Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1083-W/03
Keine Energieabgabenvergütung bei Dienstleistungsbetrieben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1083-W/03vom 28.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Dkfm. Dr.
Henriette DAHM, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 1010 Wien,
Stubenring 6/8, vom 27. Jänner 2003 und 21. Jänner 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 7. Jänner 2003 und 2.
Jänner 2004 betreffend Energieabgabenvergütung für die Jahre 1997
und 1998 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Energieabgabenvergütung im Jahre
1997 und 1998 auch Dienstleistungsbetrieben gewährt werden
kann.
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte einen Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben jeweils für die Kalenderjahre 1997 und
1998.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2003 (betr. 1997) und 2.
Jänner 2004 (betr. 1998) wurde der Antrag mit der Begründung
abgewiesen, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 2002,
SG (2002) D/229928, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 2001 als zulässige
staatliche Beihilfe genehmigt hat. Damit sei für diesen Zeitraum das
Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung, wie es vom Nationalrat
beschlossen worden ist (einschließlich der Einschränkung auf
Produktionsbetriebe) anzuwenden. Eine Energieabgabenvergütung stehe demnach
Dienstleistungsbetrieben nicht zu.
Gegen diese Bescheide wurde von der Bw. berufen und die
Verletzung des Vertrauensschutzprinzips geltend gemacht, weil der
Verfassungsgerichtshof die Einschränkung der Rückvergütung auf
Produktionsbetriebe mangels Genehmigung durch die Kommission für
rechtswidrig erachtete und somit Dienstleistungsbetriebe auf die Gewährung
der Energieabgabenvergütung vertrauten.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Eine fristgerechte Stellungnahme zu den Schriftsätzen
vom 11. Jänner 2007 sowie 15. Februar 2007 wurde von der steuerlichen
Vertretung ohne Angaben von Gründen nicht eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall war zu prüfen, ob die
Bw. als Dienstleistungsbetrieb in den Jahren 1997 und 1998 Anspruch auf
Energieabgabenvergütung hatte.
Nachdem der EuGH im Urteil vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
"Adria-Wien Pipeline", festgestellt hatte, dass die Vergütung
von Energieabgaben an Produktionsbetriebe eine staatliche Beihilfe darstellte,
die aber von den österreichischen Behörden nicht der Kommission zur
Genehmigung vorgelegt worden war, hob der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen
auf, mit denen Dienstleistungsbetrieben die Vergütung für 1996 bis
2001 versagt worden war.
Die Kommission stellte schließlich am 22. Mai 2002
nachträglich fest, dass es sich bei der österreichischen Regelung um
eine staatliche Beihilfe handle.
Nachdem Anträge von Dienstleistungsbetrieben auf
Vergütung für den Zeitraum 1999 bis 2001 abgewiesen worden waren, sah
der daraufhin angerufene Verfassungsgerichtshof infolge der rückwirkenden
Genehmigung der Vergütung nunmehr keine Rechtsverletzung mehr im Ausschluss
von Dienstleistungsbetrieben und verwies die Rechtssache an den
Verwaltungsgerichtshof. Dieser beantragte mit Beschluss vom 12.8.2004 ein
Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH.
Am 29. November 2005 kam der Generalanwalt in der
Rechtssache Rs C-368/04 zum Schluss, im Zeitraum 1996 bis 2001 habe die
ursprüngliche Beihilfenregelung eine nicht notifizierte Beihilfenregelung
dargestellt. Nach dem Urteil "Adria-Wien Pipeline" hätte
Österreich die Beihilfe rückfordern müssen. Die
nachträgliche Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission im Jahr 2002
habe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH die Rechtslage nicht
verändert.
Mit Urteil vom 5.10.2006 bestätigte der EuGH die
rechtlichen Ausführungen des Generalanwaltes und führte
bestätigend aus, dass eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht
angemeldete Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt
werde, nicht die Heilung der ungültigen Durchführungsmaßnahme
zur Folge habe. Nationale Gerichte könnten - je nach Einzelfall
- veranlasst sein, die Wiedereinziehung einer rechtswidrigen Beihilfe
anzuordnen. Das nationale Gericht müsse dabei vermeiden, eine
Maßnahme zu treffen, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der
Beihilfenempfänger führen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schließlich mit
Erkenntnis vom 20.11.2006, 2006/17/0157 und 0158 unter Verweis auf obige
EuGH-Entscheidung ausgesprochen, dass die Energieabgabenvergütung auch den
antragstellenden Dienstleistungsunternehmen nicht gewährt werden
könne, weil das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht vorgehe und dies
rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfenempfänger
führen würde.
Da somit die nach nationalem Recht geregelte
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996 bis 2001 gegen
Gemeinschaftsrecht verstößt und daher rechtswidrig ist, steht diese
weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu.
Die beantragte Energieabgabenvergütung für die
Jahre 1997 und 1998 steht somit der Bw. nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1083-W/03
- Stammnummer
- 27551
- Gültig
- 28.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF