Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3953-W/02
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3953-W/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Einbringungsverfahren ist die Frage der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren unbeachtlich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk über die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
18. Juni 2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die
Pfändungsgebühr mit € 10,62,-- neu festgesetzt wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk hat mit
Bescheid vom 18. Juni 2002 bei dem Dienstgeber des Bw., der Firma H GesmbH, eine
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung in Höhe von €
1.078,84,-- vorgenommen.
Die am 1. Juli 2002 erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Juli 2003 abgewiesen.
Dagegen beantragte der Berufungswerber ( Bw.) am
19. Juli 2002 die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Er bestreite zu Unrecht
Familienbeihilfe bezogen zu haben. Es sei ihm nicht ersichtlich auf welcher
Rechtsgrundlage der bekämpfte Bescheid beruhe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65.Abs.1
Abgabenexekutionsordnung erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid
sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und
Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des
§ 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das
Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.
Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine
Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und
insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen,
bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem
Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der
Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.
Abs.2 Sowohl dem
Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3 Die
Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen.
Abs.4 Der Drittschuldner
kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit
der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Auf dem Abgabenkonto des Bw. bestand am 18. Juni 2002 ein
Abgabenrückstand in der Gesamthöhe von € 1.078,84,--, der sich
aus der Rückforderung von Familienbeihilfe und Kindergeld, sowie
Säumniszuschlägen und Eintreibungsgebühren
zusammensetzte.
Mittels Bescheid vom 12. Februar 2001 wurde
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ( neu Kindergeld ) im Ausmaß
von S 13.650,-- zurückgefordert. Das gegen diesen Bescheid angestrebte
Rechtsmittelverfahren wurde mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom
29. Juni 2002 rechtskräftig abgeschlossen.
Im Einbringungsverfahren ist die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung nicht zu prüfen. Diesbezügliche Einwendungen sind
daher im Pfändungsverfahren irrelevant.
Prüfungsgegenstand ist
nunmehr lediglich die Rechtmäßigkeit der Pfändung und
Überweisung der Geldforderung.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage
für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen
Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen
und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert
nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die Pfändung basiert auf dem Rückstandsausweis
vom 18. Juni 2002, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 1.062,62,-- ausweist. Die Gebühren und Barauslagen für die
Pfändung sind im bekämpften Bescheid mit € 16,22,--angegeben. Der
Zahlungsaufforderung vom 21. Februar 2002 war der Bw. nicht
nachgekommen. Eine Zahlungsvereinbarung bestand nicht, daher war die Einbringung
der Abgabenschuldigkeiten nicht gehemmt. Die Abgabenbehörde erster Instanz
hatte sohin das Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels
Pfändung abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß, durch
Zustellung eines Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht,
unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung
pfändungsfreier Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.
Die Pfändung besteht zu Recht, die Berufung war daher-
bis auf eine Berichtigung der Kostenberechnung- abzuweisen.
Gemäß
§ 26. Abs.1 Abgabenexekutionsordnung hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten: a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung
im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle
einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag. b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung
(eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 Euro.
Abs.2 Die im
Abs. 1 genannten Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die
Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der
Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den
Vollstrecker bezahlt hat.
Abs.3
Außer den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der
Abgabenschuldner auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen. Zu diesen
zählen auch die Entlohnung der bei der
Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie
Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung
in einer öffentlichen Versteigerungsanstalt (§ 43 Abs. 2) die dieser
Anstalt zukommenden Gebühren und Kostenersätze.
Abs.4 Bei der
Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und
Barauslagenersätze findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung.
Abs.5 Gebühren und
Auslagenersätze werden mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig
und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt
werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem
Verkaufserlös beglichen werden
Wie oben ausgeführt betragen die offenen
Abgabenschuldigkeiten € 1.062,62,-- die 1 % ige Pfändungsgebühr
ist sohin € 10,62,-- und nicht wie fälschlich angegeben €
16,22,--. im Ausmaß des übersteigenden Betrages in Höhe von
€ 5,60,-- war daher der Berufung stattzugeben.
Wien,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3953-W/02
- Stammnummer
- 3061
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF