Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0441-F/02
Nachträgliche Notifikation durch Europäische Kommission rechtmäßig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0441-F/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HA GS GmbH &
CoKG. gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Energieabgabenvergütung für die Jahre 2000 und 2001 vom 15. November
2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin führt
einen Hotelbetrieb und war daher zur Vergütung der Energieabgaben aufgrund
der Einschränkung des Vergütungsanspruches auf Produktionsbetriebe
gem. § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht
berechtigt. Nachdem der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.
Dezember 2001, B 2251/97, im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 8. November
2001, Rs C-143/99, Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen hatte, dass § 2 Abs.
1 EnAbgVergG nicht anzuwenden war, weil damit eine staatliche Beihilfe
gewährt wurde, die von der EU-Kommission nicht notifiziert worden war und
eine Anwendung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG deshalb gegen das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verstoße, stellte sie am 7. November 2002
den Antrag auf Vergütung der in den Jahren 2000 und 2001 geleisteten
Energieabgaben. Das Finanzamt wies die Vergütungsanträge mit
Bescheid vom 15. November 2001 mit der Begründung ab, dass die
Europäische Kommission mit Schreiben vom 23.5.2002, SG (2002) D/229928
unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001-Österreich, das
Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom 1. Juni 1996
bis 31. Dezember 2001 als zulässige Beihilfe genehmigt habe und daher das
EnAbgVergG in der vom Nationalrat beschlossenen Fassung anzuwenden
sei. Dagegen erhob die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 21. November
2002 Berufung mit der Begründung, § 2 Abs. 1 EnAbgVergG sei
gleichheitswidrig. Nach dem zwischenzeitig ergangenen Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshof, B-1348/02-10, mit dem der Vorwurf der
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG abgewiesen wurde,
änderte die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin die
Begründung der Berufung mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2003 wie folgt
ab: mit Erkenntnis vom 12.12.2002, B 1348/02-10, habe der Verfassungsgerichtshof
nunmehr die Beschwerde eines Bergbahnbetriebes gegen die Verweigerung der
Vergütung von Energieabgaben abgewiesen. Er habe weder die von der
Beschwerde vorgetragenen europarechtlichen Bedenken gegen die rückwirkende
Genehmigung der Energieabgabenregelung durch die Europäische Kommission
aufgegriffen noch deren Bedenken geteilt, dass die ungleiche Behandlung von
Produktionsbetrieben und Dienstleistungsbetrieben dem Gleichheitsgrundsatz
widerspreche. Nach Meinung der steuerlichen Vertretung der
Berufungsführerin wäre durch den Verwaltungsgerichtshof und in der
Folge durch den EuGH zu prüfen, ob es rechtmäßig gewesen sei,
dass die EU-Kommission rückwirkend von Dienstleistern die Vergütung
wieder weggenommen habe, nachdem der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2001
erklärt habe, die Vergütung stehe wie der Industrie auch den
Dienstleistern zu. Ihrer Meinung nach handle es sich dabei um eine
unzulässige Änderung der Rechtslage mit allen problematischen Aspekten
vom Vertrauensgrundsatz bis zum Eingriff in wohlerworbene Rechte. Weiters sei
eine Verzerrung des Wettbewerbes zwischen den Mitgliedstaaten gegeben, da auch
Dienstleistungsunternehmen auf dem europäischen Markt in Konkurrenz
stünden und vor allem die Tourismusbranche ein international tätiger
Wirtschaftsbereich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 1 EnAbgVergG
sind die Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie für ein
Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) insoweit zu vergüten, als sie insgesamt
0,35% des sog. Nettoproduktionswertes übersteigen. Dieser Anspruch besteht
allerdings gem. § 2 Abs. 1 EnAbgVergG nur für die Betriebe, die
nachweislich schwerpunktmäßig körperliche Wirtschaftsgüter
herstellen. Im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt der
Tätigkeit der Betriebe der Berufungswerberin unstreitig
nicht in der Herstellung
körperlicher Wirtschaftsgüter. Da durch die nachträgliche
Notifikation des Energieabgabenvergütungsgesetzes durch die
Europäische Kommission auch das vom Verfassungsgerichtshof mit obzitiertem
Erkenntnis festgestellte Anwendungsverbot des § 2 Abs. 1 leg. cit.
weggefallen ist, ist das gesamte EnAbgVergG einschließlich der
Einschränkung des § 2 Abs. 1 leg. cit. von der Vollziehung für
die Vergangenheit (1. Juni 1996 bis 31. Dezember 2001) anzuwenden. Der
Verfassungsgerichtshof hat nach dieser Notifikation keine Verfassungswidrigkeit
der einschränkenden Regelung des § 2 Abs. 1 EnAbgVergG mehr erkennen
können, weder im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz noch in Bezug auf
das verfassungsmäßige Zustandekommen dieser Bestimmung
(Verfassungsgerichtshof vom 12.12.2002, B 1348/02-10). Ob und inwieweit
die nachträgliche Notifikation durch die Europäische Kommission
unrechtmäßig war oder nicht, wird durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht beurteilt. Die von der steuerlichen Vertretung
geäußerten Bedenken (Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz,
Eingriff in wohlerworbenen Rechte), kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
jedenfalls nicht teilen, hat doch die Einschränkung der
Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe von 1. Juni 1996 bis 31.
Dezember 2001 gegolten und wurde durch den Beschluss der Kommission nicht diese
Rechtslage nachträglich geändert, sondern die Beihilfengewährung
nachträglich genehmigt. Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0441-F/02
- Stammnummer
- 3507
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF