihilfe
rückfordern müssen. Die nachträgliche Genehmigung der Beihilfe
durch die Kommission im Jahr 2002 habe nach ständiger Rechtsprechung des
EuGH die Rechtslage nicht verändert.
Mit Urteil vom 5.10.2006 bestätigte der Gerichtshof
die rechtlichen Ausführungen des Generalanwaltes und führte
bestätigend aus, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht
angemeldete Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt
werde, nicht die Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme
zur Folge habe. Nationale Gerichte könnten -je nach Einzelfall- veranlasst
sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. Das
nationale Gericht müsse dabei vermeiden, eine Maßnahme zu treffen,
die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Der VwGH hat schließlich mit Erkenntnis vom
20.11.2006, Zl. 2007/17/0157 und 0158 unter Verweis auf obige EuGH-Entscheidung
ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den antragstellenden
Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden könne, weil das
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies rechtswidrigerweise zu
einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger führen
würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese
weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0576-W/03
- Stammnummer
- 26787
- Gültig
- 16.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF