Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0987-W/03
Energieabgabenvergütung für einen Dienstleistungsbetrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0987-W/03vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X Baumarkt GmbH, Adr., vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH. WP- u. Stb.Ges., 1090 Wien, Porzellang. 51,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 14. August 2002
betreffend Energieabgabenvergütung für den Zeitraum März 1996
bis Februar 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird
insofern abgeändert, als der Antrag auf Energieabgabenvergütung
zurückzuweisen ist.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt einen Baumarkt und
beantragte für das Wirtschaftsjahr 3/1996 - 2/1997 die Vergütung
von Energieabgaben. Der Antrag vom 15. Jänner 2002 enthält
lediglich Firmenbezeichnung, Adresse, Telefonnummer sowie eine
firmenmäßige Zeichnung. In der Zeile "Vergütungsbetrag" ist
vermerkt "Betrag folgt".
Dem betreffenden Akt des Finanzamtes ist keine
Ergänzung dieses Antrages zu entnehmen.
Das zuständige Finanzamt wies den Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass der VfGH im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8.11.2001, Rs C-143/99,
Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen habe, dass das
Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht anzuwenden sei, weil es
nicht als Beihilfe notifiziert worden sei (VfGH 13.12.2001, B
2251/97).
Nunmehr habe die Europäische Kommission mit Schreiben
vom 23. Mai 2002 das EnAbgVergG für die Jahre 1996 - 2001 als
zulässige staatliche Beihilfe genehmigt. Damit sei für diesen Zeitraum
das EnAbgVergG in der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden sei
(einschließlich der Einschränkung auf Produktionsbetriebe),
anzuwenden.
Da die Bw. ein Dienstleistungsunternehmen sei und somit die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nicht erfüllt seien, werde
der Antrag abgewiesen.
Die Bw. brachte gegen diesen Bescheid eine Berufung ein und
führte aus, dass § 2 Abs. 1 EnAbgVergG unter dem Gesichtspunkt des
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes anfechtbar sei. Der VfGH habe eine
Prüfung dieser gesetzlichen Bestimmung wegen der bisherigen
EU-Rechtswidrigkeit der Regelung noch nicht durchgeführt. Er habe jedoch
ausgeführt, dass er "in die Lage kommen könnte, die Einschränkung
der Vergütung auf Produktionsbetriebe zu beseitigen, was im Effekt einer
Ausdehnung der Energieabgabenvergütung auf alle Unternehmen
gleichkäme".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 EnAbgVergG
können Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf Antrag insoweit vergütet werden, als sie
einen bestimmten Prozentsatz des Nettoproduktionswertes übersteigen.
Nettoproduktionswert ist der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und Umsätzen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, die an das
Unternehmen erbracht werden.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der für das Streitjahr
geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe,
deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher
Wirtschaftsgüter besteht.
Die Voraussetzungen für einen Antrag auf
Vergütung von Energieabgaben sind in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG
geregelt:
Vergütet wird der Betrag, der den in § 1
bezeichneten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die
im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und Elektrizität und die in
§ 1 genannten Beträge (erbrachte und von anderen Unternehmern
geleistete Umsätze) zu enthalten. Der Antrag auf Vergütung ist nach
dem Energieabgabenvergütungsgesetz spätestens bis zum Ablauf von
fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu
stellen.
Die Bw. hat einen Antrag auf Vergütung von
Energieabgaben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 beim Finanzamt eingebracht.
Dieser Antrag enthielt keine ziffernmäßige Darstellungen, auch nicht
die vom Gesetz geforderten Verbrauchsmengen und Umsatzzahlen. Eine
Ergänzung des Antrages ist nicht erfolgt.
Wie der Entscheidung des VwGH vom 25.4.2002, 2000/15/0032
zu einer Vorsteuererstattung zu entnehmen ist, setzt die Anwendbarkeit des
§ 115 Abs. 4 BAO - nämlich die Prüfung der Angaben
über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse - voraus, dass ein
Antrag rechtzeitig gestellt und den damit verbundenen Inhaltserfordernissen
entsprochen wurde. So erfüllt ein bloß unterschriebenes
Einkommensteuerformular ohne Angaben über Art und Höhe der
Einkünfte die für die Qualifikation als Einkommensteuererklärung
notwendigen Inhaltserfordernisse nicht, da es der Abgabenbehörde keinerlei
Informationen von substanziellem Gehalt übermittelt, die ihr ein erstes
Bild über Steuersubjekt und Steuergegenstand sowie über Art und
ungefähres Ausmaß der festzusetzenden Abgabe verschaffen. Durch das
Fehlen der wesentlichen Angaben innerhalb der genannten Frist, war das Finanzamt
nicht in der Lage, sich ein Bild über Bestand oder Nichtbestand des
Erstattungsanspruches zu machen (wenn auch mit Ergänzungsaufträgen,
Bedenkenvorhalten usw.). Die Einreichung des unterschriebenen Vordrucks war zur
Wahrung der Antragsfrist nicht geeignet.
Auch im gegenständlichen Fall liegen die in der
VwGH-Entscheidung vom 25.4.2002, 2000/15/0032, angesprochenen Mängel dem
übermittelten Formular zugrunde: § 2 Abs. 2 EnAbgVergG
ordnet an, dass "der Antrag die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an
Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten
hat." Gesetzlich bezeichnete Voraussetzung für eine Qualifikation als
Vergütungsantrag wäre daher die betragliche Auflistung der
verbrauchten Energie und die Auflistung sämtlicher Vorleistungen sowie der
erbrachten Umsätze. Der Antrag der Bw. enthält aber die im
Energieabgabenvergütungsgesetz geforderten Angaben nicht, selbst der
Nettoproduktionswert und der Vergütungsbetrag sind nicht ausgewiesen. Das
übermittelte Formular enthält somit nicht einmal jene Angaben, die zu
den Minimalerfordernissen einer ordnungsgemäß ausgefüllten
Steuererklärung gerechnet werden müssen.
Es liegt daher gar keine rechtzeitig eingebrachte
Steuererklärung vor: Mit dem eingereichten Formular war es der
Finanzbehörde nicht möglich, die Bemessungsgrundlage für die
Vergütung abzuschätzen oder gar zu berechnen.
Ein Formular, welches nicht die für eine
Erklärung notwendigen Angaben aufweist, kann im übrigen auch nicht mit
einer Mängelbehebung saniert werden (vgl
Stoll, BAO, § 85,
S 864)
Vom UFS (16.6.2006, GZ RV/0452-L/06) wurde in einem
ähnlichem Fall entschieden, dass ein Steuererklärungsformular
betreffend Energieabgabenvergütung, welches nur mit "999999"
ausgefüllt wird, nicht als Steuererklärung zu qualifizieren ist und
ein solches Anbringen zurückzuweisen ist.
Auch der gegenständliche Antrag hätte aus den
vorstehenden Erwägungen schon vom Finanzamt als unzulässig
zurückgewiesen werden müssen.
Darüber hinaus kann aus folgenden Gründen
für die Jahre 1996 - 2001 weder Produktions- noch
Dienstleistungsbetrieben eine Vergütung von Energieabgaben gewährt
werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
20. November 2006, Zlen. 2006/17/0157 und 0158, die Beschwerden
von Dienstleistungsbetrieben gegen die Nichtzuerkennung der
Energieabgabenvergütung der Jahre 1996 bis 2001 als unbegründet
abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Mit Urteil vom 5. Oktober 2006, C-368/04,
entschied der EuGH über das in den Beschwerdefällen vom
Verwaltungsgerichtshof vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen, dass die
nationalen Gerichte das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen
müssen und keine Maßnahme treffen dürfen, die lediglich zu einer
Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen
würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat von dieser nunmehrigen
Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den EuGH auszugehen und war der im
Spruch (Abweisung als unbegründet) ersichtliche Ausspruch zu treffen. Damit
kann aber auch in den Beschwerdefällen den beschwerdeführenden
Parteien, die nach den nationalen Bestimmungen von der
Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sind, nach dem Gemeinschaftsrecht,
das dem nationalen Recht vorgeht, eine Energieabgabenvergütung nicht
gewährt werden, weil dies rechtswidrigerweise zu einer Ausweitung des
Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die
beschwerdeführenden Parteien durch die angefochtenen Bescheide in ihren
Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom
Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt
worden sind".
Für die Jahre 1996 bis 2001 ist die
Energieabgabenvergütung insgesamt als unzulässige Beihilfe anzusehen,
die gegen Gemeinschaftsrecht verstößt und rechtswidrig ist. Sie steht
daher weder Produktionsbetrieben noch Dienstleistungsbetrieben zu (vgl.
Grabner, "Endgültig keine
Vergütung für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis
2001", SWK 1/2007, 028,
Kirchmayr/Achatz, taxlex 2006, 633).
Damit ist auch dem von der Bw. vorgebrachten Argument der Verfassungswidrigkeit
des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes der
Boden entzogen.
Auch aus diesem Grund konnte dem Berufungsbegehren nicht
entsprochen werden.
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0987-W/03
- Stammnummer
- 27684
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF