Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0431-F/02
Einschränkung der Energieabgabenvergütung verfassungskonform?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-F/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DKS GmbH. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Energieabgabenvergütung
für die Jahre 1996 bis 2001 vom 30. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt
ein Dienstleistungsunternehmen und war daher zur Vergütung der
Energieabgaben aufgrund der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf
Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz
(EnAbgVerG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH
vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte,
dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche
Beihilfe gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden
war und eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 14. Jänner
2001 und am 29. Mai 2002 die Anträge auf Vergütung der in den Jahren
1996 bis 2001 geleisteten Energieabgaben. Das Finanzamt wies die
Vergütungsanträge mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 mit der
Begründung ab, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 23.
Mai 2002, SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN
165/2001-Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als zulässige Beihilfe
genehmigt habe und daher das EnAbgVergG in der vom Nationalrat beschlossenen
Fassung anzuwenden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der
Berufungswerberin mit der Begründung, dass die rückwirkende
Beschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe
für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 dem generellen
Rückwirkungsverbot und auch den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 13.12.2001, B 2251/97, widerspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG
sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) insoweit zu vergüten, als sie insgesamt
0,35% des sog. Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht
allerdings gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die
nachweislich schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter
herstellen. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit der Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Der
Verfassungsgerichtshof hat nach dieser Notifikation keine Verfassungswidrigkeit
der einschränkenden Regelung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG mehr erkennen
können, weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch in Bezug auf
das verfassungsmäßige Zustandekommen dieser Bestimmung
(Verfassungsgerichtshof vom 12.12.2002, B 1348/02-10). Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-F/02
- Stammnummer
- 3549
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF