Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0429-F/02
Einschränkung der Energieabgabenvergütung verfassungskonform?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-F/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die nachträgliche Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die Europäische Kommission ist auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit. weggefallen, so dass das gesamte EnAVG einschließlich der Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden ist. Ein Verstoß des § 2 Abs. 1 EnAVG gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor (vgl. Verfassungsgerichtshof vom 12. Dezember 2002, B 1348/02-10).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der WHT GesmbH & Co.
gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 1997 bis 2001 vom 12. November
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin betreibt
eine Wäscherei und war daher zur Vergütung der Energieabgaben aufgrund
der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe
gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht
berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.
Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November
2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs.
1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche Beihilfe
gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden war und
eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 27. Dezember
2001 und am 15. Oktober 2002 die Anträge auf Vergütung der in den
Wirtschaftjahren 1997 bis 2001 geleisteten Energieabgaben. Das Finanzamt
wies die Vergütungsanträge mit Bescheiden vom 12. November 2002 mit
der Begründung ab, dass die Europäische Kommission mit Schreiben vom
23. Mai 2002, SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN
165/2001-Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den
Zeitraum vom 1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001 als zulässige Beihilfe
genehmigt habe und daher das EnAbgVergG in der vom Nationalrat beschlossenen
Fassung anzuwenden sei. Dagegen richtet sich die Berufung der
Berufungswerberin: Die angefochtenen Bescheide verletzten das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz, da sie auf einer dem Gleichheitsgebot
widersprechenden Rechtsgrundlage beruhten. Bestimmungen, die Differenzierungen
innerhalb desselben Rechtsinstitutes enthielten, welche nicht aus entsprechenden
Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden könnten,
verstießen gegen das Gleichheitsgebot, wobei nicht jeder Unterschied im
Tatsächlichen eine rechtliche Differenzierung rechtfertige. Vielmehr
müsse die Ungleichheit eine in Bezug auf die rechtliche Regelung
wesentliche sein. Der Ausschluss von Dienstleistungsunternehmen von der
Vergütung der Energieabgabe gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG stelle eine
sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung dar. Ein unter Umständen
denkmöglicher Unterschied bestünde im Energieverbrauch, der in manchen
Fällen bei Produktionsbetrieben größer sei als bei
Dienstleistungsbetrieben. Meist greife jedoch auch dieses Argument nicht, da
eine Vielzahl von Dienstleistungsbetrieben einen sehr hohen Energieverbrauch
aufweise. Dies treffe insbesondere auf den Betrieb einer Wäscherei zu. Es
bestehe somit keine sachliche Rechtfertigung, die Vergütung auf
Produktionsbetriebe zu beschränken und Dienstleistungsbetriebe von dieser
Regelung auszuschließen. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG widerspreche dem
verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit und könne
daher nicht gültige Rechtsgrundlage für einen Bescheid
darstellen. In der bereits am 13. Dezember 2001 ergangenen Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofes zu B 2251/97 habe über eine allfällige
Verfassungswidrigkeit der Beschränkung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG auf
Produktionsbetriebe nicht abgesprochen werden können, da diese mangels
Genehmigung als zulässige staatliche Beihilfe durch die Europäische
Kommission nicht anwendbar gewesen sei. Durch die nunmehrige Änderung des
§ 2 Abs. 1 EnAbgVerG im Sinne einer Ausweitung der Rückvergütung
auf alle Betriebe stelle ein eindeutiges Eingestehen der Verfassungswidrigkeit
der Bestimmung dar.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 27. November 2002 als unbegründet
ab.
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember
2002 stellte die Berufungsführerin den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG sind die Energieabgaben auf
Erdgas und elektrische Energie für ein Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr)
insoweit zu vergüten, als sie insgesamt 0,35% des sog.
Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht allerdings gem.
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die nachweislich
schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter herstellen.
Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit der
Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Die von der
Berufungswerberin gestellten Anträge auf Vergütung der Energieabgaben
für die Wirtschaftsjahre 1997 bis 2001 waren daher vom Finanzamt
abzuweisen. Ein Verstoß des angefochtenen Bescheides gegen den
Gleichheitsgrundsatz gem. Art 7 B-VG liegt nicht vor. Mit Erkenntnis vom 12.
Dezember 2002, B 1348/02-10, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass
die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe
im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liege und
daher keine Gleichheitswidrigkeit vorliege. Die Berufung war somit als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-F/02
- Stammnummer
- 3257
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF