Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0115-W/08
Rechtmäßigkeit der Pfändung, Einwendungen gegen Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-W/08vom 22.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Oktober 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 18. September 2007 betreffend
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, §
71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2007 pfändete das
Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des Berufungswerbers
(Bw.) in Höhe von € 4.829,81 zuzüglich Gebühren und
Barauslagen in der Höhe von € 51,50 seine beschränkt
pfändbaren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis oder sonstige
Bezüge gemäß
§ 290a AbgEO bei der G-KG und sprach
deren Überweisung aus.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor,
dass er zu 100% Kommanditist der Firma G-KG sei. Als gewerblicher
Geschäftsführer habe er ein Einkommen in Höhe von
€ 700,00. Die Forderung von € 4.881,31 sei unrichtig. Er
habe € 40.000,00 alleine für die Kaution an die Hausverwaltung
2006 zahlen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2007 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung aus, dass der Einwand, dass die Forderung in Höhe von
€ 4.881,31 nicht richtig sei, nicht geltend gemacht werden könne,
da dies nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren sei.
Einwände hinsichtlich der Höhe bzw. Bestand der
festgesetzten Forderung könnten nur im Festsetzungsverfahren geltend
gemacht werden.
Diesbezüglich werde bemerkt, dass sich der
vollstreckbare Abgabenrückstand aus der Einkommensteuer 2006 sowie aus
Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 zusammensetze. Der
Einkommensteuerbescheid 2006 sei mit 21. Mai 2007 festgesetzt worden und
sei in Rechtskraft erwachsen.
Zum Zeitpunkt der Vornahme der Exekutionshandlung habe auf
dem Abgabenkonto ein fälliger und vollstreckbarer Rückstand in
Höhe von € 4.881,31 bestanden.
Unter Hinweis auf § 226 BAO seien Abgaben, die
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, in dem von
der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er im Jahre 2006
Angestellter der S.KEGgewesen sei und ihm daher die
monatlichen Steuern abgezogen worden seien.
Die S.KEG sei 2006
in Konkurs gegangen, der Bw. habe die letzten drei Monate kein Gehalt bekommen.
Da er seit Mai 2006 Hauptmieter der Lokale
B-Straßeund K-Straße sei,
habe er für die insolvente Firma 3 Monate a € 9.400,00 bezahlen
müssen. Außerdem habe er für die Hauptmietrechte
€ 40.000,00 hinterlegt.
Derzeit sei er Angestellter der G-KG und beziehe monatlich
ca. € 700,00.
In der Eingabe vom 29. November 2007 brachte der Bw.
vor, dass er Angestellter und gewerberechtlicher Geschäftführer der
S.KEG gewesen sei. Diese sei 2007 in
Konkurs gegangen, sei aber "schon 2006 mit den Mietern ca. € 28.000,00
an ihn schuldig gewesen, die er an die Hausinhabung gezahlt habe".
Weiters habe er im April 2006 die Hauptmietrechte des
gegenständlichen Lokals Kärntnerstraße 61,
Bösendorferstraße 2-4, 1010 Wien, erworben und € 40.000,00
Kaution hinterlegt. Nur mit hohen Krediten habe er die Forderungen erfüllen
können. Er habe durch sein Angestelltenverhältnis im Jahr 2006 Steuern
bezahlt und nach dem Konkurs habe er ab August 2007 die Betriebe an die G-KG
verpachtet.
Er sei Angestellter und gewerberechtlicher
Geschäftsführer und beziehe monatlich ca. € 700,00. Die
Beteiligungen seien defizitär.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht
die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die
Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben
hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen
(§65 Abs 2 AbgEO).
Die
Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Es ist in diesem Berufungsverfahren lediglich zu
prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen zu
setzen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Einkommensteuer
für 2006 sowie die Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal
2007 unbestritten zum jeweiligen Fälligkeitstermin nicht entrichtet.
Umstände, die dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entgegengestanden
wären, liegen nicht vor. Solche wurden auch vom Berufungswerber nicht
vorgebracht.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Dem gegenständlichen Pfändungsverfahren liegt der
Rückstandsausweis vom 18. September 2007 zu Grunde.
Da somit der hier zu beurteilenden Forderungspfändung
ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung
der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter
Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen.
Weder aus der Berufung noch aus dem Vorlageantrag ist
ersichtlich, weshalb der Bw. von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides ausgeht.
Die vorgebrachten Berufungseinwendungen sind nicht
geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil
nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt
durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der
erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz
taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall trifft keiner der in den
§§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für
die Einstellung der Vollstreckung besteht somit keine Rechtsgrundlage.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren
(Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24).
Auch das Vorbringen betreffend die Höhe des Einkommens
des Bw. kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzeigen, zumal das
Existenzminimum bei der Ermittlung und Berechnung des unpfändbaren Betrages
durch den Drittschuldner zu berücksichtigen ist. Sollte das Einkommen des
Bw. unter dem Existenzminimum liegen, so wäre durch den Drittschuldner
nichts zu überweisen. Der Bw. könnte diesfalls durch den
Pfändungsbescheid nicht belastet werden, weshalb die Einwendung der
Uneinbringlichkeit ins Leere geht.
Sollte der Bw. die Ansicht vertreten, dass die
gepfändete Forderung nicht besteht, könnte auch damit keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, da in einem
solchen Fall die Pfändung wirkungslos wäre. Die Pfändung einer
nicht bestehenden
Forderunggeht
also ins Leere (Liebeg, AbgEO, § 65 Tz 8 mit Judikaturnachweisen).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-W/08
- Stammnummer
- 32618
- Gültig
- 22.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF