…erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, daher geht der Einwand hinsichtlich unrichtiger Abgabennachforderungen ins Leere. Am 15. Juni 2000 wurde über den Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet…
…dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Ob die Forderung tatsächlich zusteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil hervorgeht. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren…
…dem (Abgaben-)schuldner zustehen kann und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt. Ob die Forderung tatsächlich zusteht oder nicht, ist nur dann Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, wenn aus den Akten genau das Gegenteil hervorgeht. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der M-BauGmbh, vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH, 1010 Wien, Börsegasse 12, vom 29. Juli 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 8. Juli 2002 und vom 19. Juli 2002 betreffend Pfändung…
…3 AbgEO). Dem Drittschuldner steht das Rechtsmittel gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO zu. Wie schon in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, ob eine gepfändete Forderung besteht oder nicht. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die…
…nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann…
…ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das Zahlungsverbot dem Gesetz nicht entspricht oder dass die Forderung nicht pfändbar ist. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (OGH 18.12.1996, 3 Ob 98/95; 23.2.1998,3…
…rechtskräftig abgeschlossen. Im Einbringungsverfahren ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren irrelevant. Prüfungsgegenstand ist nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Überweisung der Geldforderung. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten…
…nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann…
…nicht mit dem Argument bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren. Die Finanzbehörde hat lediglich im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung zu ermitteln, ob die Forderung bestehen und dem (Abgaben-)Schuldner zustehen kann…
…November 2006, Zl. 600/09699/10-1999, aufgehoben. Das Pfändungsverfahren wird eingestellt. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 10. November 2006 hat das Zollamt Salzburg, Zollkasse, im Auftrag des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz die dem Beschwerdeführer (Bf) A angeblich gegen die Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Burgenland zustehende…
…Reeger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24). Diesbezügliche Einwendungen sind im Pfändungsverfahren irrelevant. Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis vom 30. August 2011, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 660-- ausweist. Zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides bestand dieser Rückstand und war dieser Rückstand auch…
…erfolgreich mit der Behauptung bekämpft werden, dass die Forderung nicht bestehe. Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren, daher geht der Einwand hinsichtlich unrichtiger Abgabennachforderungen ins Leere. Am 15. Juni 2000 wurde über den Bw. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet…
…Dezember 2008 zugrunde, wonach die Abgabenschuld im Betrag von € 34.683,92 vollstreckbar ist. Die Pfändungshandlung ist daher zu Recht erfolgt. Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Haftungsbescheid können daher im Pfändungsverfahren nicht mit Erfolg vorgebracht werden. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass einer Berufung (gegen…
…zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Dem gegenständlichen Pfändungsverfahren liegt der Rückstandsausweis vom 18. Mai 2008 zu Grunde. Da somit der hier zu beurteilenden Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die…
…im Pfändungsverfahren, ob die gepfändete Forderung (dem Bw. gegenüber) besteht oder nicht. Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte die gepfändete Forderung nicht bestehen, so ging die Exekution ins Leere. Der Bestand der Forderung ist daher im Exekutionsbewilligungs(Pfändungs)verfahren…
…28. Dezember 2005 bis 23. April 2006 vor. In der Vorhaltsbeantwortung wird weiters ausgeführt, die betreffende Mitarbeiterin sei auch - infolge anhängiger Pfändungsverfahren - bereits vor dem Unfall nur mehr eingeschränkt für die Arbeit motiviert gewesen. Sie sei auch in der Folge laufend im Krankenstand gewesen, sodass…
…Abgabenexekutionsordnung, 24). Im Einbringungsverfahren ist die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung daher nicht mehr zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren irrelevant. Prüfungsgegenstand ist nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Pfändung und Überweisung der Geldforderung. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar…
…dass die Forderung in Höhe von € 4.881,31 nicht richtig sei, nicht geltend gemacht werden könne, da dies nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren sei. Einwände hinsichtlich der Höhe bzw. Bestand der festgesetzten Forderung könnten nur im Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Diesbezüglich werde…
…65 Abs. 1 zweiter Satz die Höhe der Abgabenschuld lediglich "anzugeben". Die Abgabenforderung selbst wird nicht durch den angefochtenen Bescheid begründet und ist deshalb einer Korrektur im Pfändungsverfahren nicht zugänglich. Ein in eventu bestehendes Hindernis in Gestalt einer Unschlüssigkeit oder Unpfändbarkeit ist zu prüfen; derartige…