Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0424-F/02
Ist die Einschränkung der Energieabgabenvergütung verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0424-F/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der DS. GmbH & Co.
gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996, 1997 und 2001 vom 17.
Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin
führt einen Skiliftbetrieb und war daher zur Vergütung der
Energieabgaben aufgrund der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf
Produktionsbetriebe gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz
(EnAbgVergG) nicht berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH
vom 8. November 2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte,
dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche
Beihilfe gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden
war und eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 28. Dezember
2001 und am 5. September 2002 die Anträge auf Vergütung der in den
Wirtschaftsjahren 1996, 1997 und 2001 geleisteten Energieabgaben. Das
Finanzamt wies die Vergütungsanträge mit Bescheid vom 17. Oktober 2002
mit der Begründung ab, dass die Europäische Kommission mit Schreiben
vom 23. Mai 2002, SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr.
NN 165/2001-Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für
den Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als zulässige
Beihilfe genehmigt habe und daher das EnAbgVergG in der vom Nationalrat
beschlossenen Fassung anzuwenden sei. Dagegen richtet sich die Berufung
der Berufungswerberin mit der Begründung, dass nach Ansicht des Fachsenates
für Steuerrecht die Einschränkung des
Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe verfassungswidrig
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,35% des sog.
Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht allerdings gem.
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die nachweislich
schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellen.
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der
Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Die von der
Berufungswerberin gestellten Anträge auf Vergütung der Energieabgaben
für die Wirtschaftsjahre 1996, 1997 und 2001 waren daher vom Finanzamt
abzuweisen. Ein Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen
Verfassungsrecht liegt nicht vor. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, B
1348/02-10, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe im
rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege und
daher keine Verfassungswidrigkeit gegeben sei. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0424-F/02
- Stammnummer
- 3261
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF