Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0728-S/06
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0728-S/06vom 05.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17. Oktober 2006, St.Nr.,
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17. Oktober 2006, St.Nr., erließ die
Abgabenbehörde I. Instanz den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung. Die Exekutionsmaßnahme gründet
sich auf den Rückstandsausweis vom 17.10.2006, St.Nr., mit einem
vollstreckbaren Abgabebetrag von € 2.182,75.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Nebengebühren in
Höhe von € 27,53 festgesetzt, sodass der Gesamtrückstand €
2.210,28 betrug.
Mit Berufung vom 28.10.2006 brachte der Bw vor, er habe
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht,
indem er eine Umsatzsteuererklärung für 2004 abgegeben habe, zudem
habe er ein Ersuchen um Aufschiebung der Zahlung bis zur Erledigung des
Einspruches beigefügt.
Mit Bescheid vom 10.11.2006 wies die Abgabenbehörde I.
Instanz die Berufung ab und führte aus, dass die in der Berufung
angeführten Anträge beim Finanzamt nicht eingelangt seien und daher
auch nicht bearbeitet worden seien.
Im Vorlageantrag vom 20.11.2006 wiederholte der Bw das
Vorbringen, dass er am 13.9.2006 die beiden Anbringen (Berufung Umsatzsteuer
2004 und Antrag auf aufschiebende Wirkung) an die Behörde gesandt habe,
ohne jedoch einen Nachweis darüber vorzulegen.
Am 16.11.2007 teilte die Abgabenbehörde I. Instanz
mit, dass der aushaftende Rückstand am 12.11.2007 zur Gänze getilgt
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 65 Abgabenexekutionsordnung lautet:
Abs. 1: Die Vollstreckung auf Geldforderungen des
Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im
Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der
Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die
Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung
dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Abs.2: Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner
ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen.
Abs.3: Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.
Abs.4: Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten
oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den
darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.
Auf dem Abgabenkonto des Bw. bestand am 17.10.2006, St.Nr.,
ein Abgabenrückstand in der Gesamthöhe von € 2.182,75, der sich
aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 17.8.2006 ergab.
Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderung ist im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren
(Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24). Im Einbringungsverfahren ist die
Richtigkeit der Abgabenfestsetzung daher nicht mehr zu prüfen.
Diesbezügliche Einwendungen sind daher im Pfändungsverfahren
irrelevant. Prüfungsgegenstand ist nunmehr lediglich die
Rechtmäßigkeit der Pfändung und Überweisung der
Geldforderung.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Die verfahrensgegenständliche Pfändung basiert
auf dem Rückstandsausweis des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 17.10.2006,
der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 2.182,75
ausweist. Die Gebühren und Barauslagen für die Pfändung sind im
bekämpften Bescheid mit € 27,53 angegeben, der Gesamtbetrag betrug
somit € 2.210,28.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin das
Recht zu versuchen die Abgabenrückstände mittels Pfändung
abzudecken, wobei der Bw. ordnungsgemäß, durch Zustellung eines
Bescheides über das Verfügungsverbot auf sein Recht, unverzüglich
allfällige Unterhaltspflichten zur Berechnung pfändungsfreier
Gehaltsteile bekannt zu geben, aufmerksam gemacht wurde.
Der gegenständlichen Forderungspfändung lag ein
rechtgültiger Rückstandsausweis zu Grunde. Die Einbringung der Abgaben
war auch nicht gehemmt. Dies trotz der Behauptung des Bw, er habe am 13.9.2006
einen Aussetzungsantrag eingebracht. Dem Bw wurde nämlich in der
Berufungsvorentscheidung "vorgehalten", die beiden Anbringen seien nicht beim
Finanzamt eingelangt. Die Berufungsvorentscheidung hat in diesem Zusammenhang
auch die Funktion eines Vorhaltes, indem dem Bw erläutert wurde, dass die
von ihm in der Berufung angesprochenen Anträge, von denen er behauptet,
diese eingebracht zu haben, beim Finanzamt nicht eingelangt seien.
Es wäre daher Sache des Bw gewesen, im Zuge des
Vorlageantrages die entsprechenden Nachweise (Kopien der Eingaben samt
Eingangsstempel, Postaufgabeschein, udgl.) zu erbringen, dass er die beiden
Anträge tatsächlich eingebracht habe.
Das übrige Vorbingen des Bw, dass die Gehaltsexekution
dür die Familie existenzbedrohend sei, vermag die
Unrechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme nicht zu erweisen,
zumal ja der Bw aufgefordert wurde, etwaige Unterhaltspflichten zur Berechnung
pfändungsfreier Gehaltsteile bekannt zu geben.
Salzburg, am
5. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 71 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0728-S/06
- Stammnummer
- 34546
- Gültig
- 05.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF