Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1993-W/06
Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung einer Abgabenerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1993-W/06vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G-GmbH, vertreten durch S, gegen den
Bescheid des Finanzamtes X vom 7. Februar 2006 betreffend die Festsetzung
einer Zwangsstrafe wegen Nichteinreichung der
Körperschaftsteuererklärung für 2004 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Zwangsstrafe wird mit 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. August 2005 ersuchte das Finanzamt die
Berufungswerberin, die von ihr nicht fristgerecht eingereichte
Körperschaftsteuererklärung für 2004 (die Abgabefrist war nach
der Aktenlage am 30. Juni 2005 abgelaufen) einzureichen, wobei ihr eine
Nachfrist bis zum 9. September 2005 gewährt wurde.
Mit Eingabe vom 9. September 2005 ersuchte die
Berufungswerberin um Fristverlängerung bis Ende Oktober 2005.
Mit Bescheid vom 19. September 2005 wies das Finanzamt das
Fristverlängerungsansuchen vom 9. September 2005 als verspätet
zurück.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 ersuchte das Finanzamt
die Berufungswerberin neuerlich, die Körperschaftsteuererklärung
für 2004 bis zum 7. November 2005 einzureichen.
Da die Berufungswerberin auch diese Frist nicht einhielt,
wurde sie mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 nochmals an die Einreichung
der Körperschaftsteuererklärung für 2004 erinnert. Sie wurde
gleichzeitig - unter Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe von 500,00
Euro - aufgefordert, das Versäumte bis längstens 9. Jänner 2006
nachzuholen.
Ein neuerliches Fristverlängerungsansuchen der
Berufungswerberin wies das Finanzamt mit Bescheid vom 11. Jänner 2006
zurück.
Da auch in weiterer Folge die
Körperschaftsteuererklärung für 2004 nicht einlangte, setzte das
Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe von 500,00 Euro mit Bescheid vom 7.
Februar 2006 fest.
Die Körperschaftsteuererklärung für 2004
ging am 3. März 2006 im Finanzamt ein.
Gegen den Bescheid vom 7. Februar 2006 wurde Berufung mit
folgender Begründung erhoben:
Die Geschäftsführerin der berufungswerbenden
Gesellschaft betreue die Gesellschaft zusammen mit anderen an der gleichen
Adresse residierenden Gesellschaften. Sie sei allein für die Gesellschaft
zuständig. Sie sei infolge gesundheitlicher Probleme in den letzten Monaten
nur eingeschränkt arbeitsfähig gewesen und habe ihre Arbeit immer
wieder tageweise zur Erholung unterbrechen müssen. Auch ihr Ehegatte sei
nur eingeschränkt belastbar, da er im Vorjahr einen Herzinfarkt erlitten
habe und noch rekonvaleszent sei. Darüber hinaus sei die einzige
Mitarbeiterin, die die Geschäftsführerin bei der Betreuung der
Gesellschaften unterstütze, wegen eines Unfalls seit Dezember 2005 im
Krankenstand. Sie komme erst seit März 2006 stundenweise zur Arbeit, obwohl
sie noch immer im Krankenstand sei und daneben ihre Behandlungen machen
müsse. Die Einstellung einer weiteren Arbeitskraft würde einen hohen
Einarbeitungsaufwand erfordern und wäre finanziell kaum zu
verkraften.
Die Einhaltung der Termine und die Fertigstellung des
Jahresabschlusses samt Steuererklärungen sei aus diesem Grund nicht
möglich gewesen. Krankheitsbedingt sei auch ein weiteres
Fristerstreckungsansuchen unterblieben. Da die Geschäftsführerin nicht
damit rechnen habe können, dass der Krankenstand ihrer Mitarbeiterin so
lange dauern würde (es sei "lediglich" ein komplizierter Armbruch gewesen)
habe sie keine Vorsorge für Ersatzarbeitskräfte treffen können.
Darüber hinaus habe die zusätzliche Belastung auch ihren
persönlichen Gesundheitszustand verschlechtert.
Da somit ein Verschulden an der gegenständlichen
Verspätung der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für
2004 nicht vorliege, werde um ersatzlose Aufhebung des Zwangsstrafenbescheides
ersucht. Darüber hinaus stehe auch die Strafhöhe in keinem
Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft und wäre
jedenfalls erheblich überhöht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. August 2006 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde auf
die bereits am 30. Juni 2005 abgelaufene Abgabefrist hingewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die
Berufungswerberin einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte die
Berufungswerberin in einem Vorhalt, die in der Berufung angeführten
krankheitsbedingten Umstände, welche die fristgerechte Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung für 2004 verhindert haben, (zB durch
Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, ärztliche
Bestätigungen und andere geeignete Beweismittel) nachzuweisen.
Die Berufungswerberin führte in der
Vorhaltsbeantwortung aus, dass die in der Berufung angeführte Mitarbeiterin
ab Ende Dezember 2005 krank gemeldet war. Sie legte als Nachweis eine
Aufstellung über die Krankengeldauszahlung an die Mitarbeiterin durch die
Wiener Gebietskrankenkasse im Zeitraum 28. Dezember 2005 bis 23. April 2006
vor.
In der Vorhaltsbeantwortung wird weiters ausgeführt,
die betreffende Mitarbeiterin sei auch - infolge anhängiger
Pfändungsverfahren - bereits vor dem Unfall nur mehr eingeschränkt
für die Arbeit motiviert gewesen. Sie sei auch in der Folge laufend im
Krankenstand gewesen, sodass sie schließlich gekündigt werden habe
müssen. Mangels weiteren Personals habe die liegen gebliebene Arbeit von
der Geschäftsführung erledigt werden müssen, um überhaupt
den Betrieb notdürftig aufrechterhalten zu können. Infolge der
Umsatzrückgänge habe gleichzeitig eine Umstrukturierung überlegt
und in Angriff genommen werden müssen, um die Kosten entsprechend
einschränken zu können. In diesem Zusammenhang sei schließlich
die Übersiedlung in ein wesentlich kleineres Büro erfolgt.
Dies alles habe trotz der eigenen krankheitsbedingten
Einschränkungen der Geschäftsführung erledigt werden müssen.
Die Geschäftsführerin leide an einer chronischen
Gürtelrosenerkrankung, die gerade in Stresssituationen besonders heftig
werde und ein konzentriertes Arbeiten unmöglich mache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 20.9.1988,
88/14/0066; VwGH 9.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.9.2000, 97/14/0112).
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der
Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde.
Bei der Ermessensübung sind im Fall der
Nichteinreichung von Abgabenerklärungen ua. das bisherige steuerliche
Verhalten des Abgabepflichtigen, die Höhe der allfälligen
Steuernachforderung und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl.
Ritz,
BAO3, § 111 Tz
10, sowie die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Eine ersatzlose Aufhebung des
Zwangsstrafenbescheides kommt im vorliegenden Fall nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht in Betracht, weil die Frist für die
Einreichung der Körperschaftsteuererklärung für 2004 bereits am
30. Juni 2005 geendet hat, auch in den Vorjahren Steuererklärungen
verspätet eingereicht wurden (die Körperschaftsteuererklärungen
für 1999, 2000 und 2001 wurden erst im Zuge der Berufung gegen die
Schätzungsbescheide vorgelegt) und die krankheitsbedingten
Einschränkungen der Geschäftsführerin nicht nachgewiesen
wurden.
Auf Grund der in der
Vorhaltsbeantwortung glaubhaft gemachten krankheitsbedingten Umstände,
welche die fristgerechte Abgabe der Körperschaftsteuererklärung
für 2004 verhindert haben (längerer Krankenstand der einzigen
Mitarbeiterin der Geschäftsführerin ab Dezember 2005), infolge des
Umstandes, dass aus der verspäteten Abgabe der
Körperschaftsteuererklärung für 2004 keine Nachforderung
resultierte und wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation der
Gesellschaft, wird jedoch die Zwangsstrafe von derzeit 500,00 Euro auf
250,00 Euro herabgesetzt.
Es ergibt sich dadurch eine
teilweise Stattgabe der Berufung.
Wien, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1993-W/06
- Stammnummer
- 36772
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF